VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0332
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , Zl. Jv 3160-33/02, betreffend Berichtigung eines Zahlungsauftrages nach dem GEG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-
- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die beschwerdeführende IAF-GmbH einen Antrag des WA (im Folgenden: A) vom auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld ab.
Dagegen richtete sich die zu 13 Cgs 28/02f des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien protokollierte Klage des A gegen die Beschwerdeführerin, in welcher ersterer die Zahlung von EUR 33.134,47 netto aus den Mitteln des Insolvenzausfallgeldfonds begehrt.
Zu der vom Arbeits- und Sozialgericht Wien am anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erschien A gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten.
Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom wurde dem "Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds" der Ersatz der in diesem Zusammenhang entstandenen Versichertengebühr des A in der Höhe von EUR 80,90 zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 7,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben. Nach Maßgabe des darüber ausgestellten Rückscheines erfolgte die Übernahme dieser ausdrücklich an den "Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds" gerichteten Sendung durch einen Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Partei.
Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich ein Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei, in welchem sie mit näherer Begründung die Rechtsauffassung vertrat, sie sei ungeachtet ihrer Stellung als beklagte Partei im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht zum Ersatz der Versichertengebühr des Klägers verpflichtet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom wurde der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, weshalb sie die Auffassung vertrete, die im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beklagte Beschwerdeführerin sei zum Ersatz der vorgeschriebenen Versichertengebühr des Klägers verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, die Kosten, welche als Versichertengebühr vom Bund zu tragen seien, nicht vorgeschrieben zu erhalten. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 1 und 3 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288 (im Folgenden: GEG), lautet (auszugsweise):
"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. ...
...
(3) Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern."
§ 1,§ 3,§ 4 und § 7 des Bundesgesetzes, mit dem eine IAF-Service GmbH (IAF-Service-Fonds-GmbH-Gesetz - IAFG) gegründet wird, BGBl. I Nr. 88/2001, lauten:
"§ 1. Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut 'IAF-Service GmbH' die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.
...
§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.
(2) Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.
(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu vollziehen.
(4) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.
(5) Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.
...
§ 4. (1) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im Vorhinein sicherzustellen.
...
§ 7. (1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
(3) Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.
(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft steht hingegen die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen; dieser ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
§ 5 Abs. 1 Z 9,§ 10,§ 11,§ 12 und § 13 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/2001 (im Folgenden: IESG), lauten:
"§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:
...
9. Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
...
§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuss auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das Gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
1. Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf
Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
2. Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten
Geldstrafen,
3. Zinsen aus dem Geldverkehr und
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. | einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. | |||||||||
... |
§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im Folgenden 'Fonds') zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten."
Durch Art. 4 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 wurde im § 66 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, die Wortfolge "Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" durch die Wortfolge "Geschäftstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH" ersetzt. § 66 Abs. 1 ASGG in dieser Fassung lautet:
"§ 66. (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien."
Aus den wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen ergibt sich zunächst, dass zwischen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und der IAF-Service GmbH, welche jeweils über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, zu differenzieren ist. Durch die mit dem IAFG erfolgte Organisationsprivatisierung wurde das Bestehen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds als Rechtsperson nicht berührt (vgl. die §§ 1, 3 und 4 IAFG sowie die §§ 11 bis 13 IESG). Neben den der IAF-Service GmbH als Beliehener zum hoheitlichen Vollzug zugewiesenen Angelegenheiten obliegt ihr in den Formen des Privatrechts gemäß § 3 Abs. 3 IAFG unter anderem die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Von diesem Begriff sind nach den Erläuterungen der RV 666 BlgNR 21. GP 18 "auch die rechtsgeschäftlichen Vertretungskompetenzen und insbesondere auch das Eintreiben allfälliger auf den Fonds übergegangener Forderungen" umfasst; es werde durch die Begriffe "Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds" klar gestellt, "dass der Fonds in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft vertreten wird. Alle Handlungen des Fonds werden von der Gesellschaft im Namen des Fonds vorgenommen." Demgegenüber verwendet § 3 Abs. 4 erster Satz IAFG eine weitere, nicht nur auf die direkte Stellvertretung abstellende Formulierung, wenn es dort heißt, dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft handelt.
Wie sich aus § 10 IESG und § 66 Abs. 1 ASGG sowie aus der in § 4 Abs. 1 IESG enthaltenen Regelung betreffend den Aufwandersatz ableiten lässt, ist die eben dargestellte, gesetzlich angeordnete Vertretung in den Angelegenheiten des § 10 IESG (entgegen der insofern überschießenden Formulierung in den Gesetzesmaterialien) als eine indirekte Stellvertretung aufzufassen. Dabei wird nun die IAF-Service GmbH sowohl im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren zur Vorschreibung von Kostenersatz nach dem GEG durch ihre jeweils gemäß § 5 Abs. 1 IESG zuständige regionale Geschäftsstelle vertreten. § 7 IAFG und § 10 IESG sind nämlich dahingehend auszulegen, dass die regionale Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH letztere im Verfahren lediglich vertritt. Dies erklärt sich schon daraus, dass gegebenenfalls im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ein Titel gegen eine auch nach bürgerlichem Recht rechtsfähige juristische Person geschaffen werden soll.
Vorliegendenfalls ist nach dem unzweideutigen Wortlaut des Zahlungsauftrages des Kostenbeamten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die erstinstanzliche Vorschreibung an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, also an die in § 13 Abs. 1 IESG umschriebene Rechtsperson gerichtet gewesen. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Vorschreibung und auf den Umstand, dass es sich bei dem dort bezeichneten Fonds um eine existierende Rechtspersönlichkeit handelt, verbietet sich eine berichtigende Auslegung dieser Erledigung dahingehend, dass sie etwa in Wahrheit an die beschwerdeführende GmbH als Partei des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens gerichtet gewesen wäre. Daraus wiederum folgt, dass die Zustellung dieser Erledigung an einen Angestellten der Beschwerdeführerin keine Erlassung eines Zahlungsauftrages dieser gegenüber bewirkte.
Deshalb war aber die beschwerdeführende IAF-Service GmbH, gegen die kein erstinstanzlicher Zahlungsauftrag ergangen war, zur Erhebung des gegenständlichen Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 GEG nicht legitimiert, weil unter dem "Zahlungspflichtigen" im Sinne dieser Bestimmung der vom Kostenbeamten als zahlungspflichtig Behandelte aufzufassen ist. Der Berichtigungsantrag wäre zurückzuweisen gewesen. In Verkennung dessen hat die belangte Behörde jedoch über diesen Berichtigungsantrag eine meritorische Erledigung im Sinne einer Abweisung getroffen, zu welcher sie nicht zuständig war (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 94 und 98 zu § 66 AVG, zur Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde wiedergegebene Judikatur, welche auch im vorliegenden, nicht dem AVG unterliegenden Fall Anwendung findet).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am