VwGH vom 21.03.1996, 96/15/0032
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0033
96/15/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerden des K in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 8/01-47.507/9-1994 und vom , Zl. 8/01-47.507/10-1994 und Zl. 8/01-47.507/11-1994, betreffend Videoabgabe für die Monate Oktober 1990 bis Oktober 1992, August 1993 und September 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Landesabgabenamtes Salzburg, mit denen für die oben genannten Monate die Videoabgabe nach dem Gesetz vom über die Erhebung einer Videoabgabe (Videoabgabegesetz), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 14/1992, festgesetzt worden war, als unbegründet ab. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führte die Beschwerde für den Fall der Abtretung aus. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom , B 1114-1116/94, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Salzburger Videoabgabesetz, LGBl. Nr. 14/1992, erhebt das Land vom entgeltlichen Verleih von Videofilmen eine Lustbarkeitsabgabe (Videoabgabe).
Gemäß § 4 Videoabgabegesetz ist Abgabepflichtiger der Verleiher.
Die Beschwerde macht geltend, Abgabepflichtiger sei nach dem Gesetz nicht der Beschwerdeführer (in seiner Eigenschaft als Verleiher), sondern der Entleiher. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom , Zlen. 94/17/0339-0343, darauf hingewiesen, daß diese Rechtsauffassung am Wortlaut des Gesetzes vorbeigeht. Auch die weiteren Darlegungen der Beschwerde, mit denen deren Standpunkt gestützt werden soll, hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis als nicht zielführend angesehen; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.