VwGH vom 28.05.2002, 96/14/0175
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie den Hofrat Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E S in S, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl 17/93-10/F-1996, betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung von Abgaben von rund 649.000 S, wobei er ausführte, hinsichtlich dieser Abgaben seien Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig. Da zu erwarten sei, dass die diese Abgaben begründenden Berufungsentscheidungen aus den dargestellten Gründen aufgehoben werden würden, sei sein Antrag bis zur Beendigung der Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bewilligen.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag sowohl unter Hinweis auf das bereits erledigte Berufungsverfahren betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 auf Grund dessen sich Abgaben von rund 133.000 S ergeben hätten als auch unter Hinweis auf den Umstand, dass die restlichen Abgaben bloß nicht entrichtet worden, nicht jedoch Gegenstand von Berufungsverfahren gewesen seien, ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom führte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines bisheriges Vorbringen nochmals jene Gründe an, die seines Erachtens zur Aufhebung der diese Abgaben begründenden Berufungsentscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen müssten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 212a BAO mit der Begründung ab, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben auf Grund von bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen von bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 98/14/0101, mwN).
Die Verweigerung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben steht somit mit der Rechtslage im Einklang.
Mit der bloßen Wiederholung seines Vorbringens im Administrativverfahren zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am