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VwGH vom 19.02.1993, 90/17/0309

VwGH vom 19.02.1993, 90/17/0309

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde 1. des PF und 2. der KF, beide in W, gemäß § 24 Abs. 2 VwGG versehen mit der Unterschrift des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 010389/1 - 1989 See/St, betreffend Aufschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wels schrieb mit Bescheid vom den Beschwerdeführern anläßlich der mit Bescheid vom für das Grundstück Nr. nn1 der KG U erteilten Bauplatzbewilligung einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges der öffentlichen Verkehrsfläche "X-Weg" in der Höhe von S 4.614,-- vor.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Darin wurde im wesentlichen geltend gemacht, der gegenständliche Bauplatz sei von der Y-Straße aufgeschlossen. Nach den derzeitigen und auch künftigen baulichen Gegebenheiten sei der Zugang und die Zufahrt vom X-Weg nicht möglich und werde auch nicht möglich sein. Im übrigen weise der für die Berechnung des Gehsteigkostenbeitrages herangezogene Gehsteig des X-Weges nicht die angenommene Breite von 1,20 m sondern lediglich eine solche von 1,10 m auf. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorschreibung wäre daher ein entsprechend niedrigerer Beitrag vorzuschreiben.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde den Beschwerdeführern u. a. vorgehalten (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom ), der Gehsteig am X-Weg sei unregelmäßig breit. Daher sei der Berechnung als anrechenbare Breite das Mittel der Gehsteigbreite entlang der gesamten Reihenhausanlage im Ausmaß von 1,20 m zugrundegelegt worden. Laut exakter Abmessung des Gehsteiges vor der gegenständlichen Liegenschaft betrage die Gehsteigbreite (jedoch) an der Ostseite 1,10 m (ohne Leistenstein, der sich in diesem Bereich durch die Baumscheibe erübrige), in der Mitte 1,60 m und an der Westseite 2,25 m (inklusive Leistenstein), sodaß sich ein Mittelmaß von 1,65 m ergebe.

Die Berufung der Beschwerdeführer wurde - nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages - mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß der Gehsteigkostenbeitrag mit S 7.930,-- festgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Darin wird (neuerlich) vorgebracht, der gegenständliche Bauplatz sei ausschließlich von der Y-Straße zugänglich und damit im Sinne des Gesetzes aufgeschlossen. Da der Gehsteig unregelmäßig breit sei, jedoch auch eine gleichlaufende Verbreiterung nicht gegeben sei, sei die erfolgte Berechnung kein taugliches Mittel, um die Gehsteigbreite festzusetzen. Schließlich wird geltend gemacht, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die O.ö Bauordnungsnovelle 1988 der Entscheidung zugrundezulegen wäre.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Einschreiter durch den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom in ihren Rechten nicht verletzt wurden. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß der Art. II der

O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 nicht zur Anwendung komme. Diese Bestimmung gehe davon aus, daß alle Bescheide, welche nach dem rechtskräftig geworden seien, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Anliegerbeitrages antragsgemäß neu zu berechnen seien. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung könne schon deswegen nicht Platz greifen, weil die "Baubehörden" jeweils nur den zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches festgelegten Betrag vorzuschreiben berechtigt seien. Da die gegenständliche Anliegerbeitragsverpflichtung bereits mit Erteilung des Bauplatzbewilligungsbescheides vom entstanden sei, sei die Höhe des vorzuschreibenden Beitrages bereits zu diesem Zeitpunkt fixiert gewesen und hätten die "Baubehörden" ab diesem Zeitpunkt nur die Möglichkeit, diesen Beitrag innerhalb der Verjährungsfrist auch vorzuschreiben. Zur Frage, ob der Bauplatz durch die öffentliche Verkehrsfläche "X-Weg" aufgeschlossen werde, sei festzuhalten, daß es ausschließlich auf den "rechtlich erschließungsmäßigen Zusammenhang" ankomme. In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0032) sei diesbezüglich auch sinngemäß zum Ausdruck gebracht worden, daß ein Bauplatz durch eine Verkehrsfläche dann als aufgeschlossen gelte, wenn er die rechtliche Möglichkeit zum Anschluß an das öffentliche Wegenetz habe. So seien selbst "Eigentümer von Bauplätzen", die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzten, aber letztlich über eine private Verkehrsfläche eine Verbindung zur betreffenden öffentlichen Verkehrsfläche hätten, als aufgeschlossen zu betrachten. Wenn es sohin nicht einmal erforderlich sei, daß die Verkehrsfläche unmittelbar an den Bauplatz angrenze, so müsse das umsomehr für den gegenständlichen Fall gelten, wo es letztlich nur daran liege, den privaten Zaun bzw. auch die Hecken zu entfernen, um dadurch einen ungehinderten Zugang zum unmittelbar angrenzenden Gehsteig herzustellen. Was die Berechnung der Gehsteigbreite anlage, so könne den Beschwerdeführern darin nicht gefolgt werden. Die "Baubehörden" hätten genaue Messungen vorgenommen und daraus ein korrektes Mittelmaß der Berechnung zugrundegelegt. Die so errechnete Gehsteigbreite "konliert" (gemeint offenbar: korreliert) letztlich auch mit den entstandenen Kosten und der dadurch für den Einzelnen gegebenen Nutzungsmöglichkeit. Im übrigen könnten Gehsteige zwangsläufig kaum eine gleichmäßige Breite aufweisen und gebe das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß jeweils nur die kleinste Gehsteigbreite, bezogen auf ein bestimmtes Längenausmaß zu berechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich "in den gesetzlichen Rechten auf Unterlassung der Vorschreibung eines auf den Gehsteig des X-Weges abgestellten Gehsteigkostenbeitrages in Höhe von S 7.930,-- verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Art. II und III der O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33, haben folgenden Wortlaut:

"Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Bescheide über Anliegerleistungen gemäß §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung, die nach dem rechtskräftig geworden sind, sind von der Gemeinde über schriftlichen Antrag des Abgabepflichtigen aufzuheben, sofern die darin vorgeschriebenen Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht oder nur in einem ermäßigten Ausmaß zu leisten gewesen wären. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde einzubringen.

(2) Die Berechnung und Vorschreibung der Anliegerleistungen hat sodann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Über das Ausmaß der Neufestsetzung geleistete Beiträge sind von der Gemeinde nach Rechtskraft des Bescheides dem Abgabepflichtigen ohne Verzinsung zurückzuerstatten.

Artikel III

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft."

Dieser Tag war der .

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, daß im Beschwerdefall die O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 anzuwenden gewesen wäre. Sinn und Zweck dieser Bauordnungsnovelle sei es gewesen, unter anderem bei Errichtung von "Kleinhausbauten" einen geringeren Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn bzw. des Gehsteiges vorzuschreiben. Dies aufgrund massiver öffentlicher Kritik zur Höhe der Interessentenbeiträge. In den Übergangsbestimmungen sei sogar ein Antragsrecht zur "Reparatur rechtskräftig erledigter Bescheide vorgesehen". Wäre die Wortfolge im letzten Satz des Abs. 1 der Übergangsbestimmungen "... nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ..." nicht im Gesetzestext vorhanden, so wäre die Bauordnungsnovelle nicht automatisch anzuwenden sondern lediglich über Antrag. Die Beschwerdeführer könnten die Vergünstigungen dieser Novellierung nicht mehr konsumieren, weil ein Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde einzubringen sei. Da aber die Bestimmungen der Bauordnungsnovelle sogar in einem bestimmten Rahmen auf rechtskräftige Bescheide anzuwenden seien, müsse dies umsomehr für alle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes begonnenen und auch in Zukunft beginnende Verfahren gelten.

Im Hinblick auf den Abgabencharakter der in Rede stehenden Beiträge gilt im Falle von Änderungen der materiell-rechtlichen Vorschriften, wenn keine Rückwirkung der neugefaßten Bestimmungen angeordnet ist, der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, d.h. es ist jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0178, und die dort zitierte Vorjudikatur). Selbst die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß im Beschwerdefall die Übergangsbestimmungen des Art. II der O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 anzuwenden wären. Dies zu Recht: Die für den Beschwerdefall bedeutsame Frage, welche Rechtsvorschriften (allgemein gesehen) anzuwenden sind, wenn ein Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängig war, wird dadurch nicht geregelt. Nur für den im Gesetz besonders geregelten Fall, daß im Grunde des Art. II Abs. 1 O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 rechtskräftig gewordene Bescheide über Anliegerleistungen gemäß §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung von der Gemeinde über schriftlichen Antrag des Abgabepflichtigen aufgehoben wurden, wird eine rückwirkende Geltung angeordnet. Nach Art. II Abs. 2 erster Satz O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 hat SODANN die Berechnung und Vorschreibung der Anliegerleistung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Die von den Beschwerdeführern herangezogenen Ziele der Bauordnungsnovelle 1988 vermögen nichts daran zu ändern, daß nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes im Sinne des oben erwähnten Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgaben im Beschwerdefall zur Bestimmung der maßgeblichen Rechtslage jener Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem der maßgebliche Interessentenbeitragstatbestand verwirklicht worden ist.

Wenn aber die Beschwerdeführer - offenkundig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes - vorbringen, aufgrund der Fallkonstellation sei eine Antragstellung nach Art. II Abs. 1 Bauordnungsnovelle 1988 gar nicht mehr möglich, so werden damit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber getroffene Befristung eines solchen Antrages aufzuzeigen gesucht. Schon mangels Präjudizialität - die Beschwerdeführer haben einen Antrag nach Art. II Abs. 4 der Oö Bauordnungsnovelle 1988 nicht gestellt - sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, einen diesbezüglichen Antrag an den Verfassungsgerichtshof im Grunde des Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist daher die O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der O.ö. Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82, anzuwenden.

§ 20 leg. cit. hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn

öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

...

(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlinie (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).

...

(5) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz ... flächengleichen Quadrates.

...

(8) Wird ein Bauplatz durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen und hat die Gemeinde bereits mehr als eine dieser Verkehrsflächen errichtet, so ist ein Beitrag nur zu den Kosten der Herstellung jener Fahrbahn zu leisten, für die sich bei der Berechnung nach Abs. 3 der höchste Beitrag ergibt. Ergeben sich nach dieser Berechnung für zwei oder mehrere Fahrbahnen gleichhohe Beiträge, so ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.

..."

Im § 21 leg. cit. wird bestimmt:

"§ 21

Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges

öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Wird im Zuge einer öffentlichen Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieses Gehsteiges vorzuschreiben.

(2) Hinsichtlich dieses Beitrages gelten die Bestimmungen des § 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a) Anrechenbare Breite des Gehsteiges ist die im Bebauungsplan festgesetzte Gehsteigbreite, wenn der Gehsteig im Bebauungsplan aber nicht gesondert ausgewiesen ist, die Breite, in der der Gehsteig tatsächlich errichtet wird, in beiden Fällen aber höchstens von 3,00 m.

b) Den Einheitssatz hat der Gemeinderat durch Verordnung nach den durchschnittlichen Kosten der Herstellung von Gehsteigen in den jeweils ortsüblichen Ausführungen pro Quadratmeter hinsichtlich jeder dieser Ausführungen festzusetzen; der Bemessung des Beitrages ist der jeweils in Betracht kommende Einheitssatz zugrundezulegen.

(3) ..."

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit darf der Neu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

§ 4 leg. cit regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Bauplatzbewilligung zu erteilen bzw. zu versagen ist. Gemäß Abs. 5 erster Satz dieser Gesetzesstelle müssen Bauplätze unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzen oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch besicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen gemäß Abs. 2 sicherzustellen. Nach Abs. 6 gelten die Bestimmungen des Abs. 5 nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind (z.B. nur über Seilwege oder auf dem Wasserweg), im übrigen aber den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Die Beschwerdeführer vertreten - wie schon auf Verwaltungsebene - die Rechtsansicht, das in Frage stehende Grundstück sei lediglich durch die "Y-Straße" aufgeschlossen, auch wenn es an die öffentliche Verkehrsfläche "X-Weg" angrenze. Es bestehe nämlich zwischen "angrenzen" und "aufgeschlossen" ein wesentlicher Unterschied. Auch dürfe darunter nicht "aufschließbar" verstanden werden. Das Grundstück sei nicht vom X-Weg aus zugänglich, weil ein Drahtmaschengitterzaun sowie Hainbuchhecken das Grundstück abgrenzten. Durch Parkplätze und Bauminseln sei darüber hinaus weder eine Zugangs- noch eine Zufahrtsmöglichkeit gegeben. Die Entfernung des privaten Zaunes und der Hecken, um dadurch einen ungehinderten Zugang zum angrenzenden Gehsteig herzustellen, sei jedenfalls nicht ausschließlich vom Wollen der Beschwerdeführer abhängig, weil gemäß § 41 Abs. 1 lit. g O.ö. Bauordnung die Errichtung oder die Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Erholungsflächen im überwiegend verbauten Gebiet ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. Weiters sei dem Baubewilligungsbescheid vom zu entnehmen, daß eine straßenseitige Einfriedung gegen den X-Weg herzustellen sei. Insbesondere in Punkt 18 der Vorschreibungen sei festgehalten, daß die Beschickung der Baustelle nur über die Y-Straße erfolgen dürfe. Im Punkt 19 der Vorschreibungen zum erwähnten Bescheid sei vorgesehen, daß bei plangemäßer Ausführung der straßenseitigen Einfriedung der Einbau von Gehtürchen nicht vorgesehen und daher der Gartenzaun in geschlossener Form zu errichten sei. Dadurch liege ein weiteres, ihrer Willenssphäre nicht unterliegendes Hindernis vor, den Bauplatz vom X-Weg zu begehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6.013/F (zur im Beschwerdefall sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 20 Abs. 1

O.ö. Bauordnung), ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Abgabepflicht, daß der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, daß er DURCH DIESE den Anschluß an das öffentliche Wegenetz hat. Wie im zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt wird, ist die Lage an der Verkehrsfläche nicht erforderlich dafür, daß ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche, so wird er durch diese IN DER REGEL auch aufgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist damit erkennbar davon ausgegangen, daß der betreffende BAUPLATZ an das öffentliche Wegenetz angrenzt und dadurch eine Verbindung mit ihm ermöglicht wird, nicht aber, daß von dieser MÖGLICHKEIT auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dabei kommt es - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht - auch nicht darauf an, daß für die tatsächliche Ingebrauchnahme dieser Benützungsmöglichkeit allenfalls behördliche Bewilligungen erforderlich sind. In diesem Sinne sieht auch die Regelung des § 4 Abs. 5 O.ö. Bauordnung als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bauplatzbewilligung - lediglich - vor, daß Bauplätze an eine geeignete öffentliche Straße ANGRENZEN müssen. Dafür aber, daß im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit durch eine generelle oder individuelle Rechtsnorm ein Genehmigungshindernis (schlechthin) einer tatsächlichen Ingebrauchnahme der Benützungsmöglichkeit entgegenstünde, bietet der Beschwerdefall auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens keinen Anhaltspunkt.

Daß ein Bauplatz auch durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen werden kann, ist § 20 Abs. 8 O.ö. Bauordnung zu entnehmen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6.013/F).

Die Beschwerde ist im Ergebnis jedoch berechtigt, insoweit sie sich auf das für die Höhe des strittigen Beitrages wesentliche Element der anrechenbaren Breite des Gehsteiges bezieht.

Wie bereits in der Vorstellung bringen die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, da der Gehsteig unregelmäßig breit, jedoch auch eine gleichlaufende Verbreiterung nicht gegeben sei, sei die erfolgte Berechnung (Messung an beiden Seiten der Liegenschaft sowie an deren Mitte) kein taugliches Mittel, um die Gehsteigbreite festzusetzen.

Gemäß § 67 des Statutes für die Stadt Wels 1980, LGBl. Nr. 12, kann, wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen.

Eine solche Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - u.a. in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen; ist etwa der Sachverhalt auf Gemeindeebene nicht hinreichend geklärt worden und führt die Vorstellungsbehörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0061, und die dort zitierte Judikatur).

Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer in der Vorstellung, welches auch nicht einem Neuerungsverbot unterliegt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0108), begegnete die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich mit dem Hinweis, daß die "Baubehörden" genaue Messungen vorgenommen und daraus ein korrektes Mittelmaß der Berechnung zugrundegelegt hätten. Darüber, ob das Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführer, daß keine gleichlaufende Verbreiterung gegeben, und daher die vorgenommene Berechnung (vom Ansatz her) verfehlt sei, zutrifft oder nicht, wurden nach dem Inhalt der Verwaltungsakten weder im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren noch von der belangten Vorstellungsbehörde Feststellungen getroffen. Das gemeindebehördliche Abgabenverfahren blieb somit in einem entscheidungswesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde weder den Sachverhalt in diesem Punkt ergänzte noch auch den wesentlichen Verfahrensmangel des gemeindebehördlichen Abgabenverfahrens aufgriff, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer weiters vorbringen, die Gehsteigbreite könne nur "in analoger Anwendung" zu § 20 Abs. 5 O.ö. Bauordnung festgelegt bzw. ermittelt werden, wobei durch eine derartige Berechnungsart jedenfalls Willkür ausgeschlossen werde könne, so vermag der Gerichtshof dieser Rechtsmeinung schon deshalb nicht zu folgen, weil im Hinblick auf die vom Gesetzgeber im § 21 Abs. 2 lit. a O.ö. Bauordnung getroffene Regelung über die anrechenbare Breite des Gehsteiges von einer planwidrigen Gesetzeslücke keine Rede sein kann.

Aus dem oben angeführten Grund mußte der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.