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VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0337

VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0337

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/17/0338

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der X AG in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen

1. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 00 2813/32-V/02 (zu Zl. 2002/17/0337) und

2. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 00 2813/31-V/02 (zu Zl. 2002/17/0338), betreffend Kosten der Bankenaufsicht,

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Y AG und der Z AG wurde mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils) vom , die nach Erhebung einer Vorstellung gegen zuvor erlassene Mandatsbescheide ergingen, als Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2002 gemäß § 26 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in Verbindung mit § 69a BWG an "Kosten der Bankenaufsicht" ein Betrag in der Höhe von EUR 1,040.227,25 beziehungsweise von EUR 552.433,53 vorgeschrieben.

1.2. Beide Gesellschaften erhoben gegen diese Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und eine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend machten. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom , B 891/02-9 und B 892/02-9, als unbegründet ab.

Mit Beschluss vom , B 891/02-11 und B 892/02- 11, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei als Rechtsnachfolgerin der Y AG und der Z AG auf Grund der Fusion der Gesellschaften laut Firmenbucheintragung vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.3. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird in beiden Verfahren Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und zwar insbesondere im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenrecht, geltend gemacht. Die vom Gesetzgeber gewählte Berechnung der Beiträge nach dem Eigenmittelerfordernis der Beitragspflichtigen führe zu einer überproportionalen Belastung großer Kreditinstitute und damit zu einer (unzulässigen, jedenfalls aber nicht notifizierten) Beihilfe für kleine Kreditinstitute.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Kostenersatz wurde nicht beantragt.

Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Replik zur Gegenschrift, in der sie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

Zu diesem replizierenden Schriftsatz legte die belangte Behörde ihrerseits eine schriftliche Stellungnahme vor.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Kosten der Finanzmarktaufsicht werden zum Teil vom Bund (§ 19 Abs. 4 FMABG) aufgebracht, zum Teil durch Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) und im Übrigen - soweit sie nicht durch sonstige Erträge gedeckt werden können - durch Beiträge der beaufsichtigten natürlichen und juristischen Personen.

Für die Ermittlung der Kosten der Bankenaufsicht sehen die ersten drei Absätze des § 19 FMABG Folgendes vor:

"(1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen.

Diese Rechnungskreise sind:


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1.
Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2.
Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3.
Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4.
Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens durch die FMA zu erfolgen."

Für das im vorliegenden Fall relevante (Rumpf-)Geschäftsjahr 2002 ist in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a FMABG der Gesamt-Vorauszahlungsbetrag im Rechnungskreis 1 mit EUR 7,050 Millionen festgelegt.

Die Aufteilung der Kosten der Bankenaufsicht auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt - und zwar auch schon für die Vorauszahlungen für 2002 und 2003 nach § 26 Abs. 1 FMABG - grundsätzlich nach den Eigenmittelerfordernissen, wie sie sich aus den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ergeben. Im Einzelnen bestimmt § 69a BWG in der Fassung des Art. II FMAG, BGBl. I Nr. 97/1997, in den für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Teilen Folgendes:

"(1) Die Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1;
2.
Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben.

(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis. ...

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 1 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden."

2.2. Gemäß Art. 87 Abs. 1 EG sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG auf "Deminimis"-Beihilfen, ABl. Nr. L 010 vom , S 30 - 32, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen

Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

(...)

Artikel 2

De-minimis-Beihilfen

(1) Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen damit nicht der Anmeldungspflicht gemäß

Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2) Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Deminimis-Beihilfen darf 100.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

(3) Der Schwellenwert des Absatzes 2 bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug der direkten Steuern, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz."

2.3. Die beschwerdeführende Partei macht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, dass die mit den angefochtenen Bescheiden verpflichteten Gesellschaften im Finanzjahr 2002 einen überproportionalen Anteil der Kosten der Bankenaufsicht tragen hätten müssen. Die in § 69a BWG vorgesehene Anknüpfung an das Eigenmittelerfordernis führe zu einer Begünstigung kleiner Kreditinstitute, die mit dem Mindestbeitrag von EUR 1.000,-- nicht die von ihnen verursachten Aufsichtskosten abdeckten, und zu einer Benachteiligung der großen Kreditinstitute, die einen die von ihnen verursachten Kosten übersteigenden Beitrag leisten müssten. Mit der Höhe des Eigenmittelerfordernisses würden die Kosten der Bankenaufsicht nicht linear ansteigen. Die Kostenaufteilung nach dem Eigenmittelerfordernis sei daher kein adäquates Mittel der Kostenaufschlüsselung. Die solcher Art vorgenommene Aufteilung der Aufsichtskosten sei eine nach Art. 87 Abs. 1 EG unzulässige staatliche Beihilfenregelung zu Gunsten der kleinen Kreditinstitute. Die gegenständliche Kostenbeitragsregelung sei als nicht notifizierte und nicht geprüfte Beihilfe unwirksam und dürfe nicht angewendet werden.

Die belangte Behörde hat in ihren Schriftsätzen vor dem Verwaltungsgerichtshof demgegenüber ausgeführt, dass das Eigenmittelerfordernis einen direkten Bezug zur Größe eines Kreditinstitutes, der Komplexität der ausgeübten Bankgeschäfte und den in diesem Zusammenhang eingegangenen Risken habe. Diese Faktoren hätten unmittelbaren Einfluss auf die aufsichtsbehördliche Tätigkeit. Diese stelle sich bei der Vielzahl der kleinen regional operierenden und im Wesentlichen auf die Durchführung des Kredit- und Spareinlagengeschäftes in einem Sektorverbund beschränkten Kreditinstitute grundlegend anders dar als bei alle Bankgeschäfte offerierenden und international tätigen Kreditinstituten wie der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die Systemrelevanz großer Banken bewirke auch eine kostenintensivere Aufsichtstätigkeit. Ein mit jeder Bankkonzession verbundenes Grundmaß an Aufwendungen für die Aufsicht sei abstrakt nicht definierbar beziehungsweise sei auch das Grundmaß von der Größe des Kreditinstitutes abhängig. Bei der Aufsicht über die wenigen Kreditinstitute in Österreich, die eine mit den von der gegenständlichen Vorschreibung betroffenen Gesellschaften vergleichbare Größe aufwiesen, könnten keine Synergien erzielt werden. Ein degressiver Anstieg der Aufsichtskosten könne in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unterstellt werden. Der allergrößte Teil der kleinen Bankunternehmungen verfüge über ein sehr einfach strukturiertes Geschäftsmodell (Einlagen- und Kreditgeschäft). Die Konzentration auf im Wesentlichen zwei typische Bankgeschäfte erlaube der Behörde eine weitgehende automationsunterstützte Analyse und Beaufsichtigung dieser kleinen Kreditinstitute und damit verbunden die Hebung substantieller Synergiepotentiale. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Großbanken üblicherweise um international verzweigte Kreditinstitutsgruppen handle, die auf konsolidierter Basis, also einschließlich ihrer ausländischen Tochterbanken, zu beaufsichtigen seien. Dies bedinge Kontakte mit ausländischen Aufsichtsbehörden, den Abschluss von Memoranda of Understanding mit diesen Institutionen und erfordere bisweilen auch die Durchführung von Prüfungshandlungen im Ausland, womit ebenfalls ein beträchtlicher und kostenintensiver Ressourceneinsatz verbunden sei. Zur Berechnung des zu leistenden Kostenersatzes werde aber nicht das konsolidierte Eigenmittelerfordernis herangezogen, d.h. dass sämtliche ausländische Töchter der von der Vorschreibung betroffenen Gesellschaften in der Kostenbasis nicht enthalten seien. In der Analyse der bankbetriebswirtschaftlichen Daten müssten diese Töchter jedoch sehr wohl berücksichtigt werden und würden so im Vergleich zu einem kleinen Kreditinstitut bedeutenden Mehraufwand schaffen.

2.4. Zum Vorbringen betreffend das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe:

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen folgende kumulativen Voraussetzungen vorliegen, um eine Maßnahme als Beihilfe im Sinn des Art. 87 Abs. 1 EG zu qualifizieren:

1.) Die Maßnahme muss einigen Unternehmen oder einigen Produktionszweigen einen einseitigen Vorteil gewähren;

2.) der Vorteil muss unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden;

3.) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; und

4.) sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können (vgl. bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rdnr. 20, , Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Rdnr. 68, , Rs C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Rdnr. 75, und , Rs C-172/03, Heiser, Rdnr. 27).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst "der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen" (, Italien/Kommission, Slg. 1999, I- 2981, Rdnrn. 16 und 17).

Ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, hängt somit insbesondere davon ab, ob einzelne Unternehmen, hier einzelne Kreditinstitute, durch die Maßnahme einen einseitigen Vorteil erlangen. In diesem Zusammenhang kann die von der beschwerdeführenden Partei angestellte, auf bestimmten Annahmen (nämlich hinsichtlich des mindestens durch jedes einzelne Kreditinstitut verursachten Aufsichtsaufwandes einerseits, der Zulässigkeit und Maßgeblichkeit der Zusammenfassung der einem Sektor angehörenden Institute für die Zwecke der Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Vorteil vorhanden sei, andererseits) beruhende Berechnung eines Vorteils für den Sektor der A Bedeutung erlangen.

Insofern kann zunächst dahin stehen, ob diese Berechnung im vorliegenden Zusammenhang auch im Hinblick auf die Problematik, ob die De-Minimis-Schwelle überschritten werde, von Bedeutung ist (nach der in der Rechtsprechung des EuGH vorgenommenen Differenzierung zwischen der Beurteilung der Gewährung konkreter Beihilfen und der Beurteilung gesetzlicher Beihilfenregelungen mag bei der Prüfung von Beihilfenregelungen die Frage der De-Minimis-Schwelle keine Rolle spielen; vgl. in diese Richtung GA Stix-Hackl in ihren Schlussanträgen vom in der Rechtssache C-148/04, Unicredito SpA, Rdnr. 56). Ungeachtet dieser Frage, ob das Kostentragungsregime auch dahin gehend zu prüfen ist, ob die Vorteile im Einzelfall über der De-Minimis-Schwelle liegen oder ob eine derartige konkrete Prüfung nicht anzustellen ist, kommt somit der von der beschwerdeführenden Partei angestellten Berechnung nach dem Vorgesagten jedenfalls für die Frage Bedeutung zu, ob überhaupt ein relevanter Vorteil, der zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe führen kann, vorliegt.

2.5. Unabhängig von der Frage, ob gegebenenfalls eine steuerliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, ist aber auch die Frage zu klären, welche Rechtsfolgen es hätte, wenn die Qualifikation als staatliche Beihilfe zu bejahen wäre.

Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, dass die "Kostenbeitragsregelung" als solche eine nicht notifizierte und nicht geprüfte Beihilfe darstelle und somit "unwirksam ist und nicht angewendet werden" dürfe. Sie verweist dazu auf das Durchführungsverbot nach dem EG-Vertrag und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Art. 93 des EG-Vertrages (nunmehr: Art. 88 EG) und zitiert einleitend die allgemeinen Ausführungen des EuGH in den Randnummern 21 bis 27 des Urteils vom , Rs C- 143/99, Adria-Wien-Pipeline GmbH, betreffend die sich aus Art. 88 Abs. 3 EG ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und die Aufgaben der Gerichte der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Beihilfenkontrolle.

Zu dieser Argumentation ist jedoch auf Folgendes zu verweisen:

Die Frage, welche Wirkung das sog. Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG hat (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0084), kann aus der Rechtsprechung des EuGH nicht in dem von der beschwerdeführenden Partei unterstellten Sinn beantwortet werden. Die beschwerdeführende Partei verkennt die Rechtslage, wenn sie aus der Rechtsprechung des EuGH zum Durchführungsverbot ganz allgemein die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte zur Nichtanwendung von Abgaben- oder Beitragsvorschriften, die möglicherweise zur Bevorzugung von einzelnen Abgabe- oder Beitragspflichtigen führen, ableiten möchte.

Der EuGH hat vielmehr in Auseinandersetzung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrecht in Fällen einer Steuerbefreiung (die behaupteter Maßen zu einer staatlichen Beihilfe führte) ausdrücklich ausgeschlossen, dass das nationale Gericht Anträgen auf Erstattung entrichteter Abgaben stattgeben könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH können "die Schuldner

einer Zwangsabgabe ... sich ... nicht darauf berufen, dass die

Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen" (, Banks, Rdnr. 80, aber auch bereits , C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co, Rdnr. 52 und 53, wo der EuGH die Präjudizialität der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, für die Entscheidung über die Vorschreibung einer Abgabe, die allenfalls zu diesem Vorliegen einer Beihilfe führen konnte, verneinte) oder "um deren Erstattung zu erlangen" (vgl. die Schlussanträge von GA Tizzano vom in den verbundenen Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Rdnr. 69).

Wenn nun aber nach der Rechtsprechung des EuGH im Falle der Erhebung einer Abgabe, die nicht alle Abgabepflichtigen in gleicher Höhe entrichten müssen, sondern durch deren Erhebung einzelne Abgabepflichtige letztlich, sei es durch eine Befreiung, sei es durch eine Vergütung oder sei es durch die Gestaltung des Tarifs, einen finanziellen Vorteil gegenüber Konkurrenten erlangen, der Abgabepflichtige sich seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht schon aus diesem Grund entziehen kann, muss dies auch im vorliegenden Fall, in dem eine Kostenersatzregelung nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu einer ungleichen Belastung und damit zu einem Vorteil von einzelnen Unternehmen führen soll, bewirken, dass der Umstand eines Vorteils für andere Unternehmen nicht dazu führen kann, dass sich die beschwerdeführende Partei der Zahlung des Kostenbeitrags entziehen kann. Auch in diesem Fall läge die Begünstigung nämlich - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei - in der sich aus der Berechnung des Beitrages in Verbindung mit dem nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu geringen Sockelbetrag, der jedenfalls entrichtet werden müsste, angeblichen Bevorzugung kleinerer Unternehmen. Dieser Vorteil anderer Beitragspflichtiger berechtigte die übrigen Beitragspflichtigen jedoch nicht, sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen.

Wenn der EuGH - worauf in der Beschwerde durch die Wiedergabe der Randnummer 27 des Urteils vom , Rs C-143/99, Adria-Wien-Pipeline GmbH, hingewiesen wird - ganz allgemein zu Art. 88 Abs. 3 EG ausgesprochen hat, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten entsprechend dem nationalen Recht aus einer Verletzung der Bestimmungen des EG-Vertrages sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der unter Verletzung des Art. 88 EG gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen müssten, ist daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Wie im Vorstehenden ausgeführt, bedeutet dies nämlich nicht, dass sich der Einzelne der Zahlung einer Abgabe oder eines Beitrages wie des vorliegenden Kostenbeitrages entziehen könne.

Es ist daher im Beschwerdefall unter beihilfenrechtlichem Gesichtspunkt auch nicht relevant, ob die Annahmen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Mindestaufwandes, der der Bankenaufsicht für die Aufsicht über jedes Institut erwächst, zutreffen und sich tatsächlich ein Vorteil für kleine Institute ergibt, der sich im Falle der Summierung etwa im Falle des A-Sektors auch über der De-Minimis-Schwelle bewegte.

Auch wenn diese Annahmen zuträfen, führte dies nicht zur Zahlungsbefreiung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des gegenständlichen Kostenbeitrags. Selbst das Vorliegen einer Beihilfe für andere beitragspflichtige Unternehmen durch die Art der Berechnung des Beitrags könnte nicht dazu führen, dass sich die beschwerdeführende Partei unter Berufung auf Gemeinschaftsrecht der Vorschreibung des Beitrags widersetzen könnte.

2.6. Soweit sich aber Bedenken im Lichte des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes gegen die getroffene Regelung ergeben könnten, wenn man diesen im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Determinierung der Finanzmarktaufsicht als hier einschlägig ansieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0135, oder zuletzt Griller, Hochschulzugang in Österreich: Von Missverständnissen und Kurzschlüssen beim Diskriminierungsschutz, JBl. 2006, 273 (275ff)), sind die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift geeignet, die in der Beschwerde hinsichtlich der Zulässigkeit der Anknüpfung an das Kriterium des Eigenmittelerfordernisses vorgebrachten Bedenken zu zerstreuen.

Die gesetzlich vorgesehene Kostenaufteilung führt zu einer sachgerechten Aufteilung der Aufsichtskosten (soweit sie nicht durch andere Mittel gedeckt sind). Es hat grundsätzlich jedes Kreditinstitut einen zu den von ihm verursachten Aufsichtskosten verhältnismäßigen Beitrag zu leisten (wobei einerseits die in § 69a Abs. 6 BWG vorgesehene Deckelung der Beitragsleistung mit 0,8 v.T. der Kostenzahl, d.i. nach § 69a Abs. 2 das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis, für eine Begrenzung der Belastung sorgt, andererseits aber durch den jedenfalls zu verrechnenden Grundbetrag von EUR 1.000,-- dem auch in der Beschwerde vorgetragenen Gedanken, dass unabhängig von der Größe des Instituts ein gewisser Mindestaufwand der Behörde angenommen werden kann, Rechnung getragen wird, ohne dass gesagt werden kann, wo die Grenze für eine derartige Verrechnung eines Mindestbeitrages liegt, der aus der Sicht der kleinen Institute auch kritisch hinterfragt werden könnte). Die Aufteilung der Aufsichtskosten nach Maßgabe des Eigenmittelerfordernisses führt nicht zu einer systemimmanenten Benachteiligung von Großinstituten beziehungsweise nicht zu einer Begünstigung kleinerer Kreditinstitute, wobei jedoch zwischen dem Spitzeninstitut des von der beschwerdeführenden Partei in ihren Ausführungen zum Beihilfenrecht herangezogenen (aggregiert betrachteten) Sektors und der beschwerdeführenden Partei kein Unterschied besteht. Dass für spezifisch wettbewerbsrechtliche Fragestellungen einzelne Kreditinstitute zu einem Sektor zusammengezogen werden können oder müssen und insofern als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden müssen, führt nicht dazu, dass eine solche Zusammenfassung auch im Fall der Beurteilung der vorliegenden Kostentragungsregelung auf ihre Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts geboten wäre.

2.7. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , B 891/02 und B 892/02, zur Verfassungskonformität der gegenständlichen Regelung hinzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Eigenmittelerfordernis unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes einen tauglichen Anknüpfungspunkt darstelle, zumal es in unmittelbarer Relation zur Summe der Ausleihungen und der damit verbundenen Risken eines Kreditinstituts stehe. Wenngleich das vom Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes verwendete (und auch im vorliegenden Fall herangezogene) Kriterium der Zulässigkeit der Schaffung einfacher und leicht handhabbarer Regelung nicht zwingend auch für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes von Bedeutung sein muss, legte der Verfassungsgerichtshof jedenfalls seiner Beurteilung die Einschätzung zu Grunde, dass das gewählte Aufteilungsprinzip nicht zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Auch der Hinweis des Verfassungsgerichtshofes zur Risikogewichtung von Krediten und zum Zusammenhang von zusätzlichen Eigenmittelerfordernissen für bestimmte Bankgeschäfte und Aufsichtstätigkeit ist für die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsschutzes von Relevanz.

2.8. Da nach den Ausführungen unter Punkt 2.7. dahin gestellt bleiben kann, ob die anzuwendenden Bestimmungen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG begründen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Anfrage, wie sie in der Beschwerde angeregt wird, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 234 EG vorzulegen. Eine derartige Vorlage setzt voraus, dass die gestellte Frage für die Entscheidung der Rechtssache erforderlich ist. Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei nach § 69a BWG geht, ist die Frage der Auswirkungen der Berechnung des Beitrages nach dem Eigenmittelerfordernis im Lichte der Art. 87 ff EG (ob "dies als unzulässige staatliche Beihilfe iSd Art. 87 EG (ex Art. 92 EG-Vertrag) an die 'anderen' Kreditinstitute anzusehen" sei) nach dem Vorgesagten jedoch nicht präjudiziell (vgl. , Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co, Rdnr. 52 und 53, zur Nichtbeantwortung einer vergleichbaren Frage nach dem Beihilfencharakter einer Abgabenregelung).

2.9. Was schließlich die von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde angesprochene verfassungskonforme Interpretation der anzuwendenden einfachgesetzlichen Bestimmungen betrifft, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 891/02 und 892/02, zu verweisen, in dem dieser die Verfassungskonformität der Heranziehung des Eigenmittelerfordernisses als Verteilungskriterium bestätigt hat. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen wegen Unterlassung einer verfassungskonformen Interpretation der angewendeten Bestimmungen liegt somit insofern nicht vor.

2.10. Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich auch der Vorwurf eines unzureichend geführten Ermittlungsverfahrens betreffend beihilfenrechtlicher Tatbestände als ungerechtfertigt.

Sonstige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschreibungen werden nicht vorgebracht.

2.11. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.12. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben, weil kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde (§ 59 Abs. 1 VwGG).

Wien, am