VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0342

VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0342

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der A. GmbH in B., vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13A, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - F 12/01, betreffend Vorschreibung von Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1994 bis Mai 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde (in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) für Leuchtkästen mit der Aufschrift "A." (einer Automarke) an bestimmten, im einzelnen genannten Standorten Ankündigungsabgabe in jeweils näher genannter Höhe für den Zeitraum Jänner 1994 bis Mai 2000 fest. Die belangte Behörde berief sich dabei im Spruch auf die §§ 1, 4 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 4 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Nr. 21, "in der geltenden Fassung" und auf die (gemäß § 142 HGB) eingetretene Gesamtrechtsnachfolge der beschwerdeführenden Partei nach der bisherigen Ankündigenden, der A. KG. Letztere sei als Ankündigende für die Zeiträume bis Juni 1999 zu betrachten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften an, sämtliche Ankündigungen beträfen Leuchtkästen mit der Schrift "A.". Es handle sich dabei "unbestritten um öffentliche Ankündigungen", da sie jedenfalls von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden könnten.

Strittig sei zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Abgabenbehörde erster Instanz, ob die Ankündigungen von der beschwerdeführenden Partei veranlasst worden seien und diese somit als Abgabepflichtige angesehen werden könne. Hiezu berief sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0071, und gelangte in Würdigung näher genannter Händler- bzw. Vertragswerkstättenverträge dazu, es sei den vertraglichen Bestimmungen eindeutig zu entnehmen, dass die Vertragshändler und - werkstätten der beschwerdeführenden Partei über deren Veranlassung zur Anbringung und Belassung von Ankündigungen mit der näher genannten Bezeichnung verpflichtet waren und seien, weshalb die beschwerdeführende Partei dafür die Abgabepflicht treffe.

Dass ein solches Veranlassen im Sinne der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegen sei, sei weiters daraus zu ersehen, dass die beschwerdeführende Partei nach den Ergebnissen des ergänzten Ermittlungsverfahrens zu einem wesentlichen Teil die Kosten der Ankündigungen getragen habe; dass bei einer konkreten Ankündigung ein solches Veranlassen ausnahmsweise nicht vorgelegen wäre, hätte die beschwerdeführende Partei auf Grund der im Abgabenverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht konkret behaupten und unter Beweis stellen müssen.

Was die behauptete Bemessungsverjährung betreffe, sei diesbezüglich durch einen Bescheid vom Unterbrechung eingetreten, da mit diesem Bescheid der Abgabenanspruch geltend gemacht worden sei. Dass dieser Bescheid im Hinblick auf die Übernahme des Vermögens der A. KG durch die beschwerdeführende Partei an diese nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ändere daran nichts; Bemessungsverjährung sei nicht eingetreten.

Die Höhe der Abgabe sei korrekt ermittelt worden; selbst die beschwerdeführende Partei habe nicht behauptet, dass die vergleichsweise ermittelte Bemessungsgrundlage überhöht wäre.

1.2. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Vorschreibung von Ankündigungsabgaben verletzt.

1.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum Jänner 1994 bis Mai 2000 bestand für öffentliche Ankündigungen innerhalb des Gebiets der Stadt Wien eine Abgabenpflicht auf Grund des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21/1985 (vgl. § 1 leg. cit.).

Gegenstand der Abgabepflicht waren gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. (diese Bestimmung sowie die in der Folge erwähnten wurden durch die Novelle ABl. Nr. 49/1994 nicht berührt) alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flussläufen udgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden. Öffentlich im Sinne dieses "Gesetzes" sind nach § 2 Abs. 2 der erwähnten Norm auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden. Von der Abgabe befreit waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hatte der Ankündigende die Abgabe zu entrichten, wenn eine Ankündigung der § 2 Abs. 1 bezeichneten Art nicht durch einen Vermittler besorgt wird.

2.1.2. Das Recht eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 154 Abs. 1 WAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmung der Verjährung. Nach § 154 Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Die Verjährung beginnt gemäß § 155 lit. a WAO in den Fällen des § 154 Abs. 2 WAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird gemäß § 156 Abs. 1 WAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstbemessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1) unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

2.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0071, zu den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19, unter anderem wie folgt ausgeführt:

"Zu Unrecht beruft sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift für ihren Standpunkt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1564/50, Slg. N. F. Nr. 602/F. Darin wurde ausgesprochen, dass die Abgabenbefreiung des § 3 Z. 4 WAAG, wonach Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, von der Abgabe befreit seien, auf die von Massenartikelerzeugern den Kleinhändlern zur Aufstellung im Laden zur Verfügung gestellten Kartontafeln mit gedruckten Ankündigungen nicht zutreffe, weil die Anpreisung des Markenartikels nicht nur den Geschäftsbetrieb des Detaillisten betreffe, sondern im mindest gleichen Maße auch den eigenen Erzeugungsbetrieb des Massenartikelherstellers. Nach dem damals zur Entscheidung stehenden Sachverhalt priesen die Kartonplakate 'ausschließlich' den Markenartikel des Erzeugers an.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon insofern wesentlich, als durch die Leuchtkästen die Geschäftsbezeichnung und der Name des Gastwirtes angekündigt und überdies auf eines der von ihm geführten Markenprodukte, welches die Beschwerdeführerin erzeugt, durch Anführung seiner Bezeichnung hingewiesen wird. Der primäre Zweck des Leuchtkastens ist daher der, auf das Geschäftslokal des Gastwirtes hinzuweisen und dabei das von ihm vertriebene Produkt anzukündigen. Von einer 'ausschließlichen' Anpreisung des Markenartikels kann daher keine Rede sein.

Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Aufnahme des Zeichens für das Markenerzeugnis der Beschwerdeführerin auch deren Werbeinteressen entgegenkommt. Wenn die Beschwerdeführerin daher die Sache so darzustellen versucht, als fehle es an einem Interesse auf ihrer Seite an der Anbringung der Leuchtreklame, durch welche auch auf ihr Erzeugnis in der Öffentlichkeit hingewiesen wird, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die in den langfristigen Abnahmeverträgen mit den Gastwirten von diesen übernommene Mindestabnahmepflicht widerspricht dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Werbung für ihre Erzeugnisse keineswegs, da auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführerin lediglich an einer Mindestabnahme ihrer Produkte gelegen ist.

Diese Interessenlage allein begründet jedoch noch nicht die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift bestätigt, wurde die Beschwerdeführerin nicht als Vermittler im Sinne des § 6 Abs. 1 WAAG als Abgabenpflichtige herangezogen, sondern als Ankündigender gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit., weil als solcher nach Ansicht der belangten Behörde derjenige anzusehen sei, der die Ankündigung veranlasse, d. h. die Werbungsabsicht ausgelöst habe.

Entscheidend ist daher, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lichtreklame Ankündigender im Sinne der zuletzt zitierten Vorschrift ist. Danach ist Ankündigender derjenige, der den kommunikativen Vorgang, durch den ein Sachverhalt von einem Sender (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird, veranlasst (vgl. Gladt in ÖStZ 1984, S. 52 ff).

Unter 'Veranlassen' darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht jeder in der natürlichen Ursachenkette zur Bewirkung der Ankündigung geleistete Beitrag angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Regelung des Wiener Anzeigenabgabegesetzes ausgesprochen, dass es für den Begriff des 'Veranlassens' einer Anzeige durch den Aufgeber zwar nicht darauf ankommt, von wem die Initiative für das Zustandekommen des zwischen Auftraggeber und ausführendem Unternehmer geschlossenen Vertrages ausging, dass aber von Veranlassen einer Anzeige auch nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn der Aufgeber der Anzeige irgendein objektives Interesse an der Veröffentlichung habe und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/17/0066, Slg. N. F. Nr. 5612/F).

Um von einem 'Veranlassen' einer Ankündigung durch eine Person sprechen zu können, muss es sich um den von dieser Person ausgehenden, in Ankündigungsabsicht erfolgenden entscheidenden, wirksamen Anstoß zur Realisierung des Ankündigungsvorhabens handeln, welcher dieses in seiner Gesamtheit trägt.

Dies trifft aber auf die Beistellung einer Leuchtreklame der beschriebenen Art und/oder ihrer Montage allein ebenso wenig zu, wie etwa auf die erklärte Bereitschaft der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vertragsgastwirt, diesem die geschilderte Leuchtreklame über dessen Wunsch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu montieren. Nur dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre Vertragsgastwirte dazu gebracht hätte, eine Verpflichtung zur Anbringung und Haltung der mit dem Markennahmen von Produkten der Beschwerdeführerin versehenen Lichtreklame zu übernehmen, könnte sie als Veranlasser der Ankündigung und damit als 'Ankündigender' angesehen werden, sie also aus diesem Grund die Abgabepflicht treffen."

2.2. Die beschwerdeführende Partei bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde; sie bemängelt auch nicht die Höhe der Abgabenbemessung. Sie bestreitet jedoch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gezogenen Schlüsse betreffend die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei. Die Behörde lege ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Bestimmungen des Vertragshändlervertrages bzw. Vertragswerkstättenvertrages zu Grunde. Die Vertragswerkstättenverträge würden jedoch zwischen dem Vertragshändler und der Vertragswerkstätte abgeschlossen, die beschwerdeführende Partei trete diesen Verträgen nur zustimmend bei. Gegenüber den Vertragswerkstätten mangle "es daher schon deshalb an jedweder möglichen rechtlichen Grundlage für die Verpflichtung" der beschwerdeführenden Partei zur Zahlung von Ankündigungsabgaben. Die Berufung auf die Bestimmungen des Vertragswerkstättenvertrages sowie deren Interpretation durch die belangte Behörde könne nicht Basis einer Entscheidung gegenüber der beschwerdeführenden Partei sein, da diese nicht Vertragspartnerin der jeweiligen Vertragswerkstätte sei und somit aus den Vertragswerkstättenverträgen keine wie auch immer gearteten Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten, vor allem könnten die Vertragswerkstätten daraus nicht zur Anbringung von "Reklameschildern" verpflichtet werden.

Soweit der Vertragshändlervertrag die Verpflichtung enthalte "die vorgeschriebenen oder genehmigten Kennzeichen anzubringen", sei dies so zu verstehen, dass bei der Anbringung von Werbeschildern, die "selbstverständlich primär im Interesse der Händler selbst" seien und "auf die Verbesserung deren Umsatzes gerichtet" seien, die Vorgabe der beschwerdeführenden Partei als Markeninhaberin hinsichtlich der Verwendung ihrer Marke einzuhalten sei. Im Gegenzug dazu hätten die Händler das Recht zur Nutzung der Marke zur Verbesserung ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Dies lasse sich schon aus der Nutzung der Marke in Verbindung mit dem Händlernamen erkennen. Finanzielle Unterstützungen der beschwerdeführenden Partei an die Händler im Rahmen der Anschaffung der "Reklameschilder" seien "nur zu dem Zweck geleistet worden, dass sie sich im Wettbewerb gegenüber anderen durch die Nutzung einer Weltmarke hervorheben und die betrieblichen Ergebnisse verbessern" könnten. Auch der Umstand, dass die Anschaffungskosten zum Teil von der beschwerdeführenden Partei getragen worden seien, habe auf diese Beurteilung keinen Einfluss.

Das gänzliche Fehlen einer Basis für eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Entrichtung der hier gegenständlichen Abgabe, lasse sich weiters daraus ableiten, dass die beschwerdeführende Partei "keinerlei Einfluss auf die Art, Zahl und Größe der einzelnen Ankündigungen habe, da dies weitgehend, im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen, im freien Ermessen der Vertragshändler" liege. Da die Ankündigungsabgabe ausgehend von der Größe der Schilder und den daraus resultierenden Kosten berechnet werde, "wäre es gänzlich ungerechtfertigt" dennoch die beschwerdeführende Partei zur Zahlung heranzuziehen. Das "zielgerichtete Ankündigen" sei "jedenfalls von den Vertragspartnern ausgegangen"; diese seien auch zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Ein "Veranlassen" durch die beschwerdeführende Partei sei nicht gegeben.

Zusätzlich erblickt die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Ankündigungsabgabe "für den Zeitraum vor dem verfristet" sei, es sei Verjährung gemäß § 154 WAO eingetreten, weil der erstinstanzliche Bescheid der beschwerdeführenden Partei erst am zugegangen sei.

2.3.1. Zum Vertragshändlervertrag

Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten Händlerverträge gestützt. Bereits die Abgabenbehörde erster Instanz hat folgende Passage aus dem Händlervertrag in der Fassung vor April 1999 zitiert:

"Im gemeinsamen Interesse aller HÄNDLER und der GESELLSCHAFT soll die gebührende Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf den HÄNDLER-Betrieb und die von ihm gebotenen Dienstleistungen gelenkt werden. Zu diesem Zweck bietet die GESELLSCHAFT ein Programm an, das eine einheitliche Kennzeichnung aller HÄNDLER-Betriebe vorsieht.

In diesem Sinne erklärt sich der HÄNDLER damit einverstanden, an seinen Gebäuden und Anlagen die von der GESELLSCHAFT vorgeschriebenen oder genehmigten Kennzeichen anzubringen und laufend in Stand zu halten.

Er wird jedes von der GESELLSCHAFT beanstandete Kennzeichen entfernen oder an einem besser geeigneten Platz anbringen, ergänzen oder sonst wie verbessern. Eine solche Beanstandung seitens der GESELLSCHAFT muss in schriftlicher Form erfolgen und die berechtigten Gründe für die Beanstandung im Einzelnen aufführen."

Im Händlervertrag in der Fassung ab April 1999 heißt es, worauf gleichfalls bereits die Abgabenbehörde erster Instanz hingewiesen hat, wie folgt:

"Die Betriebsanlagen sind so zu gestalten, dass sie innerhalb des Automobil-Handels eine führende Position hinsichtlich der Kundenbetreuung einnehmen und unmittelbar als F-Betrieb erkennbar sind. Daher sollen diese:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
im Hinblick auf Größe, Erscheinungsbild und Standort den von der GESELLSCHAFT entwickelten Richtlinien entsprechen, den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen an Verkauf und Service für FAHRZEUGE und ORIGINAL-(A.)-TEILE gerecht werden und in Übereinstimmung mit den von der GESELLSCHAFT entwickelten Design-Richtlinie gestaltet sein; und
soweit für die A.-Händlerschaft wirtschaftlich vertretbar
-
innen und außen die vorgesehene A.-Farbgebung und die letztgültige A.-Kennzeichnung aufweisen;
-
auch im äußeren Erscheinungsbild jederzeit in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Ihre Ausstattung hat den jeweiligen Anforderungen der GESELLSCHAFT zu entsprechen."
Wenn die Abgabenbehörden - gestützt auf diese Vertragsbestimmungen - daraus den Schluss gezogen haben, dass die beschwerdeführende Partei als "Veranlasserin der Ankündigung" anzusehen sei, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten; die belangte Behörde hat jedenfalls insoweit zutreffend aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0071, auf die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als "Ankündigender" geschlossen, als - bei vergleichbarer Rechtslage - der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis ausdrücklich eine (vertragliche) Verpflichtung zur Anbringung und Haltung der mit dem Markennamen von Produkten der (dortigen) beschwerdeführenden Partei versehenen Lichtreklamen für ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals hielt. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall besteht eine derartige Verpflichtung auf Grund des jeweils abgeschlossenen Händlervertrages. Dass die Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) sich nicht an den schriftlich vereinbarten Text hielten (oder auf Grund einer mündlichen abweichenden Vereinbarung zu halten bräuchten) ist nicht ersichtlich und wurde von der beschwerdeführenden Partei jedenfalls im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht.

2.3.2. Zum Vertragswerkstättenvertrag

Die Abgabenbehörden haben hier aus dem Werkstättenvertrag in der Fassung vor April 1999 wie folgt zitiert:

"An der Außenwand der Betriebsräume sind an deutlich sichtbaren Stellen, zur Straßenfront hin, A.-Service-Schilder anzubringen. ..."

Die Fassung des Vertragswerkstättenvertrages ab April 1999 lautet - im Umfang des Zitates der Abgabenbehörden - wie folgt:

"Die Betriebsanlagen sind so zu gestalten, dass sie innerhalb des Automobil-Handels eine führende Position hinsichtlich der Kundenbetreuung einnehmen und unmittelbar als A.-Betrieb erkennbar sind. Daher sollen diese:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
im Hinblick auf Größe, Erscheinungsbild und Standort den von der GESELLSCHAFT entwickelten Richtlinien entsprechen, den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen an Verkauf und Service für FAHRZEUGE und ORIGINAL-(A.)-TEILE gerecht werden und in Übereinstimmung mit den von der GESELLSCHAFT entwickelten Design-Richtlinien gestaltet sein; und
soweit für die A.-Händlerschaft wirtschaftlich vertretbar
-
innen und außen die vorgesehene A.-Farbgebung und die letztgültige A.-Kennzeichnung aufweisen;
-
auch im äußeren Erscheinungsbild jederzeit in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Ihre Ausstattung hat den jeweiligen Anforderungen der GESELLSCHAFT zu entsprechen."
Es trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass die beschwerdeführende Partei diesem vom Vertragshändler mit der Vertragswerkstätte geschlossenen Vertrag (nur) beitritt. Daraus folgt jedoch - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - noch nicht, dass die beschwerdeführende Partei nicht als "Ankündigender" anzusehen wäre: So heißt es etwa in Abschnitt 16 des Vertragshändlervertrages in der Fassung vor April 1999 unter Ziffer 1 wie folgt:
"Der HÄNDLER wird den ihm angeschlossenen VERTRAGSWERKSTÄTTEN seine volle Unterstützung gewähren und zu ihrer Betreuung genügend technisches und kaufmännisches Personal einsetzen. Der HÄNDLER stellt sicher, dass alle ihm angeschlossenen VERTRAGSWERKSTÄTTEN mit den Pflichten, die sich aus dem A.-Werkstättenvertrag ergeben, bekannt gemacht werden und die von der GESELLSCHAFT gegebenen Anweisungen und Empfehlungen erfüllen."
Im Vertragshändlervertrag in der Fassung ab April 1999 heißt es unter § 16 "Vertragswerkstätten" wie folgt:
"1. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der GESELLSCHAFT wird der HÄNDLER keine irgendwie gearteten Verträge oder Vereinbarungen mit VERTRAGSWERKSTÄTTEN oder ähnliche Vertragsverhältnisse über ERZEUGNISSE oder VERGLEICHBARE ERZEUGNISSE eingehen oder solche bestehenden Verträge oder Vereinbarungen beenden. Die GESELLSCHAFT empfiehlt dem HÄNDLER, für den Abschluss solcher Verträge oder Vereinbarungen die von der GESELLSCHAFT entwickelten Vertragsformulare zu verwenden und für die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen zu sorgen. Soweit die VERTRAGSWERKSTÄTTE gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem HÄNDLER verstößt, hat der HÄNDLER das Vertragsverhältnis auf Verlangen der GESELLSCHAFT zu beenden.
2. Der HÄNDLER ist gegenüber der GESELLSCHAFT im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür verantwortlich, dass die in solchen Verträgen oder Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen von seinen Vertragspartnern eingehalten werden, als wären es die eigenen Vertragspflichten. Dies gilt insbesondere - aber nicht nur - hinsichtlich der Einhaltung der Verhaltens-Standards:
VERTRAGSWERKSTÄTTE gegenüber Kunden sowie für das Erreichen eines zufrieden stellenden Grades an Zufriedenheit der A.-Kunden, den der HÄNDLER den ihm angeschlossenen VERTRAGSWERKSTÄTTEN vorgibt."
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aus den hier wiedergegebenen Bestimmungen des jeweiligen Vertragshändlervertrages ersichtlich, dass sich die beschwerdeführende Partei (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) auf Grund des jeweiligen Vertragshändlervertrages eine Möglichkeit zur Durchsetzung der von ihr grundsätzlich vorgegebenen Ausstattung (auch) der Vertragswerkstätten mit der Marke gesichert hat. Eine Vertragswerkstätte hat daher hinsichtlich der Anbringung der hier gegenständlichen Ankündigungen den von der beschwerdeführenden Partei vorgegebenen Richtlinien zu entsprechen; ansonsten riskiert sie die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit ihrem unmittelbaren Vertragspartner, dem Vertragshändler. Würde eine Vertragswerkstätte keine Ankündigungen (im Sinne der vorgegebenen Richtlinie) anbringen, würde sie somit die erwähnte Gefahr laufen. Daraus folgt aber im Sinne der bereits erwähnten hg. Rechtsprechung, dass die beschwerdeführende Partei auch hinsichtlich der Vertragswerkstätten als "Ankündigende" anzusehen ist, weil jedenfalls schon die vertragliche Gestaltung des Vertragshändlervertrages der beschwerdeführenden Partei auch im Verhältnis zur Vertragswerkstätte die Möglichkeit zur Durchsetzung der sich aus dem Vertragswerkstättenvertrag ergebenden Verpflichtung der Vertragswerkstätte zur Verwendung des Markenzeichens der beschwerdeführenden Partei als Ankündigung eröffnet. Auf die rechtliche Bedeutung des "Beitritts" der beschwerdeführenden Partei zum jeweiligen Vertragswerkstättenvertrag kommt es daher nicht an.

2.3.3. Zur Frage der Verjährung

Die beschwerdeführende Partei geht in der Beschwerde davon aus, dass (erst) der erstinstanzliche Bescheid vom die Festsetzungsverjährung für die hier gegenständlichen Abgaben unterbrochen habe. Sie übersieht dabei, dass eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 156 WAO in dem an die Rechtsvorgängerin (die Eintragung der Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB im Firmenbuch erfolgte mit ) der beschwerdeführenden Partei gerichteten Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom betreffend die Überprüfung der Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1994 "bis laufend" vorliegt, wie dies bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung angenommen hat.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am