VwGH vom 19.11.1998, 96/15/0008

VwGH vom 19.11.1998, 96/15/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des E in E, vertreten durch Dr. Ralf Kuhn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 16/139-GA3-DHu/94, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1990 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde beim Beschwerdeführer eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum vom bis durchgeführt. Den Darstellungen des Prüfers folgend erließ das Finanzamt am einen entsprechenden Haftungsbescheid.

Hinsichtlich der strittigen Punkte der Nachversteuerung von Aushilfsentlohnungen für die Jahre 1990 bis 1993 und der Besteuerung der Überstundenzuschläge für einen bestimmten Arbeitnehmer erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und stellte nach Ergehen einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und legte in der Begründung den bisherigen Verfahrensgang wie folgt dar: Eine Lohnsteueraußenprüfung über die Jahre 1990 bis 1993 habe den Arbeitgeber mit den Aussagen einer Anzeige über umfangreiche Aushilfskräfte und Aushilfsarbeiten an Wochenenden konfrontiert. Die Prüfung habe dann zu Tage gebracht, daß Aushilfslöhne ausbezahlt wurden, die nicht versteuert worden waren. Es sei die Nachversteuerung eines Gesamtbetrages in Höhe von S 217.610,-- mit einem Durchschnittssatz von 22 % erfolgt. Gegen den Bescheid habe der haftungspflichtige Arbeitgeber Berufung eingelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Bundesministerium für Finanzen legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift der belangten Behörde vor, in welcher der Antrag gestellt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält über die oben dargelegte Wiedergabe des Verfahrensganges keine Feststellungen, sondern bloß Ausführungen zur Beweiswürdigung, in welchen im wesentlichen lediglich auf unterschiedliche Rechtfertigungen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Weiters sei das Verhältnis zwischen Reisekosten und Lohn im Fall eines bestimmten Arbeitnehmers "höchst eigenartig". "Dies und das über KH bzw. JH Gesagte läßt den Schluß zu, daß keine Angabe glaubwürdig ist, daß die den Genannten zugeschriebenen Beträge nachträglich eingestellt wurden und in Wahrheit damit andere, im Sinne der Anzeige unbekannte Aushilfskräfte entlohnt wurden. Die pauschale Besteuerung ist daher gerechtfertigt." Die Tätigkeit eines weiteren namentlich genannten Arbeitnehmers sei nicht als eine von vorübergehend beschäftigten, körperlich tätigen Arbeitnehmern im Sinn des § 69 EStG anzusehen. Zum Fall H sei festzustellen, daß die in der Berufung begehrte Steuerfreiheit der Reisekosten im Bescheid gegeben sei.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muß dabei in einer Weise erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/13/0074).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid in keiner Weise. Abgesehen vom Fehlen eigener Feststellungen findet sich in der Begründung weder ein Hinweis auf die Feststellungen des Finanzamtes als Behörde erster Instanz noch eine Erklärung, diese Feststellungen zu übernehmen.

Der Erwägungsteil im angefochtenen Bescheid enthält lediglich Ausführungen zur Beweiswürdigung in der oben dargelegten Form. Diese Ausführungen können einerseits die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen und sind andererseits zum Teil aktenwidrig. So gibt die belangte Behörde an, daß im Vorlageantrag KH, die Ehegattin des Beschwerdeführers, nicht als Empfänger aufscheine. Dies stimmt mit dem Inhalt des Vorlageantrages vom in keiner Weise überein, in welchem KH dreimal als Empfängerin von Zahlungen erwähnt ist. Ebenso aktenwidrig ist der Vorwurf, daß nach den "Erstangaben" im Jahr 1993 S 70.080,-- an Aushilfslöhnen aufschienen, nunmehr (gemeint offenbar im Vorlageantrag) S 97.920,--. Die belangte Behörde übersieht dabei, daß im letztgenannten Betrag ein Überstundenpauschale von S 27.840,-- enthalten ist und die Zahl von S 70.080,-- betragsmäßig der Gesamtsumme der Aushilfen entspricht, die im Prüfungsbericht aufscheint.

Wegen des Fehlens von Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der teilweise gegebenen Aktenwidrigkeit der Ausführungen zur Beweiswürdigung hat die belangte Behörde den Bescheid mit einem von Amts wegen aufzugreifenden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/16/0073) Verfahrensmangel belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens war erforderlich, weil Stempelgebühren lediglich im Ausmaß von S 390,-- angefallen sind.

Wien, am