VwGH vom 19.05.1994, 90/17/0230
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des HW in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-7145/5-1990-Sl, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, Rathaus, 4020 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt
Linz - Steueramt vom wurde dem
Beschwerdeführer gemäß § 1 des Anzeigenabgabe-Gesetzes, LGBl.
für Oberösterreich Nr. 17/1952 (im folgenden: OÖ AnzAbgG)
"i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 der
Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz und § 144 der
O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, ... auf Grund
einer Schätzung ... als Inhaber der prot. Einzelfirma
Sportwerbung HW" für den Zeitraum 1981 bis 1983 Anzeigenabgabe
in Höhe von S 510.000,-- (10 % von S 5,100.000,--)
vorgeschrieben und gleichzeitig ein Säumniszuschlag von
S 10.200,-- (2 % von S 510.000,--) sowie ein
Verspätungszuschlag von S 51.000,-- (10 % von S 510.000,--)
auferlegt.
Begründend heißt es in diesem Bescheid im wesentlichen, auf Grund von "behördlichen Ermittlungen" sei festgestellt worden, daß für die Veröffentlichung von Anzeigen in "diversen Druckwerken", die im Stadtgebiet von Linz zur Verbreitung gelangt seien, von der Sportwerbung HW als Verleger sowohl Entgelte als auch die Anzeigenabgabe vereinnahmt worden seien. Trotz Aufforderung sei keine Erklärung der Anzeigenabgabe erfolgt, ebenso seien die Unterlagen zur Ermittlung der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden. Die Abgabenbehörde sei deshalb gezwungen gewesen, die Abgabe zu schätzen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die in Rede stehenden Druckwerke seien in M gedruckt und von dort durch Postversand verbreitet worden. Die Verbreitung der Druckwerke sei daher nicht erstmalig in Linz erfolgt; Linz sei nicht deren Erscheinungsort. Weiters heißt es sinngemäß, sein "Standort" sei nicht im Bereich der Stadtgemeinde Linz, sondern in T gewesen. Abgabeberechtigt sei lediglich die Gemeinde M, in welcher der Erscheinungsort der "Druckwerke" sei und von welcher auch die erstmalige Verbreitung der "Druckwerke" erfolgt sei; es sei keinesfalls eine Abgabenberechtigung der Stadt Linz gegeben.
Nach Erlassung einer abweislichen Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die "Berufung an den Staatssenat" (gemeint wohl: Stadtsenat) "als Abgabenbehörde der 2. Instanz" vorzulegen.
In seiner Eingabe vom führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es seien bei den Druckwerken "Polizeifestschrift" und "Broschüre des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes" nach Abschluß der Verbreitung in anderen Orten als Linz nur verbliebene Restexemplare bzw. Auflagenreste nach Linz gelangt.
1.2. Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei vom wurde der Berufung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens betreffend die näheren Umstände der Verbreitung der Druckwerke teilweise Folge gegeben und dem Beschwerdeführer "im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken im Abgabenzeitraum 1981 bis einschließlich 1983" eine Anzeigenabgabe im Betrag von S 108.048,-- vorgeschrieben. Der Säumniszuschlag wurde auf S 2.160,-- und der Verspätungszuschlag auf S 10.804,-- herabgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in Schi-Handbüchern des oberösterreichischen Landesschiverbandes in den Jahren 1980, 1981 und 1982 weder eine Anzeigenabgabe erklärt noch eine solche an die Stadt Linz entrichtet. Es sei bereits damals für den genannten Abgabenzeitraum die Anzeigenabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben worden; der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0173, die diesbezügliche Abgabenvorschreibung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anerkannt.
Im Abgabenzeitraum 1981 bis einschließlich 1983 habe der Beschwerdeführer weitere Anzeigen entgeltlich in "diversen Druckwerken" veröffentlicht und verbreitet, wiederum ohne hiefür eine Anzeigenabgabe zu erklären oder zu entrichten.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der durchgeführten Zeugeneinvernahmen heißt es weiters wörtlich:
"Das Ermittlungsverfahren hat demnach eindeutig ergeben, daß im Abgabenzeitraum 1981 bis 1983 im Stadtgebiet von Linz eine Reihe von Druckwerken verbreitet wurden, welche teils den Polizeisportverein, den Postsportverein, den Sportklub Admira Linz, ASKÖ Linz Neue Heimat sowie den kriminalpolizeilichen Beratungsdienst betrafen. Das jeweilige Impressum der in Linz
verbreiteten Druckwerke weist als Herausgeber" ... (den
Beschwerdeführer) "auf, durch welchen entgeltlich Anzeigen in diesen Druckwerken veröffentlicht und damit verbreitet wurden.
Der Verbreitungsvorgang erfolgte im wesentlichen in der Form, daß die Druckwerke in einer Druckerei in M hergestellt und von dort im Postweg an die einzelnen Adressaten übermittelt wurden. Die Einschaltung bzw. Veröffentlichung der Anzeigen gegen Entgelt sowie die Verbreitung der Druckwerke im Stadtbereich von Linz erfolgte analog zum Abgabenzeitraum 1980, 1981 und 1982 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Anzeigen im Rahmen der Schi-Handbücher, wobei dieses Abgabenverfahren bereits Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom war, wobei die Hebeberechtigung der Stadt Linz eindeutig bejaht wurde.
Nach den Bestimmungen der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vom , in der Fassung der Verordnung vom , ist die Stadt Linz im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken abgabenhebeberechtigt, wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist. Nachdem die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in diversen Druckwerken des Postsportvereines, des Polizeisportvereines, des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes u.ä. seitens des Berufungswerbers niemals in Abrede gestellt worden war und auch aus den von der Sportwerbung HW den einzelnen Inserenten aufgestellten" (richtig wohl: ausgestellten) "Rechnungen eindeutig zu entnehmen war, daß die Inserate lediglich gegen Entgelt aufgenommen wurden, war auf die Frage des Tatbestandes der entgeltlichen Veröffentlichung oder Verbreitung in Anzeigen in Druckwerken nicht weiter einzugehen.
Es war allerdings die Frage zu prüfen, ob der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist, wobei gemäß § 2 (4) Anzeigenabgabeordnung Linz dann Erscheinungsort ist, wenn die Verbreitung des Druckwerkes erstmals in Linz erfolgt. Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom " (richtig: 1973) "mit der Frage der Verbreitung eines Druckwerkes ausführlich auseinandergesetzt und diese Rechtsansicht auch im Rahmen eines weiteren Erkenntnisses vom , welches zu der Verbreitung und Veröffentlichung von
Anzeigen durch" ... (den Beschwerdeführer) "in einem
vorangegangenen Abgabenzeitraum Bezug nahm, nochmals bestätigt. Danach erfolgt die Verbreitung (Veröffentlichung) in jener Gemeinde, in welcher die Verbreitung auch ihr Ziel findet und das Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird; die nach der Art und Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben.
Im Rahmen des eingehend durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eindeutig festgestellt werden, daß von allen Auflagen der in einer Druckerei in M hergestellten Druckwerke diverser Institutionen (Postsportverein, Polizeisportverein u.ä.) der größte Teil bzw. zumindest ein Großteil in Linz erstmals einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wurde.
Wenn etwa von den jeweiligen Auflagen des Druckwerkes des Postsportvereines mit rund 4000 Exemplaren mindestens 2000 Exemplare in Linz zur Verbreitung gelangten und die restlichen 2000 Exemplare verstreut in anderen diversen Gemeinden Oberösterreichs, so muß rechtlich gefolgert werden, daß diesbezüglich die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes an einen größeren Personenkreis in der Landeshauptstadt Linz erfolgte. Dies vor allem deshalb, weil den eindeutigen Zeugenaussagen zufolge die gesamte Auflage im Postweg zum Versand und in der Folge zur Verbreitung an den, gegenüber anderen Gemeinden, größeren Personenkreis in Linz gelangte und lediglich eine geringe Anzahl von Restexemplaren kurzfristig später persönlich durch den Abgabenpflichtigen verbreitet wurde. Zum Einwand des Berufungswerbers im Rahmen des Parteigehörs, daß die Mitglieder des Postsportvereines Linz ihren Wohnsitz außerhalb von Linz hätten, wird bemerkt, daß erstens das Zugänglichmachen eines Druckwerkes und nicht der Wohnsitz seiner Leser abgabenrelevant ist, zweitens dies als nicht bewiesene Behauptung vom Abgabepflichtigen in den Raum gestellt wurde, drittens nach neuerlicher Kontaktaufnahme mit dem Obmann des Postsportvereines Linz nicht richtig ist, weil ein Großteil der 2.000 Mitglieder des Linzer Postsportvereines im gegenständlichen Abgabenprüfungszeitraum sehr wohl in Linz ihren ordentlichen Wohnsitz hatte.
Die sogenannte Polizeifestschrift und die Broschüre des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes wurden ebenfalls, den eingehenden Ermittlungen zufolge, in Linz jedenfalls einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht. Diese Feststellung der Abgabenbehörde konnte weder vom Abgabepflichtigen noch von den, von ihm selbst namhaft gemachten Zeugen zahlenmäßig widerlegt werden. Die im Zusammenhang mit der Manipulation der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen, insbesondere das Faktum der persönlichen Verbreitung von Druckwerken und dabei insbesondere von Restexemplaren sind durchaus nicht geeignet, die Behauptung der erstmaligen Verbreitung an einen größeren Personenkreis in Linz zu widerlegen. Gerade bei einer persönlichen Zustellung von Druckwerken im Raum des gesamten Bundesgebietes und damit von weiten Distanzen muß eine zeitliche Reihung der Zustellung der Druckwerke einer Auflage in den einzelnen Gemeinden und Städten vorgenommen werden und es sind Zeitdifferenzen eine logische Folge des Verbreitungsvorganges einer Druckwerksauflage, ohne daß dadurch das Faktum der erstmaligen Verbreitung in Linz an einen größeren Personenkreis in Abrede gestellt werden könnte. Im übrigen wurden seitens anderer Städte und Gemeinden, in welchen die Druckwerke ebenfalls zur Verbreitung gelangen, keine Teilungsanträge gestellt und es hat auch der Berufungswerber nicht behauptet, in diesen Städten und Gemeinden eine entsprechende Anzeigenabgabe geleistet zu haben.
Von den übrigen diversen Druckwerken, welche entgeltliche Anzeigeneinschaltungen durch Herrn HW enthielten und im gegenständlichen Abgabenzeitraum in Linz zur Verbreitung gelangten, ist ebenfalls davon auszugehen, daß sie in Linz einem größeren Personenkreis im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte zugegangen sind. Dies vor allem deshalb, weil es sich um Druckwerke solcher Institutionen handelt, welche ihren Sitz in Linz haben und deshalb der Natur nach überwiegend bzw. ausschließlich in Linz einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wurden.
Aus all diesen Argumenten ist zu folgern, daß die erstmalige Verbreitung der diversen obzitierten Druckwerke, in
welchen Anzeigen durch" ... (den Beschwerdeführer) "entgeltlich
veröffentlicht und verbreitet wurden, sehr wohl in Linz erfolgte und daher die Hebeberechtigung von Linz eindeutig feststeht."
Die Höhe der Anzeigenabgabe betrage, so heißt es im Bescheid des Stadtsenates weiter, nach den Bestimmungen der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz 10 % des für die entgeltliche Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeigen vereinnahmten Entgeltes. Von der Erstinstanz sei eine Schätzung der Bemessungsgrundlage vorgenommen worden, weil der Beschwerdeführer eine Prüfung bzw. die Vorlage von Buchhaltungsunterlagen verweigert habe. Bei einer Nachschau im Rahmen des Berufungsverfahrens durch die Prüfungsorgane des Stadtamtes T sei festgestellt worden, daß die tatsächlichen Einnahmen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Abgabenzeitraum geringer gewesen seien, als in der Schätzung der Erstinstanz angenommen worden sei. Auf Grund der vorgelegten Buchhaltungsaufzeichnungen seien durch das Prüfungsorgan des Stadtamtes T vor allem solche Auftraggeber von Anzeigen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen worden, welche ihren Sitz im Stadtgebiet von Linz gehabt hätten. Die danach ermittelte Bemessungsgrundlage betrage lediglich S 1,080.484,--, wobei die Bemessungsgrundlage für die bereits entrichtete Anzeigenabgabe betreffend die Schi-Handbücher für die Jahre 1980, 1981 und 1982 aus der Berechnung ausgeklammert worden sei; es errechne sich demnach im Abgabenprüfungszeitraum eine Anzeigenabgabe von
S 108.048,--. Schließlich enthält dieser Bescheid noch eine Begründung für den geänderten Säumnis- und Verspätungszuschlag.
In der dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Partei vom sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/17/0173, ergänzend im wesentlichen aus, er habe bereits im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in "Druckwerken" für den Abgabenzeitraum 1980, 1981 und 1982 eine Anzeigenabgabe in der Höhe von "S 65.6610,--" (richtig wohl: S 65.610,--) bezahlt.
Mit der bekämpften Berufungsentscheidung werde somit trotz rechtskräftigen Abgabenbescheides und einen abgeschlossenen Verfahrens für den Bemessungszeitraum 1981 und 1982 die Zahlung einer neuerlichen Abgabe aus dem Titel der gleichen Abgabenart und aus dem "gleichen Rechtstitel" vorgeschrieben. Die neuerliche Vorschreibung einer Anzeigenabgabe für den Zeitraum 1981 und 1982 sei daher rechtswidrig. Infolge rechtskräftiger Erledigung des Abgabeverfahrens für die Jahre 1981 und 1982 bestünde allenfalls eine Hebeberechtigung der Stadt Linz für den Zeitraum 1983.
Der der Berufungsentscheidung zugrundeliegende Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Partei vom sei infolge örtlicher sowie auch sachlicher Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig gewesen; er wäre von der Berufungsbehörde als nichtig "ex tunc" zu beheben gewesen. Gemäß § 49 O.ö. LAO wäre die Stadtgemeinde T, allenfalls die Gemeinde M, zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens örtlich zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe niemals seinen Geschäftssitz bzw. seinen Wohnsitz im Bereich der Landeshauptstadt Linz gehabt. Sämtliche Publikationsvorgänge seien von M aus vorgenommen worden.
Ausdrücklich bekämpft werde die Feststellung, daß allein ca. 2.000 Exemplare der Broschüre des Postsportvereines Linz im Postweg über M zur Verteilung gelangt seien. Die weitaus meisten Mitglieder des Postsportvereines Linz hätten ihren Wohnsitz in den Gemeinden außerhalb des Bereiches der Landeshauptstadt Linz. Die genannte Broschüre sei an die Privatadresse der einzelnen Mitglieder zugestellt worden; der im Sinne des § 3 Pressegesetz geforderte größere Personenkreis sei daher außerhalb des Bereiches der Landeshauptstadt Linz gelegen. Des weiteren werde auch die Feststellung (auf Seite 10) der Berufungsentscheidung bekämpft, der zufolge davon auszugehen sei, daß die übrigen diversen Druckwerke einem größeren Personenkreis in Linz im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte zugegangen wären. Bei den dabei in Frage kommenden Polizeifestschriften bzw. bei der Broschüre des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes habe es sich durchwegs um Publikationen des Bundesministeriums für Inneres bzw. der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit gehandelt. Im übrigen sei die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 4 Abs. 1 OÖ AnzAbgG um die gesetzliche Umsatzsteuer zu kürzen.
1.3. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.
Was die Frage der Zuständigkeit anlange, seien gemäß § 13 OÖ AnzAbgG die im Anzeigenabgabegesetz geregelten Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Nach § 48 Abs. 1 lit. b sublit. aa) O.ö. LAO seien sachlich zuständige Abgabenbehörden in den Angelegenheiten der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben in Städten mit eigenem Statut die nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organe. Gemäß § 61 des Statutes der Landeshauptstadt Linz (LGBl. Nr. 10/1980) entscheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über die Berufungen gegen Bescheide des Magistrates.
Im gegenständlichen Verfahren habe in erster Instanz der Magistrat der Landeshauptstadt Linz und über die Berufung in zweiter Instanz der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz entschieden; dies bedeute, daß in der gegenständlichen Angelegenheit die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde entschieden habe.
§ 49 O.ö. LAO regle die örtliche Zuständigkeit, "SOWEIT die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen". Dies bedeute, daß die Landesabgabenordnung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nur eine subsidiäre Regelung treffe. Vielmehr finde sich die Regelung über die örtliche Zuständigkeit in der materiellen Rechtsvorschrift, nämlich im Anzeigenabgabegesetz.
Nach § 1 Abs. 2 OÖ AnzAbgG sei ANZEIGENABGABEBERECHTIGT unter anderem die Gemeinde, die ERSCHEINUNGSORT DES DRUCKWERKES sei. Erscheinungsort "im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit." sei die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes ERSTMALIG erfolge.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 184/73, speziell zur Rechtslage in Oberösterreich ausgeführt habe, sei der Ort, IN DEM die Verbreitung erfolge, jener Ort, IN WELCHEM DIE VERBREITUNG IHR ZIEL FINDE, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde.
Unter Bedachtnahme auf die zitierten Gesetzesstellen und unter Zugrundelegung der erwähnten Verwaltungsgerichtshofentscheidung ergebe sich somit, daß der die Veröffentlichung oder Verbreitung besorgende Verleger in jener Gemeinde abgabepflichtig sei, in der das Druckwerk verbreitet werde, sofern die Gemeindevertretung einen Beschluß auf Einhebung einer Anzeigenabgabe gefaßt habe. Im gegenständlichen Verfahren liege ein diesbezüglicher Beschluß des Gemeinderates auf Einhebung der Anzeigenabgabe vor. Es sei davon auszugehen, daß die "gegenständlichen Broschüren" erstmalig in Linz einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden seien. So habe z.B. die glaubhafte und detaillierte Aussage von Mag. B ergeben, daß der Postsportverein Linz in den Jahren 1981 bis 1983 zweimal im Jahr etwa 4.000 Broschüren im Postwege an seine Mitglieder habe verteilen lassen, wovon etwa 2.000 in Linz zur Verteilung gelangt seien, und zwar im Postwege über M.
Gebe nun der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom an, daß die Verbreitung der Broschüre des Postsportvereines in der ersten Kalenderwoche im April 1981 von ihm persönlich im Auto vorgenommen worden sei, so sei dem Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Aussage des Mag. B entgegenzuhalten, wonach dieser "ausdrücklich feststellt, daß die Verbreitung der Vereinszeitung der Linzer und Oberösterreichischen Mitglieder über M im Postwege aufgrund unseres Adressenmaterials erfolgte". Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom selbst angegeben, daß "die Druckwerke in M gedruckt werden und von dort durch Postversand verbreitet werden". Darüber hinaus sei festzustellen, daß die Verbreitung im Postwege keineswegs eine Voraussetzung für die Abgabeberechtigung der Landeshauptstadt Linz darstelle.
Die Polizeifestschrift und die Broschüre des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes seien nach Angaben des Beschwerdeführers in der genannten Stellungnahme persönlich mit dem PKW nach Linz gebracht worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege ein abgabenrechtlich relevanter Tatbestand insoferne nicht vor, als er die "einzelnen Broschüren" erst zum Schluß der Verbreitung nach Linz gebracht habe. In diesem Zusammenhang sei ihm jedoch entgegenzuhalten, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes DIE NACH DER ART UND DEM UMFANG ÜBLICHEN ZEITDIFFERENZEN AUßER BETRACHT zu bleiben hätten. Diese Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof auch im (bereits zitierten) Erkenntnis vom bestätigt, welches zu der Verbreitung und Veröffentlichung von Anzeigen durch den Beschwerdeführer in einem vorangegangenen Abgabenzeitraum ergangen sei. Wenn nun der Beschwerdeführer für die Verbreitung des Druckwerkes etwa einen Zeitraum von zwei Wochen benötige und die jeweilige Broschüre erst zum Schluß des zweiwöchigen Verbreitungsvorganges dem Linzer Adressatenkreis übermittelt habe, so erfolge dies - vor allem bei einer Verbreitung mittels eines Autos - im Rahmen des ÜBLICHEN Verbreitungszeitraumes. Es liege für die Frage der erstmaligen Verbreitung des Druckwerkes die übliche Zeitdifferenz vor, weshalb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zu Recht davon ausgegangen sei, daß die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes gegenüber einem größeren Personenkreis jedenfalls (auch) in der Landeshauptstadt Linz erfolgt sei.
Die Höhe der Anzeigenabgabe betrage nach den Bestimmungen der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz 10 % des für die entgeltliche Veröffentlichung und Verbreitung vereinnahmten Entgeltes. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz habe die Bemessungsgrundlage für die Anzeigenabgabe in Höhe von S 1,080.484,-- durch Amtsorgane des Stadtamtes T erheben lassen. Die entrichtete Anzeigenabgabe für die Schi-Handbücher sei bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ausgeklammert worden. Im übrigen sei die errechnete Anzeigenabgabe von S 108.048,-- durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nach einem näher genannten Aktenvermerk) DER HÖHE NACH anerkannt worden. Was die Behauptung anlange, in der Bemessungsgrundlage von S 1,080.484,-- sei auch die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, so sei auf die Niederschrift vom zu verweisen, der auch die Berechnungsgrundlage für die ermittelte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegen sei und aus der eindeutig hervorgehe, daß im Sinne des § 4 des Anzeigenabgabegesetzes die Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet worden sei.
Zum Vorbringen, es liege "res iudicata" vor, sei anzumerken, daß Bescheidwirkungen nur in bestimmten objektiven (sachlichen) und subjektiven (persönlichen) Grenzen einträten. Die objektiven Grenzen ergäben sich daraus, daß mit Bescheid über eine BESTIMMTE VERWALTUNGSSACHE entschieden werde. In dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/17/0173-8, rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren sei der "Sportwerbung HW" FÜR DIE ENTGELTLICHE
VERÖFFENTLICHUNG VON ANZEIGEN IN DEN SCHI-HANDBÜCHERN DES
O.Ö. LANDESSCHIVERBANDES eine Anzeigenabgabe in Höhe von S 65.610,-- vorgeschrieben worden. Im nunmehrigen Verfahren sei für den Abgabenzeitraum 1981 bis einschließlich 1983 vom Beschwerdeführer eine Anzeigenabgabe in Höhe von S 108.048,-- für Anzeigen in Druckwerken, die "den Polizeisportverein, den Postsportverein, den Sportklub Admira Linz, ASKÖ Linz Neue Heimat sowie den kriminalpolizeilichen Beratungsdienst" betroffen hätten, eingehoben worden. Eindeutig gehe aus dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz hervor, daß dem nunmehrigen Abgabenverfahren ein "anderer Sachverhalt" als dem mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom entschiedenen Abgabenverfahren zugrunde gelegt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Umstand zu verweisen, daß im erwähnten Bescheid des Stadtsenates vom ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß "die für 1981 und 1982 inzwischen entrichtete Anzeigenabgabe für die Schi-Handbücher bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ausgeklammert worden" sei. Auch aus der mit dem Beschwerdeführer von Amtsorganen der Stadtgemeinde T aufgenommenen Niederschrift vom gehe eindeutig hervor, daß die für 1981 und 1982 bereits entrichtete Anzeigenabgabe für die Schi-Handbücher bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ausgeklammert worden sei.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OÖ AnzAbgG sind die Gemeinden (unter anderem) ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a OÖ AnzAbgG ist abgabenberechtigt die Gemeinde, die Erscheinungsort des Druckwerkes ist.
§ 2 Abs. 3 OÖ AnzAbgG lautet:
"Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist
a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt;
b) wenn lit. a im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutrifft, die Gemeinde, in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat;
c) wenn lit. a und b im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutreffen, die Gemeinde, in welcher die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird."
Gemäß § 1 Abs. 1 der Anzeigenabgabenordnung der Stadt Linz vom , kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 6 (im folgenden: Linzer AnzAbgO), mit der die Landeshauptstadt Linz von der Ermächtigung des § 1 Abs. 1 OÖ AnzAbgG Gebrauch gemacht hat, wird u.a. für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken eine Abgabe erhoben. Nach § 1 Abs. 2 lit. a Linzer AnzAbgO ist die Stadt Linz abgabeberechtigt, wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist. Gemäß § 2 Abs. 4 lit. a Linzer AnzAbgO in der Fassung der Verordnung vom , Amtsblatt Nr. 21, ist Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung die Gemeinde Linz dann, wenn die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig in Linz erfolgt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Erkenntnis vom , Zl. 184/73, speziell zur Rechtslage in Oberösterreich ausgeführt hat, ist der Ort, IN DEM die Verbreitung erfolgt, jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmalig" nicht "zuerst", sondern "auf einmal", weswegen es darauf ankommt, daß eine ANZAHL VON EXEMPLAREN eines BESTIMMTEN Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem GRÖßEREN PERSONENKREIS (im Sinne des § 3 PresseG, jetzt § 1 Abs. 1 Z. 1 MedienG) zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. hiezu das gleichfalls schon in der Sachverhaltsdarstellung zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0173, Slg. NF. Nr. 6129/F, mit dem über einen anderen zwischen den Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anhängigen Beschwerdefall, nämlich jenen betreffend die Vorschreibung von Anzeigenabgabe für "Ski-Handbücher des O.ö. Landesskiverbandes" für die Abgabenzeiträume 1980, 1981 und 1982, entschieden wurde).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0262, vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Landesabgabenordnungen habe sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweise, auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf restliche Abgabenforderungen zu erstrecken. Der Beschwerdeführer habe für die Abgabenzeiträume 1980, 1981 und 1982 im Hinblick auf den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Partei vom und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/17/0173, im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in "Druckwerken" eine Anzeigenabgabe in der Höhe von S 65.610,-- bezahlt. Infolge rechtskräftiger Erledigung des Abgabenverfahrens für die Jahre 1981 und 1982 bestünde allenfalls eine Hebeberechtigung der Landeshauptstadt Linz für den Zeitraum 1983.
Wenn der Beschwerdeführer mit diesen Beschwerdeausführungen zum Ausdruck bringen will, daß mit dem Bescheid vom über den dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Abgabenanspruch der mitbeteiligten Stadtgemeinde rechtskräftig entschieden worden sei und daher "res iudicata" betreffend die Abgabenzeiträume 1981 und 1982 vorliege, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Gegenstand des seinerzeitigen zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeführten Abgabenverfahrens war nach dem Spruch der Abgabenvorschreibung die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen IM Druckwerk "Ski-Handbücher des O.ö. Landesskiverbandes" betreffend die Abgabenzeiträume 1980, 1981 und 1982. Der Abgabenbescheid erwuchs in Rechtskraft und auch die damalige Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde mit dem schon zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0173, Slg. NF. Nr. 6129/F, als unbegründet abgewiesen.
Zutreffend weist die Gegenschrift der belangten Behörde ebenso wie die der mitbeteiligten Partei auf den Umstand hin, daß das nunmehrige Abgabenverfahren die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen in diversen ANDEREN in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Druckwerken zum Gegenstand hat. In Ansehung der unterschiedlichen Verfahrensgegenstände liegt daher res iudicata keinesfalls vor. Dabei wird der Umfang der Rechtskraft ausschließlich danach bestimmt, was tatsächlich zum Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches gemacht wurde.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen aber meinen, daß durch die rechtskräftig gewordene Abgabenvorschreibung betreffend die "Ski-Handbücher" das Recht, die Anzeigenabgabe für die davon erfaßten Bemessungszeiträume auch für die anderen Druckwerke vorzuschreiben, konsumiert worden sei, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5781/F) bei Selbstbemessungsabgaben eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung für restliche Abgaben nicht zulässig sei, so ist ihm folgendes zu erwidern:
Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/17/0060, Slg. N.F. Nr. 5781/F, ging davon aus, daß die Änderung einer bescheidmäßig festgesetzten bzw. kraft Gesetzes als festgesetzt geltenden Abgabe einer Grundlage im Verfahrensrecht bedarf. Aus diesem Grund sprach der Gerichtshof in diesem Erkenntnis und in weiteren, ebenfalls zur Tiroler Landesabgabenordnung ergangenen Erkenntnissen (vom , Zl. 83/17/0147, vom , Zl. 83/17/0040, und vom , Zl. 83/17/0247) aus, die Landesabgabenordnung biete keine Rechtsgrundlage dafür, von einer früheren bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung oder von einer kraft Gesetzes als solche geltenden Selbstbemessung selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung eines (neuen) Abgabenbescheides erster Instanz in der Weise abzugehen, daß die nunmehr als dem Gesetz entsprechend erkannte Abgabe nicht INSGESAMT, sondern nur mit dem gegenüber der früheren Festsetzung RESTLICHEN Betrag festgesetzt werde; dies folge schon aus der Verwendung der Worte "die Abgaben" in § 150 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung. Gleiches wurde auch für die O.ö. LAO judiziert (hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/17/0262, und vom , Zl. 89/17/0266). Der Beschwerdeführer verkennt nun den Inhalt dieser Rechtsprechung, wenn er meint, daß diese auch im Beschwerdefall zum Tragen käme. Ein Fall einer erfolgten Selbstbemessung, deren "Quasirechtskraft" den Beschwerdeführer vor einer (neuerlichen) Abgabenfestsetzung schützen würde und die lediglich auf Grund des vorgesehenen verfahrensrechtlichen Titels, nämlich durch die Festsetzung "der Abgabe" nach § 149 Abs. 2 O.ö. LAO, hätte durchbrochen werden können, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Linz gegenüber keine Abgabenerklärungen im Sinne des § 7 Abs. 2 O.Ö. AnzAbgG für die in Rede stehenden Druckwerke und Abgabenzeiträume abgegeben und keine Anzeigenabgabe abgeführt, weswegen die Bemessungsgrundlage geschätzt werden mußte. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem mangels einer Selbstbemessung "die Abgabe" noch gar nicht als festgesetzt gilt, steht die zitierte Rechtsprechung, derzufolge die "Quasirechtskraft" der Selbstbemessung "der Abgabe" nur durch die bescheidmäßige Festsetzung "der Abgabe" durchbrochen werden kann und demzufolge die Vorschreibung bloß restlicher Abgabenbeträge unzulässig erscheint, einer Abgabenvorschreibung auch in mehreren Bescheiden nach Maßgabe der Trennbarkeit des Abspruches nicht entgegen. Ein solcher Fall ist jedenfalls in einer weiteren bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung wie im Beschwerdefall dann gegeben, wenn zunächst mit Bescheid nur über einen Teil des Abgabenbetrages rechtskräftig abgesprochen wurde (was hier nur hinsichtlich der Anzeigenabgabe für das Druckwerk "Ski-Handbücher des O.ö. Landesskiverbandes" zutraf).
Die der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zum Vorwurf gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
2.3.1. Was das unter Punkt 2.1. genannte Tatbestandsmerkmal der erstmaligen Verbreitung "des Druckwerkes" anlangt, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, daß die in der Sachverhaltsdarstellung genannten Druckwerke erstmalig in Linz einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden seien. Die Anzeigenabgabenberechtigung der Landeshauptstadt Linz sei daher gegeben.
2.3.2. Hiezu führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde habe auf Grund einer Zeugenaussage festgestellt, daß die Broschüre des POSTSPORTVEREINES dem geforderten größeren Personenkreis im Gebiet der Landeshauptstadt Linz zugänglich gemacht worden sei, weil der Postsportverein in Linz über 2.000 Mitglieder verfügt habe. Die belangte Behörde unterlasse aber jegliche Feststellungen darüber, inwieweit die ebenfalls in die Anzeigenabgabe einbezogenen Broschüren des POLIZEISPORTVEREINES und des KRIMINALPOLIZEILICHEN BERATUNGSDIENSTES sowie die anderen in die Abgabenvorschreibung miteinbezogenen Publikationen (abgesehen von der Broschüre des Postsportvereines) dem geforderten größeren Personenkreis im Gebiet der Landeshauptstadt Linz zugekommen seien, zumal die ständig gleichbleibende und schlüssige Aussage des Beschwerdeführers, daß jeweils nur eine geringe Anzahl von Restexemplaren nach Linz gelangt und somit die Voraussetzung des größeren Personenkreises im Sinne des § 3 PresseG nicht erfüllt sei, nicht habe widerlegt werden können bzw. dazu allfällige Feststellungen der Behörden fehlten.
2.4. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Beschwerdeausführungen betreffend die DRUCKWERKE "POLIZEIFESTSCHRIFT" sowie "BROSCHÜRE DES KRIMINALPOLIZEILICHEN BERATUNGSDIENSTES" im Recht. Die belangte Behörde hat sich diesbezüglich in Verkennung der oben wiedergegebenen Rechtslage mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom erstatteten Sachvorbringen, wonach nur verbliebene "Restexemplare bzw. Auflagenreste" erst nach Abschluß der Verbreitung in anderen Orten nach Linz gelangt seien, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der allgemeine Hinweis im angefochtenen Bescheid auf das schon genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0173, Slg. NF. Nr. 6129/F, ist nicht geeignet, die nicht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen für die Annahme, daß die Druckwerke "Polizeifestschrift" sowie "Broschüre des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes" in Linz einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden seien, zu ersetzen. Erst auf Grund von Feststellungen über dieses Sachverhaltselement könnte in rechtlicher Hinsicht gefolgert werden, daß bei den genannten Druckwerken das Tatbestandsmerkmal der erstmaligen Verbreitung an einen größeren Personenkreis in Linz gegeben war. Derart belastete die belangte Behörde ihren Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie diese Frage weder selbst ausreichend klärte noch zum Gegenstand der Aufhebung des Berufungsbescheides machte.
Was die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen in den SONSTIGEN DRUCKWERKEN - "abgesehen von der Broschüre des Postsportvereines", wie es in der Beschwerde heißt und zu der auch sonst in der Beschwerde nichts mehr vorgebracht wird - ("Sportklub Admira Linz" und "ASKÖ Linz Neue Heimat") anlangt, ist hingegen die belangte Behörde vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, daß die erstmalige Verbreitung dieser Druckwerke - jedenfalls auch - in der Landeshauptstadt Linz erfolgt sei, zumal die Feststellung im Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei vom , wonach die Druckwerke betreffend den "Sportklub Admira Linz" und "ASKÖ Linz Neue Heimat" Druckwerke solcher Institutionen gewesen seien, welche ihren Sitz in Linz gehabt hätten, und deshalb der Natur nach zumindest überwiegend in Linz einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden seien, nicht unschlüssig ist, d.h. weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung widerspricht, und auch der Beschwerdeführer weder im Abgaben- noch im Vorstellungsverfahren ein konkretes entgegenstehendes Sachverhaltsvorbringen erstattet hat.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt schließlich in der Beschwerde noch vor, abgesehen von der Frage, ob die Landeshauptstadt Linz sachlich hebeberechtigt sei, zeige sich, daß der Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Partei vom an einer Rechtswidrigkeit leide und somit als nichtig "ex tunc" zu beheben gewesen wäre. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz sei auf Grund des § 49 der O.ö. LAO in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens örtlich unzuständig gewesen; für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens wäre ausschließlich die Stadtgemeinde T oder die Gemeinde M zuständig gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen:
Nach § 51 Abs. 1 erster Satz O.ö. LAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Inwieweit im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsvorschriften zur sachlichen Zuständigkeit der im Beschwerdefall tätig gewordenen Behörden eine sachliche Unzuständigkeit vorgelegen sein soll, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch sonst nicht zu erkennen.
Vom Beschwerdeführer wird auch verkannt, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, daß § 49 O.ö. LAO hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nur eine subsidiäre Regelung darstellt. § 49 O.ö. LAO lautet nämlich:
"Soweit die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll,
3. in sonstigen Sachen, zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten."
In § 1 Abs. 2 lit. a OÖ AnzAbgG (vgl. auch die Linzer AnzAbgO) ist eine solche Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit zu sehen. Da die Landeshauptstadt Linz auf Grund der nach dieser Bestimmung maßgebenden Sachverhaltselemente, nämlich der erstmaligen Verbreitung bestimmter Druckwerke in Linz, ihre Berechtigung zur Vorschreibung von Anzeigenabgabe für diese Druckwerke angenommen hat, war sie zur Vornahme konkreter Verwaltungshandlungen - allenfalls unter Zuhilfenahme der Amtshilfe - zuständig. Ob die von der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht, kann an der ZUSTÄNDIGKEIT der Behörde zur Entscheidung nichts ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0217).
2.6. Auf Grund obiger Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich der den Gemeindeabgabenbehörden unterlaufenen Feststellungsmängel betreffend die Druckwerke "Polizeifestschrift" und "Broschüre des kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes" und deren unterbliebener Wahrnehmung durch die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, und zwar wegen Untrennbarkeit zur Gänze.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Da eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Unterschrift EINES Rechtsanwaltes aufweisen muß, kann dementsprechend auch nur die Erteilung einer Vollmacht für EINEN Rechtsanwalt Kostenersatzfolgen nach sich ziehen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10.835/A). Für die vorgelegte Vollmacht waren daher nicht die angesprochenen S 240,--, sondern nur S 120,-- an Stempelgebührenersatz zuzusprechen.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.