VwGH vom 25.11.2003, 2002/17/0298
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der X Bank in S, vertreten durch Girardi & Seyrling, Rechtsanwälte in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom , Zl. ZRV96/1-L3/01, betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit insgesamt 54 Bescheiden gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Schlachthof KG (in der Folge: KG) für das aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften nach Russland ausgeführte, in den Anmeldungen näher bezeichnete Rindfleisch der Warennummer 0202 3090 9500 antragsgemäß Ausfuhrerstattungen. In den Zahlungshinweisen dieser Bescheide heißt es: Der Erstattungsbetrag werde auf ein näher bezeichnetes Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Bank auf Grund der Abtretungserklärung der KG überwiesen.
Die Erstattungen betrafen Ausfuhren, deren Anmeldungen im Zeitraum zwischen Dezember 1998 und Mai 1999 angenommen worden waren.
Auf Grund einer Anzeige gegen die KG, wonach diese auch Rinderkopffleisch exportiert habe, wurde der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG (im Folgenden: H) am 29. und als Verdächtiger vernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte er unter anderem aus:
"... Dass in der Lieferung Wangenfleisch enthalten war, ist
jedoch möglich, da von unserer Firma auch ausgelöstes Fleisch von Rinderköpfen zum Export gelangt. Diese Rinderköpfe werden bei uns im Betrieb ausgelöst bzw. es wird auch bereits ausgelöstes Kopffleisch in gefrorenen Blöcken zugekauft. Unter Kopffleisch versteht man Wangen-, Schläfen- und Nackenfleisch. Dieses Fleisch ist qualitativ hochwertiger als Rinderabschnitte, jedoch
aufwändiger in der Erzeugung. ... Zugekauft werden die Rinderköpfe
hauptsächlich bei den österreichischen Firmen M und G. Bereits ausgelöstes Kopffleisch wird in Holland und Deutschland zugekauft. Dieses Fleisch wird in gefrorenen Blöcken angeliefert und bei uns verpackt. Dieses Fleisch gelangt separat zum Export und wird in keinster Weise anderem Fleisch beigemengt. Wenn dieses Kopffleisch zum Export gelangt, so bedeutet dies, dass es sich immer um eine gesamte LKW-Ladung handelt. Es kommt also nie vor, dass zB von 20 Paletten Rindfleisch drei Paletten Kopffleisch und 17 Paletten Rinderabschnitte geliefert werden.
Ich lege dem Zollamt Innsbruck sämtliche Ankaufsrechnungen aus Österreich bzw. dem EU-Raum über Rinderköpfe bzw. Kopffleisch von Rinderköpfen im Original zur Einsicht vor.
Ich gebe hiezu an, dass man aus ein Stück Rindskopf ca. 3 kg Kopffleisch gewinnt. Ich möchte jedoch nochmals erklären, dass es sich bei diesem Fleisch um qualitativ hochwertiges und auch preislich höheres Rindfleisch handelt, als herkömmliche Rinderabschnitte.
Der Anteil von Kopffleisch in der Herstellung Gruppe Rindfleisch beträgt um die 30 %, wobei der zum Export nach Russland gelangende Teil ca. 20 % umfasst. Bei derzeit ca. 80 durchgeführten Ausfuhrlieferungen von Rindfleisch nach Russland im Jahre 1999 wurden somit ca. 15 LKW-Ladungen
Kopffleisch exportiert. ... Der restliche, nicht aus Kopffleisch
bestehende Anteil von ca. 80 % des zur Ausfuhr gelangenden Rindfleisch setzt sich aus Rinderabschnitten (Rindfleisch ohne Knochen) (zusammen)."
In seiner folgenden Einvernahme bot H an, aus den gegenständlichen Ausfuhranmeldungen jene herauszusuchen, welche Kopffleisch betroffen hätten. Sodann heißt es:
"Wenn dem Zollamt Innsbruck ein EDV-Ausdruck vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass ich bereits ab Rind- und Schweinefleisch nach Russland exportiert und hiefür Erstattungen erhalten habe, so kann ich mit Sicherheit angeben, dass bereits ab diesem Zeitpunkt Kopffleisch ausgeführt wurde, für welches ich auch Erstattung erhalten habe. Wie hoch der Anteil an Kopffleisch in den Jahren 1997 und 1998 war, kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit angeben, ich bin aber der Meinung, dass der Prozentsatz niedriger war, als im Jahre 1999."
In einer fortgesetzten Niederschrift vom gab H im Zusammenhang mit zwei ihm vorgehaltenen Lieferungen an, er habe in diesem Zusammenhang Kopffleisch deshalb liefern müssen, weil die KG auf dem Markt sonst kein Rindfleisch mehr bekommen habe und sie ihre Aufträge habe erfüllen müssen. Es habe sich jedoch bei dem ausgelieferten Fleisch nur um die so genannten Gustostückerln wie Wangen, Schläfen und Nacken gehandelt. Weiters gab H auf die Frage, ob es auch Kunden gegeben habe, die ausschließlich die Lieferungen von Kopffleisch gewünscht hätten, an, dass dies nicht dezidiert der Fall gewesen sei, er jedoch in Gesprächen mit seinen Kunden erfahren habe, dass diese mit der Qualität der gelieferten Ware (Kopffleisch) zufrieden gewesen seien.
Schließlich führte H in der zeitlich letzten im Akt enthaltenen niederschriftlichen Einvernahme vom Folgendes aus:
"Ich lege heute den Beamten des Zollamtes Innsbruck eine von mir erstellte Aufstellung über Rindskopffleisch der Geschäftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 vor.
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich:
a) dass in diesem Zeitraum 490.245,80 kg Rinderköpfe eingekauft wurden, aus welchen 42.021,07 kg Kopffleisch gewonnen wurde. Davon betrug der Anteil an Genickfleisch 11.205,62 kg und
b) weiters wurden im vorgenannten Zeitraum
1.316.458 kg Kopffleisch, gefroren in Blöcken, bei verschiedenen Firmen in der EU zugekauft. Der Genickfleischanteil beträgt 351.073,02 kg.
Zieht man nun von der Gesamtsumme des Kopffleisches das Genickfleisch, das vorhandene Lager sowie die Wiederverkäufe in Österreich bzw. der EU (laut Rechnungen bzw. Musterrechungen) ab, so ergibt sich eine Ausfuhrmenge von Rindskopffleisch nach Russland von 345.831,83 kg, was einer Menge von 17,29 LKW-Ladungen entspricht. Diese betreffenden 17 Lieferungen von Rindskopffleisch nach Russland habe ich mit gelbem Signalstift auf der Aufstellung des Zollamt Salzburg/Erstattung (AE-Daten KG) der jeweiligen Ausfuhrabfertigung zugeordnet.
Wenn mir nun eine von den Beamten des Zollamtes Innsbruck erstellte Aufstellung vorgelegt wird und sich hinsichtlich der zugekauften Menge an Rindskopffleisch eine Differenz von ca. 250.000 kg ergibt, so kann ich das so erklären, dass meinerseits die Fa. E mit 159.068,50 kg nicht erfasst wurde, da es sich hiebei um Rindfleisch gehandelt hat. Die weitere Differenz von ca. 90.000 kg konnte durch Vergleich der von mir bzw. den Beamten erstellten Listen und den Eingangsrechnungen richtig gestellt werden. Die sohin ermittelte Gesamtsumme für eingekauftes Rindskopffleisch in Blöcken beträgt insgesamt 1.365.575 kg, wobei in meiner nun neu erstellten Aufstellung wiederum die Fa. E nicht berücksichtigt ist, da es sich hiebei, wie bereits erwähnt, um Rindfleisch gehandelt hat. Diese Aufstellung lege ich nunmehr nach Neuberechnung vor und gebe hiezu Folgendes an:
a) für Rinderköpfe mit Knochen aus Eigenproduktion
beträgt die Gesamtsumme 490.245 kg. Davon beträgt der Fleischanteil 30.815 kg sowie der Genickfleischanteil 11.205 kg.
Die Berechnung erfolgte folgendermaßen: 1 Rinderkopf enthält ca. 3 kg zugeputztes Fleisch und davon 0,80 kg Genickfleisch;
b) die zugekaufte Menge Rindskopffleisch in Blöcken
beträgt 1.365.575 kg, davon Genickfleischanteil 364.153,33 kg,
diesen Anteil habe ich wie folgt berechnet:
1.365.575 kg Kopffleisch : 3 x 0,8 ergibt Genickfleischanteil;
c) das Lager der KG beträgt zum momentanen Zeitpunkt
12 Lkw-Ladungen mit einem Gesamtgewicht von 242.495 kg; dabei handelt es sich um im Zeitraum Mai/Juni 1999 zugekauftes Kopffleisch, welches sich lose oder bereits in KG-Kartons abgepackt im Lager befindet. Im Juli 1999 hat die KG noch kein Kopffleisch zugekauft;
d) der Verkauf innerhalb der EU beträgt 310.295 kg (lt. Rechnungen), der Verkauf in Österreich eine Menge von
103.163 kg verkauft (hiezu siehe Rechnungen sowie 2 Musterrechnungen für den Kleinverkauf).
Zieht man nunmehr das Genickfleisch sowie Lager und Verkauf von der Gesamtsumme ab, so ergibt sich eine Exportmenge von Rindskopffleisch nach Russland von 376.284,12 kg, was einer Menge von insgesamt 18,81 LKW entspricht. Diese in der Liste des Zollamt Salzburg noch fehlenden 2 LKW-Ladungen ordne ich wiederum mit gelbem Signalstift der jeweiligen Ausfuhr nach Russland zu. Somit ergeben sich insgesamt 19 LKW-Ladungen Kopffleisch, welche nach Russland exportiert wurden.
Sollte das Zollamt Salzburg/Erstattung befinden, dass die KG für diese Ausfuhren die Erstattung zu Unrecht erhalten bzw. beantragt hat, so ersuche ich meine Aufstellung und die Liste des Zollamt Salzburg (von mir markiert) mit den angeführten Abfertigungsdaten, Gewichten sowie Erstattungsbeträgen als Grundlage des dortigen Verfahrens anzunehmen. Ich bin jedoch nach wie vor der Meinung, dass sämtliches von uns exportiertes Fleisch (also auch das ggstl. Rindskopffleisch) erstattungsfähig gewesen ist und die KG daher die Erstattung zu Recht beantragt bzw. erhalten hat."
Mit Bescheiden forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattungsbeträge zunächst von der seit Dezember 1999 im Konkurs befindlichen KG zurück. Gleichzeitig verhängte sie nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 3665/87 gegen diese Gesellschaft eine Sanktion.
Dabei ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, die KG habe die Erzeugnisse stets unter den Code 0202 3090 9500 der Erstattungsnomenklatur eingereiht. Dem Wortlaut der Nomenklatur entsprechend handle es sich bei diesem Code um folgende Erzeugnisse:
"Fleisch von Rindern, gefroren - ohne Knochen - anderes - andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr"
Von diesem Code der Erstattungsnomenklatur sei jedoch Rinderkopffleisch nicht erfasst. Dieses stelle ein Schlachtnebenerzeugnis dar, welches unter den Code 0206 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. Von den unter den letztgenannten Code einzureihenden Schlachtnebenerzeugnissen seien lediglich "Nierenzapfen" und "Saumfleisch" nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erstattungsfähig. In Ansehung des hier in Rede stehenden Kopffleisches sei dies nicht der Fall.
Ihre Feststellung, dass es sich bei den gegenständlichen Lieferungen um Kopffleisch gehandelt habe, gründete die erstinstanzliche Behörde auf die von H gemachten Angaben in seiner Einvernahme vom 29./, wonach der Kopffleischanteil betreffend den Export nach Russland etwa 20 % umfasst habe und schon seit auch Rinderkopffleisch nach Russland exportiert worden sei.
Die erstinstanzliche Behörde stellte weiters fest, dass durch die Erstattungswerberin im Jahr 1997 706.543 kg Rinderkopffleisch und Schlachtabfälle innerhalb der EU zugekauft worden seien. Der Mengenkalkulation der KG hielt die erstinstanzliche Behörde zunächst ihre Rechtsansicht entgegen, wonach auch "Nackenfleisch" als Kopffleisch anzusehen und deshalb dem Code 0206 der Kombinierten Nomenklatur zu unterstellen sei.
Dem Einwand der KG, in den zum Export gelangten gefrorenen Blöcken hätte sich auch erstattungsfähiges Rindfleisch befunden, könne im Hinblick auf Art. 9 der VO (EWG) Nr. 3665/87 nicht gefolgt werden. Demnach sei der Erstattungssatz für Gemische (Mischungen) des Kapitels 02 der Kombinierten Nomenklatur für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshunderteile ausmache, der Erstattungssatz für diesen Bestandteil; für andere Gemische der Satz des Bestandteils, für den der geringste Erstattungssatz gelte. Falls einer oder mehrere Bestandteile dieser Gemische nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kämen, werde für das Gemisch keine Ausfuhrerstattung gewährt. Dass der Kopffleischanteil weniger als 10 Gewichtshunderteile ausgemacht habe, sei von der Erstattungswerberin nicht nachgewiesen worden.
Auch das Argument, es sei in den meisten Ausfuhrfällen ohnedies eine chemische Analyse seitens der technischen Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland durchgeführt worden, sei unzutreffend. Mittels derartiger Gutachten werde lediglich über die Richtigkeit der Einreihung in die Erstattungsnomenklatur, nicht aber auch über die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der gegenständlichen Erzeugnisse abgesprochen. Das heiße, dass aus der Sicht des Untersuchungsorganes auch jene Erzeugnisse, deren Anteil an Kopffleisch mehr als 10 %, aber weniger als 50 % ausmache, in die von der Erstattungswerberin angegebene Position fallen würden, auch wenn im Sinne der angezogenen Bestimmung des Art. 9 der VO (EWG) Nr. 3665/87 keine Erstattung gewährt werden könne.
Bezüglich der laut Angaben der Erstattungswerberin im EU-Raum weiterverkauften Mengen habe festgestellt werden müssen, dass Gegenstand dieser Verkaufsgeschäfte nicht Rinderkopffleisch oder sonstige Schlachtabfälle gewesen seien, sodass auch dieser Einwand nicht zielführend sei.
Sodann begründete die erstinstanzliche Behörde, weshalb sie die Auffassung vertrat, den Organen der KG sei Vorsatz vorzuwerfen, sodass die verhängte Sanktion gerechtfertigt erscheine.
Lediglich in Ansehung der vorgeschriebenen Sanktionen erhob der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der KG Berufung. Seitens des Masseverwalters wurde insbesondere das Vorliegen von Vorsatz bei den Organen der KG bestritten.
Mit Bescheiden vom 4., 8., 9., 10. und forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die gezahlten Ausfuhrerstattungen zurück. In diesen Bescheiden heißt es, hinsichtlich dieser Beträge bestehe ein Gesamtschuldverhältnis mit der im Konkurs befindlichen KG. Die Bemessungsgrundlagen seien unter Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattungen ermittelt worden. Sie seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen integrierenden Bestandteil dieser Bescheide bilde. In Ansehung der mangelnden Gebührlichkeit der Erstattung argumentierte die erstinstanzliche Behörde gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie gegenüber der KG.
Die Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gründete die erstinstanzliche Behörde auf Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vor, die KG habe bei ihr mehrere "Kreditlinien" eröffnet. Als Besicherung habe die sicherungsweise Abtretung von Forderungen gegenüber der Republik Österreich für Ausfuhrerstattungen gedient. Die Zession habe jedoch lediglich die Wirkung einer sicherungsweisen Abtretung gehabt, eine Vollzession sei nicht eingetreten. Dieser Umstand sei insofern beachtlich, als nur bei der Vollzession ein Wechsel der Rechtszuständigkeit vom Zedenten auf den Zessionar erfolge, der mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers trete. Der Zedent scheide dabei aus dem Schuldverhältnis aus und nur in diesem Falle würde die Zollverwaltung mit schuldbefreiender Wirkung an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gezahlt haben. Es sei von den Zessionsverträgen nicht Gebrauch gemacht worden. Es sei an das Zollamt Salzburg/Erstattungen nie die Aufforderung herangetragen worden, Forderungen der KG mit schuldbefreiender Wirkung an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu zahlen. Vielmehr seien die Überweisungen jeweils zu Gunsten der KG auf deren Konten erfolgt. Weiters erhob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Einwände gegen den sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches und gegen die Begründung der Ermessensentscheidung und verwies auf das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Auszahlung.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 13., 14., 15., 18., 19. und wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, mit den Zessionsverträgen vom , und , seien durch die KG in Form eines (Global-)Zessionsvertrages alle Zahlungen von Ausfuhrerstattungen an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgetreten worden. Diese Abtretung sei auch Inhalt eines begleitenden Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gewesen.
In dieser Mitteilung heiße es:
"Wir ersuchen Sie wie ... besprochen, uns schriftlich zu
bestätigen, dass
- die Abtretung aller Zahlungen von
Ausfuhrerstattungen durch die (KG) an die (Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin) zur Kenntnis genommen wird,
- Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an
die (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) auf das Konto
Nr. ... erfolgen können, sowie
- eine neuerliche Abänderung des Zahlungsweges nur mit
Zustimmung der (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) möglich ist."
Die erforderliche Publizität der Zession sei durch dieses Schreiben mit der Rechtswirkung einer Schuldnerbenachrichtigung im Sinne des § 1396 ABGB gegeben. Die Abtretung der Erstattungszahlungen sei damit für die Zahlstelle rechtsgültig gewesen. Deckungsgleich seien weitere Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gewesen, die anlässlich der Übermittlung von Verzollungsnachweisen und Frachtpapieren an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet gewesen seien. Hierin sei erklärt worden:
"Die Zahlungen von Ausfuhrerstattungen wurden mit
Zessionsvertrag vom ... und mit Zessionsvertrag vom
... und mit Zessionsvertrag vom ... an die
(Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) abgetreten.
In der Beilage senden wir Ihnen im Auftrag der (KG)... und
ersuchen Sie, die Ausfuhrerstattungen vereinbarungsgemäß
ausschließlich auf das Konto ... der (KG) zu überweisen."
In Anerkennung dieser Zessionsvereinbarung seien die Erstattungsbeträge auf das genannte Konto überwiesen worden und dies sei in den Erstattungsbescheiden im Zahlungshinweis vermerkt worden. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3665/87 hafteten Zessionar und Zedent als Gesamtschuldner für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr, wenn die Erstattung einem Zessionar gezahlt worden sei. Die Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht erfolgt.
Zum sachlichen Inhalt des Rückforderungsanspruches wird in Ansehung der "Beimischung von Kopffleisch" ausgeführt, jeder Anhaltspunkt, wonach eine Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt sei, sei erstattungsschädlich und bewirke einen Rückforderungsanspruch. Entsprechendes gelte bei Hinweisen für das Vorliegen einer Diskrepanz betreffend die Beschaffenheit der so erklärten Erstattungswaren. Derartige Diskrepanzen seien in den Rückforderungsbescheiden hinlänglich klar ausgeführt worden. Es bleibe somit zwangsläufig mit der Frage über den Verbleib des zugekauften Kopffleisches die Frage über die Art und Beschaffenheit der Erstattungswaren offen. Das Gutachten der TUA sei für die Zollbehörde nicht bindend. Derartige Gutachten bildeten daher nur einen der zur Verfügung stehenden Gesichtspunkte im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Schließlich wurde in der Begründung auf die Frage des Vertrauensschutzes und die Beeinträchtigung des Bankbetriebes eingegangen.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Administrativbeschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf eine "verbindliche Zolltarifauskunft" vom , aus der sich ergebe, dass es sich bei den Lieferungen um erstattungsfähiges Rindfleisch gehandelt habe. Die Behörde habe durch die verbindliche Zolltarifauskunft einen Fehler verursacht, der unter Zugrundelegung der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht dazu führen könne, dass nunmehr die Beschwerdeführerin die geforderten Beträge zurückzahlen müsse. Die von der EU geforderte Sanktion der Rückzahlung allenfalls zu Unrecht begehrter und bezogener Erstattungsbeträge finde ihre Grenze in den in den Mitgliedstaaten anzuwendenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Erstattungsbeträge seien überhaupt nur deshalb geflossen, weil diese durch einen Irrtum der Behörde verursacht worden seien. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Beschwerdefall wären die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgelegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens führte sie zunächst aus, dass die Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft erst ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung einsetze. Die hier in Rede stehenden Ausfuhren seien jedoch vor der Erteilung der angesprochenen verbindlichen Zolltarifauskunft erfolgt. Letztere habe daher für die Beurteilung, ob die erklärten Waren erstattungsfähig gewesen seien, keine Relevanz. Eine andere, allenfalls früher erteilte verbindliche Zolltarifauskunft werde nicht behauptet.
In Ansehung der Erstattungsfähigkeit der ausgeführten Waren führte die belangte Behörde sodann Folgendes aus:
"Bereits die belangte Berufungsbehörde hat dargelegt, dass sie für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit die Regelungen des Erstattungsrechtes zu Grunde zu legen hatte. Bei Gemischen (Mischungen) der Kapitel 2, 10 oder 11 der Kombinierten Nomenklatur war Art. 9 der ErstattungsVO zu beachten. Für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, gilt der Erstattungssatz für diesen Bestandteil (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a leg.cit.). Für andere Gemische gilt der Satz des Bestandteiles, für den der geringste Erstattungssatz gilt. Falls ein oder mehrere Bestandteile dieser Gemische - so wie hier Kopffleisch als Schlachtnebenprodukt - nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kommen, wird für das Gemisch keine Ausfuhrerstattung gewährt (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b leg.cit.). Die verfahrensgegenständlichen Rindfleischausfuhren enthielten nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens stets einen höheren Anteil an nicht erstattungsfähigem Kopffleisch als 10 Gewichtshundertteile, sodass - wie sich erst nach gewährter und ausbezahlter Erstattung hervorkehrte - jeweils die gesamte Sendung nicht erstattungsfähig gewesen war. Von der KG bzw. deren Geschäftsführer H war im Rückforderungsverfahren gegen sie der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Rindfleischausfuhren stets einen höheren Anteil an nicht erstattungsfähigem Kopffleisch als 10 Gewichtshundertteile enthalten hatten, nicht bestritten sondern vielmehr bestätigt worden. Von diesem Sachverhalt gingen auch die Berufungsentscheidungen des Berufungssenates II der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz vom , GZ. ZRV247/1-L2/00/ff und GZ. 275/1-L2/2000, über die Beschwerden des Masseverwalters im Konkurs über das
Vermögen der KG ... gegen die bezughabenden
Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen aus.
So wurde in der Berufungsentscheidung des Berufungssenates II der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz vom , GZ. ZRV275/1-L2/2000, u.a. wie folgt erläutert:
'Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) idgF sind auf Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Den Beschwerdeschriften kann durch folgende Aussagen entnommen werden, dass es sich bei der Exportware um Kopffleisch gehandelt hat:
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- | ..... 'wohl nicht davon gesprochen werden, dass H | |||||||||
vorsätzlich für Rinderkopffleisch die Ausfuhrerstattung beantragt hat.' | ||||||||||
- | 'So war ihm (H) aus Gesprächen mit Konkurrenten bekannt, dass generell am Markt Kopffleisch im Erstattungswege zur Ausfuhr....' |
- ..... 'dass H zu diesem Zeitpunkt nach wie vor davon
ausging, dass Kopffleisch als Rindfleisch ohne Knochen unter der
Statistiknummer 0202 einzuordnen'......
Im Rahmen der Einvernahme von H (Geschäftsführer der KG) am
führt dieser aus, dass er mit Sicherheit angeben
kann, dass bereits ab dem Zeitpunkt Kopffleisch
ausgeführt wurde, für welches er auch die Erstattung erhalten hat.
Weiters ist der angeführten Niederschrift zu entnehmen, dass er im
Glauben war, dass es sich bei dem ausgeführten Kopffleisch um
erstattungsfähiges Rindfleisch handelte. Aus der Niederschrift vom
ist auch zu entnehmen, dass Kopffleisch Gegenstand
des Exportes war, indem Folgendes zu Protokoll gegeben wurde:
- 'Kopffleisch mussten wir deshalb liefern, da wir am Markt
sonst kein Rindfleisch mehr bekommen haben'.....
- ..... 'dass sie (Kunden) mit der Qualität der gelieferten
Ware (Kopffleisch) zufrieden waren'......
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf Grund der Aussagen des Geschäftsführers, H, und der Angaben in der Beschwerdeschrift ist eindeutig erwiesen, dass es sich bei der Exportware um Rinderkopffleisch gehandelt hat; dies wird von der Beschwerdeführerin in den ggstdl. Verfahren auch nicht bestritten." | ||||||||||
Sodann vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Erstattungszahlungen sei keine Sanktion im Sinne der Bestimmungen des Erstattungsrechtes. Die Erstattungszahlungen an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin seien wegen des Zessionvertragsverhältnisses mit schuldbefreiender Wirkung geleistet worden. Die Beschwerdeführerin habe dabei bei rechtskonformer Ermessensübung - die Rückforderung habe sich bei der KG als uneinbringlich erwiesen - für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als Gemeinschuldnerin rechtens in Anspruch genommen werden können. | ||||||||||
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 618/02-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. | ||||||||||
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in "ihrem Recht auf richtige Auslegung des Zessionarsbegriffes, insbesondere im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. im Sinne des Begriffes des gesamtschuldnerischen Zollschuldners nach Art. 213 ZK sowie im Sinne des Gesamtschuldners zur ungeteilten Hand nach § 6 BAO" verletzt. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. | ||||||||||
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | ||||||||||
In Wahrheit umschreibt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsverletzungsbehauptung keinen Beschwerdepunkt, sondern Beschwerdegründe. Das Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit lässt allerdings erkennen, dass sie sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der gesamtschuldnerischen Heranziehung zur Rückzahlung der in Rede stehenden Erstattungen, wenn es an den rechtlichen Voraussetzungen hiefür mangelt, verletzt erachtet. | ||||||||||
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wie auch der Verwaltungsgerichtshof - gehen davon aus, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und der KG eine so genannte "Sicherungsabtretung" abgeschlossen war. | ||||||||||
In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Ansicht vertreten, der wirtschaftliche Zweck der Sicherungsabtretung bestehe - ebenso wie jener der Verpfändung - darin, dem Gläubiger eine Sicherheit zu verschaffen. Im Beschwerdefall handle es sich um ein Darlehensverhältnis bzw. um einen Kredit, der revolvierend immer wieder bis zu einer Höchstgrenze habe ausgenutzt werden können. Wirtschaftlicher Vorteilnehmer sei der Zedent und nicht der Zessionar, zumal der beschwerdeführenden Hausbank ohne entsprechende Zession ohnedies alle Zahlungen aus den Erstattungen auf den Konten der KG gut gebucht worden wären. Es handle sich eben nicht um eine Vollzession, bei der die Zahlungen an Zahlungsstatt erfolgten, sondern um eine Sicherungszession, in deren Fall Zahlungen zahlungshalber geleistet würden. | ||||||||||
In Ansehung dieses eben wiedergebenen Beschwerdevorbringens gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen Umständen jenem, welcher dem - gleichfalls die Beschwerdeführerin betreffenden - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0297, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch im vorliegenden Fall die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin für allenfalls von der KG zurückzuzahlende Ausfuhrerstattungen nicht als rechtswidrig, zumal der Begriff "Zessionar" in Art. 11 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auch "Sicherungszessionare" umfasst. | ||||||||||
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung des Rückzahlungsanspruches an Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch. Die belangte Behörde stütze sich in der Begründung der angefochtenen Bescheide darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Rindfleischausfuhren stets einen höheren Anteil an nicht erstattungsfähigem Kopffleisch als 10 Gewichtshundertteile enthalten habe, sodass jeweils die gesamte Sendung im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht erstattungsfähig gewesen sei. Die belangte Behörde stelle zwar Plausibilitätsüberlegungen an, welche jedoch nichts anderes als Vermutungen darstellten, die einem verwaltungsrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zu Grunde gelegt werden könnten. So sei kein Sachbefund aufgenommen worden, was insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der Rückerstattungsbescheide der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei auch nicht zu entnehmen, weshalb keine Sachbefunde aufgenommen worden seien. | ||||||||||
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis einen Begründungsmangel auf, welcher sowohl den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides als auch die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert: | ||||||||||
Zunächst lässt die von der belangten Behörde allein getroffene Tatsachenfeststellung, "die verfahrensgegenständlichen Rindfleischausfuhren" hätten "stets einen höheren Anteil an nicht erstattungsfähigen Kopffleisch als 10 Gewichtshundertteile" enthalten, vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörden nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, worauf die belangte Behörde damit Bezug nehmen wollte: | ||||||||||
Wörtlich verstanden ist mit dieser Feststellung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Gewichtsanteil des exportierten Kopffleisches bei jeder einzelnen Ausfuhr mehr als 10 %, der Anteil von erstattungsfähigem Rindfleisch somit weniger als 90 % des Gesamtgewichts der ausgeführten Fleischmenge ausgemacht habe. | ||||||||||
In diesem Zusammenhang konnte sich die belangte Behörde zwar insoweit auf die - auch von der erstinstanzlichen Behörde zitierte - Aussage des H stützen, als die KG nach Maßgabe dieser Angaben nach Russland Rinderkopffleisch im Ausmaß von etwa 20 % des dorthin ausgeführten Gesamtvolumens an Rindfleisch exportiert habe. Sie hätte sich allerdings im Zusammenhang mit der von ihr getroffenen Feststellung, bei jeder einzelnen Ausfuhr sei ein Gewichtsanteil von zumindestens 10 % Rinderkopffleisch mitgeliefert worden, mit der gegenteiligen Aussage des H, wonach das Fleisch separat zum Export gelangt sei und es nie vorgekommen sei, dass in einer LKW-Ladung Kopffleisch und sonstiges Rindfleisch vermischt ausgeführt worden sei, auseinander zu setzen gehabt. | ||||||||||
Selbst bei Zutreffen der Feststellung, bei jeder einzelnen Ausfuhr habe sich ein höherer Anteil als 10 % an Rinderkopffleisch befunden, wäre die belangte Behörde darüber hinaus gehalten gewesen, auf Grundlage entsprechender Tatsachenfeststellungen zu begründen, weshalb eine auf mehreren Paletten in einem LKW ausgeführte Fleischladung, welche zu 10 % aus Rinderkopffleisch besteht, ein "Gemisch" im Verständnis des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung dieser Bestimmung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 darstellen soll. | ||||||||||
Diese Bestimmung lautet: | ||||||||||
"Artikel 9 |
(1) Der Erstattungssatz für Gemische (Mischungen) der Kapitel 2, 10 oder 11 der Kombinierten Nomenklatur ist folgender:
a) für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens
90 Gewichtshundertteile ausmacht, der Erstattungssatz für diesen
Bestandteil;
b) für andere Gemische der Satz des Bestandteils, für
den der geringste Erstattungssatz gilt. Falls einer oder mehrere Bestandteile dieser Gemische nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kommen, wird für das Gemisch keine Ausfuhrerstattung gewährt.
(2) Bei der Berechnung der auf die Warenzusammenstellungen anzuwendenden Erstattungen wird jeder Bestandteil getrennt berücksichtigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gemische (Mischungen) und Warenzusammenstellungen, für die besondere Berechnungsregeln gelten."
In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs 37/88, Rheinkrone-Kraftfutterwerke, Gebrüder Huebers GmbH & Co KG, insbesondere auf dessen Rz 8 und 14, verwiesen, in welchem der Begriff "Gemisch" in Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 über Durchführungsvorschriften für Währungsausgleichsbeträge dahingehend ausgelegt wurde, dass ein Gemisch ein aus zwei oder mehreren Stoffen zusammengesetztes Erzeugnis darstellt.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung - in dem oben aufgezeigten Sinn verstanden - mit einem Begründungsmangel behaftet.
Vor dem Hintergrund der von der erstinstanzlichen Behörde gebrauchten Argumentation in Ansehung gefrorener Blöcke von Kopffleisch, welchem auch (zu etwa 30 %) Nackenfleisch beigemischt gewesen sei, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde mit ihrer diesbezüglichen Feststellung lediglich auf das diesen gefrorenen Blöcken beigemengte Nackenfleisch habe Bezug nehmen wollen (von dem es die belangte Behörde - anders als die erstinstanzliche Behörde - dahingestellt ließ, ob es als Kopffleisch zu qualifizieren ist). Wäre die belangte Behörde von der Annahme ausgegangen, die gegenständlichen Ausfuhren hätten entweder reines Kopffleisch oder gefrorene Blöcke mit einem Anteil von etwa 70 % Kopffleisch und 30 % Genickfleisch betroffen, so wäre Folgendes zu erörtern gewesen:
Nach den Angaben des H, auf welche sich die belangte Behörde im Wesentlichen beruft, betrug das exportierte Kopffleisch insgesamt 19 LKW-Ladungen (würde man den Genickfleischanteil hinzurechnen, so wäre die Gesamtmenge bis zu einem Drittel höher). Diese Aussage bezog sich auf die Geschäftsjahre 1996/97, 97/98, und 98/99. Schon die hier gegenständlichen Ausfuhren umfassen eine Menge von etwa 50 LKW-Ladungen. Mit dieser Diskrepanz hätte sich die belangte Behörde auseinander zu setzten gehabt.
Bemerkt wird weiters, dass sich ausgehend von den Angaben des H, jedoch unter Berücksichtigung der - im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich übernommenen - Korrekturen der erstinstanzlichen Behörde (also bei Nichtberücksichtigung der von H behaupteten Verkäufe im EU-Raum; zur Berücksichtigung des Lagers hat sich auch die erstinstanzliche Behörde nicht geäußert) eine Gesamtmenge an exportiertem Kopffleisch zuzüglich des in gefrorenen Blöcken beigemengten Nackenfleisches ergäbe, welche die hier gegenständlichen Ausfuhren geringfügig überschritt. Ohne nähere Erörterungen ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb (nahezu) alle Ausfuhren des in den Geschäftsjahren 1996/97, 97/98 und 98/99 zugekauften Rinderkopffleisches (zuzüglich Nackenfleisch) im hier gegenständlichen Zeitraum zwischen Dezember 1998 und Juli 1999 erfolgt sein sollten.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf Ausführungen in der Entscheidung des Berufungssenates II der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz vom , GZ ZRV275/1-L2/2000, verweist und aus Teilen der dort gegenständlichen Beschwerdeschriften der KG die Richtigkeit der in Rede stehenden Sachverhaltsfeststellung abzuleiten versucht, so ist ihr entgegen zu halten, dass die zuletzt genannte Berufungsentscheidung nicht die hier gegenständlichen Ausfuhren, sondern solche betraf, in Ansehung derer die Ausfuhranmeldung erst nach dem angenommen wurden. Selbst wenn sich das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Vorbringen der KG bzw. die Aussagen des H auch auf die hier gegenständlichen Ausfuhren bezögen, wäre aus ihnen die Richtigkeit der in Rede stehenden Feststellung nicht nachvollziehbar.
Auf allfällige andere im Akt enthaltenen Verfahrensergebnisse hat sich die belangte Behörde nicht in nachvollziehbarer Weise gestützt.
Auf Grund der oben aufgezeigten Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am