VwGH vom 24.02.2000, 96/15/0044
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des P G in S, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Leonhard von Keutschach-Straße 20/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 65-GA6-DWi/94, betreffend Pfändungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 11.660 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers von 1,059.950 S laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom unternahm das Finanzamt am den Versuch der Pfändung beweglicher Sachen in dessen Wohnung.
Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers von 1,061.775 S laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom pfändete das Finanzamt am den in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befindlichen Opel Rekord. Das Fahrzeug wurde zum Zwecke der nachfolgenden Versteigerung durch ein Abschleppunternehmen abtransportiert.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Entrichtung bzw. den Ersatz einer Pfändungsgebühr von 10.599 S (für die Amtshandlung vom ), einer Pfändungsgebühr von 10.618 S (für die Amtshandlung vom ) sowie der Barauslagen für den Abschleppdienst von 1.920 S vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe auf Grund eines Ratenansuchens die Möglichkeit erhalten, den Rückstand in monatlichen Raten von 10.000 S (bzw. 5.000 S) abzutragen. Es sei ihm zugesagt worden, dass der Restbetrag anschließend abgetragen werden könne. Dies sei insoweit eine "logische Angelegenheit" gewesen, als dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass es beim Beschwerdeführer "nichts zu holen" gebe. Das Vorgehen des Finanzamtes sei nutzlos gewesen. Die Kosten erwiesen sich daher als unnotwendig. Der gepfändete Pkw gehöre nicht ihm, sondern einer GmbH, die nunmehr im Eigentum seiner Frau stehe.
Das Finanzamt führte in seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung aus, der Beschwerdeführer übersehe, dass für Abgaben und Finanzstrafen zwei getrennte Konten geführt würden. Er habe für die Rückstände am Strafkonto nur deshalb Teilzahlungen angeboten, weil die Ersatzfreiheitsstrafe gedroht habe. Es habe nur für das Strafkonto eine Teilzahlungsbewilligung bestanden. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er habe auch für das Abgabenkonto (StNr. 510/3519) ein Übereinkommen gegeben, so sei dies unwahr. Nach Ansicht des Finanzamts gehöre der Pkw dem Beschwerdeführer. Der Kaufvertrag, der das Eigentum der GmbH beweisen solle, sei auf primitivste Weise verfälscht. Was das Auflaufen von Kosten anlange, verweise das Finanzamt darauf, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht des Finanzamtes, den Pkw zu pfänden, bereits konfrontiert worden sei, er aber die Ablieferung des Fahrzeuges verweigert habe. Im Übrigen sei der Einhebungsversuch vom deshalb unternommen worden, weil der Beschwerdeführer trotz angeblicher Vermögenslosigkeit mit seiner Gattin Urlaub in Kenia gemacht habe.
Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es sei grober Unfug, für einen Wertgegenstand (Pkw) von 12.000 S einen Aufwand von 23.000 zu tätigen. Die Vorschreibung der Gebühr und der Barauslagen sei rechtswidrig, weil ein so hoher Betrag durch die Verwertung des Pkw nicht hereingebracht werden könne. Warum könne im Übrigen ein armer Teufel wie der Beschwerdeführer nicht von seiner Gattin anlässlich der Verehelichung einen Urlaub in Kenia geschenkt bekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, die Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr, sie sei auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führe, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden werde, sei es, weil der Schuldner nicht angetroffen werde. Keine Gebührenpflicht bestehe allerdings, wenn die Exekution von vornherein objektiv ungeeignet sei oder sich nachträglich als unzulässig erweise. Im gegenständlichen Fall sei das Finanzamt nach mehreren vergeblichen Zahlungsaufforderungen bei Beginn der Amtshandlung vom davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1991 durch Schwarzarbeiten Umsätze von 3,228.096 S erzielt habe, was zu der Steuerschuld von ca. 1 Mio. S geführt habe. Im Zuge des Einbringungsverfahrens habe der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, die Einnahmen zur Tilgung von Schulden verwendet zu haben, habe hiefür aber keinen Nachweis erbracht. Überdies sei dem Finanzamt durch zahlreiche Versteigerungsedikte bekannt gewesen, dass es zur Versteigerung von Vermögenswertes des Beschwerdeführers (Farbfernseher, Teppiche, Videorecorder, Tiefkühltruhe, etc.) hätte kommen sollen, die Versteigerung aber trotz mehrfacher Ausschreibung nicht stattgefunden habe, weil der Beschwerdeführer die aushaftende Schuld stets vorher beglichen habe. Das Finanzamt habe daher davon ausgehen können, dass die Durchführung der Exekution am einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag erbringe. Weil aber der Beschwerdeführer anlässlich dieses Pfändungsversuches nicht anwesend gewesen sei, die Räumlichkeiten versperrt gewesen seien und deren Öffnung sehr schwierig gewesen wäre, sei diese Vollstreckung abgebrochen worden. Bei der Amtshandlung vom sei das Finanzamt von denselben Voraussetzungen ausgegangen. Es sei nunmehr der Pkw gepfändet worden, der vor dem Haus, in welchem der Beschwerdeführer wohne, abgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe beim Bezirksgericht eine Klage wegen Unzulässigkeit der Exekution eingebracht, weil der Pkw nicht ihm, sondern der W-GmbH gehöre. Die Klage sei aber abgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
"a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.
b) ..."
Nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, etwa weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0023).
Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/17/0311). Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach der zitierten Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 92/15/0176, und vom , 94/13/0217).
Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde. Mit dem genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten. "Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; u.a. gehören zu ihnen die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz
Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde. Auf Grund dieser Prognose kann sich auch ergeben, dass nur für einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderungen Exekution geführt wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen nicht überspannt werden; im Allgemeinen wird eine Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen so genannten Bleistiftwerte genügen.
Allerdings müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung im Sinne des § 5 Abs. 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, der Verpflichtete verfüge über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs. 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten lässt. Ebenso wenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lässt. In der Folge hat sich die Abgabenbehörde jedoch, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen des in § 16 Z. 6 AbgEO normierten Tatbestandes vorliegen, mit der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinander zu setzen. Der Behörde steht es gegebenenfalls frei, die Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 16 Z. 6 AbgEO dadurch zu vermeiden, dass sie - allenfalls auch im Wege der Einschränkung des bereits anhängigen Vollstreckungsverfahrens - sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit beschränkt, der demgemäß auch der Vorschreibung der Gebühren ausgehend von der solcherart verminderten Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist (vgl. das hg. Erkenntnis 92/15/0176).
Was im gegenständlichen Fall die Pfändungsgebühr und den Barauslagenersatz für die Pfändung des Pkw vom anlangt, ist entscheidend, dass sich die belangte Behörde, obwohl der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, im Hinblick auf den Wert des gepfändeten Pkw liege eine als ungeeignet anzusehende Vollstreckungshandlung vor, nicht mit dem Verhältnis zwischen dem erwarteten Erlös aus der Vollstreckungsmaßnahme und dem Betrag der Kosten der Exekution auseinander gesetzt hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Aussage über den voraussichtlichen Erlös des gepfändeten Pkw getroffen. Darin liegt eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Hinsichtlich der Pfändungsgebühr für die Amtshandlung vom ist auf Folgendes zu verweisen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 92/15/0176 ausgesprochen hat, kommt die Anordnung des § 26 Abs. 2 betreffend eine "erfolglos verlaufene" Exekution dann nicht zum Tragen, wenn eine Pfändung deshalb rechtmäßig gar nicht durchgeführt werden durfte, weil ihr der Einstellungsgrund des § 16 Z. 6 AbgEO entgegenstand. Für § 26 Abs. 2 AbgEO verbleibt ein Anwendungsbereich bei jenen Fällen, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen. Die Überlegungen, wonach sich durch eine erfolgreiche Exekution die Schuldenlast des Verpflichteten nicht (durch die Kosten der Exekution) erhöhen darf, sind auf die erfolglose Exekution sinngemäß anzuwenden. Erweist sich eine Exekution deshalb als erfolglos, weil sich der Vollstrecker keinen Zugang zu den Räumlichkeiten des Verpflichteten verschaffen kann, ist daher - ohne dass dabei ein allzu strenger Maßstab anzulegen wäre - abzuschätzen, welchen Erfolg die Exekution erbracht hätte, wenn ihr dieses Hindernis nicht entgegengestanden wäre.
Auch im Hinblick auf die Pfändungsgebühr für die erfolglos verlaufene Amtshandlung hätte sich die belangte Behörde daher damit auseinander setzen müsse, ob die Exekution einen die Kosten übersteigenden Erfolg hätte erbringen können. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer in früheren Zeiten "Schwarzeinnahmen" erzielt hat, sondern ausschließlich darauf, ob durch die Exekution verwertbares Vermögen hätte erlangt werden können.
Der angefochtene Bescheid ist daher insgesamt mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben des Finanzamtes vom . Darin wird ausgeführt:
"Bei Ihrer letzten Vorsprache beim Finanzamt, Vollstreckungsstelle, wurden Teilzahlungen vereinbart. Anbei einige Erlagscheine für das Kto.: 510/3519 zur monatlichen Verwendung."
Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob diesem Schreiben eine Zusage iSd § 16 Z. 5 AbgEO zugrundeliegt, was ebenfalls einer Vorschreibung von Gebühren iSd § 26 AbgEO entgegenstünde.
Der angefochtene Bescheid ist sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994. Der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand beinhaltet bereits die Umsatzsteuer. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war die Vorlage anderer Beilagen als des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich.
Wien, am