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VwGH 06.11.1998, 98/21/0333

VwGH 06.11.1998, 98/21/0333

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Wurde ein Bescheid betreffend eine Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 nach dem zugestellt, so wurde er bereits im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 erlassen. Die Beh hat somit ihre Entscheidung auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Deshalb leidet dieser Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom VwGH von Amts wegen wahrzunehmen ist (Hinweis E , 93/18/0607-610, ergangen zum FrG 1993).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Gul Nabi Nabi, (geboren am ), in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Göbel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr-4079/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am zugestellt. Erst mit diesem Datum war der Bescheid erlassen.

2. Mit ist das Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Kraft getreten, und mit Ablauf des das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, außer Kraft getreten. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

3. Die belangte Behörde hat somit ihre mit § 17 Abs. 1 FrG begründete Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen war (vgl. zum Ganzen etwa das zum Fremdengesetz 1992 ergangene, auf die Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 übertragbare hg. Erkenntnis vom , Zlen. 93/18/0607 - 0610, mwN).

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210333.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-53571