VwGH vom 31.10.2000, 96/15/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des L in M, vertreten durch Dr. Ludwig Pfleger und Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 2206/95, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die mj. J., geboren am und die mj. D., geboren , für die Zeit von August 1994 bis Februar 1995 im Gesamtbetrag von S 27.975,-- zurück. In der Begründung führte das Finanzamt aus, die genannten Minderjährigen gehörten seit zum Haushalt der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, er habe nach Auszahlung der Beträge durch das Finanzamt diese umgehend vor Zeugen an die Mutter der Kinder ausgehändigt. Es seien daher die Zahlungen des Finanzamtes der anspruchsberechtigten Person ohnehin zugekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung ist zu lesen, zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe sei gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 Z. 3 lit. a EStG 1988 zurückzuzahlen. Die behauptete Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an die Kindesmutter entbinde den Beschwerdeführer nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung. Diese Auffassung habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 904/62 und vom , 85/14/0130, vertreten.
Der Beschwerdeführer stellte ohne weiterer Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, das Finanzamt habe in der ausführlich gehaltenen Berufungsvorentscheidung nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen. Da der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag keine Gegenargumente vorgebracht habe, wäre zur Begründung der Berufungsentscheidung auf die eingehende Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 538/50, und vom , 2123/56) ausgesprochen, dass es keinen Verfahrensmangel darstelle, wenn sich die Berufungsbehörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. der Berufungsvorentscheidung, die zwar ihre Rechtskraft verloren habe, jedoch als integrierender Bestandteil des Aktes zu betrachten sei, berufe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, die für die Zeit vom bis bezogene Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag für die minderjährigen Kinder J. und D. nicht zurückzahlen zu müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er, dass weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde ihm Gelegenheit gegeben habe, zu dem Ergebnis des Beweisverfahrens und der Rechtsansicht Stellung zu nehmen. Hiedurch werde die wesentliche Vorschrift des § 183 BAO verletzt.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
§ 183 Abs. 4 BAO trägt den Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung und dient somit der Wahrheitsfindung, weil widersprüchliche Beweisergebnisse oder den Angaben der Partei widersprechende Beweisergebnisse zweckdienlich nur unter Mitwirkung der Partei geklärt werden können (Ritz, BAO-Kommentar, § 183, Rz. 7).
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen nicht bestreitet, führt die Verfahrensrüge schon deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sie nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer führt nämlich nicht aus, was er bei Einräumung des Parteiengehörs vorgebracht hätte und dass diesfalls die Behörden zu einem anders lautenden Bescheid gekommen wären.
§ 183 Abs. 4 BAO räumt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens ein, jedoch nicht zur Rechtsansicht, die die Behörde dem Bescheid zu Grunde legen möchte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/15/0024).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde sei in keiner Weise auf sein Vorbringen in seiner Berufung eingegangen.
Dem ist zu entgegnen, dass er - wie dargestellt - in der Berufung lediglich die Rechtsauffassung des Finanzamtes bekämpfte und er darauf in der Berufungsvorentscheidung eine ausreichende und der Rechtslage entsprechende Antwort erhielt.
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, weil die belangte Behörde auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwies. Hiezu genügt es, den Beschwerdeführer auf die ihn im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnisse zu verweisen, wonach solche Verweisungen zulässig sind.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, dass die behauptete Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an die Kindesmutter ihn nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung entbinde. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unbestritten ist, dass die Kinder, für die die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem Haushalt des Beschwerdeführers angehörten. Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. die bereits von den Behörden zitierten hg. Erkenntnisse vom , 904/62, und vom , 85/14/0130).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am