VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0304

VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0304

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der A Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat II der Region Linz) vom , Zl. ZRV 369/1-L2/2001, betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattung und Verhängung einer Sanktion, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Anmeldung vom beim Hauptzollamt Wien die Ausfuhr von "Fleisch von Rindern gefroren ohne Knochen, andere mit einschließlich Hackfleisch Faschiertes mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 GHT oder mehr" mit einer Eigenmasse von insgesamt 6457 kg und gab die Warennummer 02023090 9500 an. Mit der Anmeldung wurde eine Vorausfestsetzungsbescheinigung für "Fleisch von Rindern, gefroren, o.Knochen anderes;andere, einschließlich Hackfl./Faschiertes mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT oder mehr" mit dem KN-Code 0202 30 90 9500 vorgelegt. Dem Empfänger der Ware wurde "Rinderkopffleisch" in Rechnung gestellt. Die Abfertigung erfolgte antragsgemäß.

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres diesbezüglichen Antrages gemäß § 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 660/1994 (AEG), eine Ausfuhrerstattung in der Höhe von S 27.938,-- gewährt.

Mit Bescheid dieses Zollamtes vom wurde sodann die gewährte Ausfuhrerstattung gemäß § 5 AEG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert. Gleichzeitig wurde in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in der Höhe von S 13.969,-- vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass es sich bei den ausgeführten Waren um Rinderkopffleisch, somit um ein Schlachtnebenerzeugnis gehandelt habe, welches unter den Code 0206 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. In Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates würden unter Hinweis auf den in Art. 1 leg. cit. festgelegten Warenkreis jene Erzeugnisse des Rindfleischsektors festgelegt, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden könnten. Von den unter den Code 0206 einzureihenden Schlachtnebenerzeugnissen seien lediglich "Nierenzapfen" und Saumfleisch genannt, nicht jedoch auch Kopffleisch, sodass letzteres für eine Ausfuhrerstattung nicht in Frage komme. Die gewährte Ausfuhrerstattung sei daher nach § 5 Abs. 1 AEG zurückzufordern gewesen. Die Verhängung der Sanktion gründe auf Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin die Ansicht des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, die Fleischstücke vom Rinderkopf seien als "anderes genießbares Schlachtnebenerzeugnis" in die Position 0206 des Harmonisierten Systems einzureihen. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, im vorliegenden Fall sei nicht die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Verordnung, sondern die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Anwendung zu bringen. Nach deren Art. 52 Abs. 4 gelte die Rückzahlungspflicht einschließlich aller anwendbaren Sanktionen nicht, wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgt sei, wenn dieser Fehler vom Begünstigten nicht habe erkannt werden können und wenn der Begünstigte seinerseits in gutem Glauben gehandelt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst die Einreihung der ausgeführten Waren in den KN-Code 0206 der Kombinierten Nomenklatur sowie die Vorschreibung der Sanktion dargestellt. Weiters legte das Zollamt Salzburg/Erstattungen dar, dass im Hinblick auf das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung () die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorliegendenfalls nicht zur Anwendung komme. Dies treffe auch für deren Art. 52 Abs. 4 zu.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde an den Berufungssenat bekämpfte die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, Rinderkopffleisch sei in die Position 0206 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage der Geltung des Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sei nicht das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung, sondern jenes der Rückforderung und Sanktionsverhängung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung bzw. für deren Höhe seien u.a. die Art und Eigenschaft der Exportware und somit die Einreihung der Ware in die Kombinierte Nomenklatur maßgebend. Grundlage für die Kombinierte Nomenklatur und in weiterer Folge für einen gemeinsamen Zolltarif sei die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates. Mit der Ausfuhranmeldung vom seien 13 Paletten gefrorenes Rindfleisch mit einer Eigenmasse von 6457 kg zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr unter Beantragung der Ausfuhrerstattung abgefertigt worden. In Feld 31 der Ausfuhranmeldung sei folgende Warenbezeichnung angegeben worden: "Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen, andere mit einschließlich Hackfleisch Faschiertes mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT oder mehr". Dem Käufer der Ware sei "Rinderkopffleisch" in Rechnung gestellt worden. Auch der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass Fleisch vom Rinderkopf Gegenstand der Ausfuhr gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit selbst eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Exportware um Rinderkopffleisch gehandelt habe.

Aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellten, sei ersichtlich, dass Köpfe und Teile davon als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse anzusehen seien. Bei der Exportware handle es sich um Teile des Rinderkopfes, also um ein Schlachtnebenerzeugnis. Da die Exportware in gefrorenem Zustand der Abfertigung gestellt worden sei und es sich nicht um Zungen und Lebern gehandelt habe, sei die Einreihung in die Unterposition 020629 des Harmonisierten Systems vorzunehmen. Da sich keine Hinweise darauf ergäben, dass die Ware zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen verwendet werde bzw. dass es sich um Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch handle, sei eine Einreihung in die Position 02062999 der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen.

Für Exportware dieser Position der Kombinierten Nomenklatur sei nach der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 des Rates in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 409/98 der Kommission keine Ausfuhrerstattung vorgesehen. Ebenso wenig sei eine Analyse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission erforderlich.

Die Auszahlung einer Ausfuhrerstattung sei nach Art. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission überdies abhängig von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung. Da zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung keine gültige Ausfuhrlizenz für die Position 0206 des Harmonisierten Systems vorgelegt worden sei, bestehe generell kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung.

Die zusätzliche Anmerkung 2.C zu Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission stelle eine über die Erläuterungen zum Harmonisierten System hinausgehende Feststellung hinsichtlich der Einreihung von Schweineköpfen und Teilen davon dar und bringe nicht zum Ausdruck, dass Rinderköpfe und Teile davon nicht in die Position 0206 des Harmonisierten Systems einzureihen wären.

Da im Beschwerdefall für die Exportware eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Angaben vorsätzlich gemacht worden seien, sei eine Sanktion in der Höhe des halben Unterschiedes zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung vorzuschreiben gewesen.

Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gelange vorliegendenfalls nicht zur Anwendung, zumal die Übergangsvorschrift des Art. 55 der genannten Verordnung besage, dass diese ab anzuwenden sei. Art. 54 Abs. 1 ordne demgegenüber an, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angenommen worden seien, gelte. Dies sei hier der Fall.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 656/01-4, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Rückforderung von Ausfuhrerstattung mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen sowie auf Nichtfestsetzung einer Sanktion verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 495/97 lauten (auszugsweise):

"Artikel 11

(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die

ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die

für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die

tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen

Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten

Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten

und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt

a) im Falle höherer Gewalt,

b) für Ausnahmefälle, in denen der Ausführer die

zuständige Behörde unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass

er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich

unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem

Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, seinen Antrag zu

prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht

Kenntnis erlangt oder die zuständige Behörde hat bereits

festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft,

c) im Falle eines offensichtlichen, von der

zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der

beantragten Erstattung,

d) sofern die beantragte Erstattung der Verordnung

(EG) Nr. 1222/94 der Kommission, insbesondere Artikel 3 Absatz 2,

entspricht und unter Zugrundelegung des Durchschnitts, der in

einem vorgegebenen Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde,

e) in Fällen der Korrektur des Gewichts insoweit, als

die Abweichung des Gewichts auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.

...

(3) Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 einen negativen Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, zahlt der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück. Dabei gilt jedoch Folgendes:

a) Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht

freigegebene Sicherheit gedeckt, so entspricht die Einbehaltung

dieser Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 33

Absatz 1 der Wiedereinziehung der fälligen Beträge;

b) ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt

der Ausführer den Sicherheitsbetrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Erfolgt die zu Unrecht getätigte Zahlung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben."

Art. 52 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 des Rates lauten demgegenüber:

"Artikel 52

(1) Unbeschadet der Verpflichtung, den negativen Betrag gemäß

Artikel 51 Absatz 4 zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wurde, muss der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller gemäß Artikel 51 Absatz 1 anwendbaren Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzahlen.

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a) Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht

freigegebene Sicherheit gedeckt, so gilt die Einbehaltung dieser

Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 als

Wiedereinziehung der fälligen Beträge;

b) ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt

der Ausführer den Sicherheitsbetrag, der verfallen wäre, zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.

Im Fall einer Rückzahlungsaufforderung kann der Mitgliedstaat bei der Berechnung der Zinsen davon ausgehen, dass die Zahlung am 20. Tag nach dem Tag der Zahlungsaufforderung erfolgt.

Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Wird die Zahlung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht geleistet, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzusetzender Betrag erhoben.

Wird die Erstattung einem Übernehmer gewährt, so haften er und der Ausführer als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und der anfallenden Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Übernehmers beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.

...

(4) Die Rückzahlungspflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgt ist, wenn dieser Fehler vom Begünstigten nicht erkannt werden konnte und wenn der Begünstigte seinerseits in gutem Glauben gehandelt hat oder

b) wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der

endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals von einer nationalen oder einer Gemeinschaftsbehörde davon unterrichtet wurde, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat."

Gemäß Art. 55 der zuletzt genannten Verordnung galt diese ab dem . Gemäß Art. 54 Abs. 1 dieser Verordnung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Ihre Weitergeltung für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angenommen worden waren, wurde gleichzeitig angeordnet.

Aus dem Zusammenhalt der zuletzt genannten Bestimmungen ergibt sich ohne vernünftige Zweifel, dass auf den vorliegenden Erstattungsfall, in welchem die Annahme der Ausfuhranmeldung vor dem erfolgte, die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 und damit auch der erste Satz ihres Art. 11 Abs. 3 Anwendung findet.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfolgte Anordnung der Weitergeltung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 stehe der Anwendung des Art. 52 Abs. 4 der erstgenannten Verordnung im vorliegenden Fall (in Ermangelung eines derogatorischen Widerspruches) nicht entgegen, ist schon deshalb offenkundig unzutreffend, weil die zuletzt genannte Bestimmung lediglich eine Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, nicht aber von der hier maßgeblichen Zahlungsverpflichtung nach Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anordnet.

In Ansehung der Frage der Gebührlichkeit der Ausfuhrerstattung sowie der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0301, zu Grunde lag. Auf die Gründe dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die belangte Behörde konnte die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Ausfuhrerstattung sowie die Vorschreibung eines Sanktionsbetrages nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auf den ersten Satz des Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung stützen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am