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VwGH vom 18.05.2004, 2002/17/0277

VwGH vom 18.05.2004, 2002/17/0277

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/17/0278

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des RK in Kumberg, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zlen. UVS 30.16-184/2001-7 (hg. Zl. 2002/17/0277) und UVS 30.16-168/2001-8 (hg. Zl. 2002/17/0278), betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.162,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom (hg. Beschwerdeverfahren zu Zl. 2002/17/0278) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am in der Zeit von 9.44 Uhr bis 9.57 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer bestimmten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz ohne Parkschein geparkt zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen gültigen Parkschein zu entrichten. Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979 (Stmk. ParkGebG), LGBl. Nr. 21/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/1997, iVm §§ 2, 4 und 5 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom , übertreten und die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. ParkGebG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 450,-- (EUR 32,70), im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarreststrafe von 18 Stunden, verhängt.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug bereits um 9.44 Uhr abgestellt. Einen mit dem Einspruch vorgelegten Parkschein habe er mit der "Ankunftszeit" 10.00 Uhr anstatt richtigerweise mit der "Ankunftszeit" 9.45 Uhr entwertet. Damit sei die Verwaltungsübertretung erwiesen. Die Unkenntnis oder die irrige Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen könne nicht als unverschuldet angesehen werden. Wenn über das Verschulden in einer Verwaltungsvorschrift nichts bestimmt werde, genüge fahrlässiges Verhalten. Für die Bemessung der Strafen werde als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafregister nicht als einschlägig vorbestraft aufscheine. Die Verhängung der Strafe sei im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen und der Schuld angemessen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es liege im Beschwerdefall kein Nachweis einer Verkürzung vor. Parken trete erst nach 10 Minuten des Abstellens ein. Er habe daher für das um 9.44 Uhr abgestellte Fahrzeug erst ab 9.54 Uhr eine Parkgebühr zu entrichten gehabt. Dabei habe er jedenfalls den Parkschein ab 10.00 Uhr ausfüllen können. Selbst wenn um 9.57 Uhr noch kein Parkschein vorgelegen sei, sei jedenfalls keine Parkgebührenverkürzung eingetreten, sodass eine Strafe nicht verhängt werden könne. Im Übrigen habe er das Fahrzeug nach seiner Uhr um 9.46 Uhr abgestellt. Er sei dann 10 Minuten in die Bibliothek der juristischen Fakultät gegangen und um 9.57 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt, wo das Parkorgan bereits schreibend vorgefunden worden sei. Danach habe er einen Parkschein eingelegt und dann 10 Minuten lang den Rest seiner Arbeit in der Bibliothek verrichtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin sei am mit der Überwachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Graz beschäftigt gewesen. Um 9.44 Uhr habe sie festgestellt, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers ohne Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr abgestellt gewesen sei. Sie habe das behördliche Kennzeichen des erwähnten Kraftfahrzeuges in das mitgeführte Datenerfassungsgerät, dessen Zeitangaben vor Arbeitsbeginn elektronisch abgeglichen worden seien, eingegeben. Bei einer zweiten Kontrolle des erwähnten Kraftfahrzeuges habe sich gegenüber den seinerzeitigen Feststellungen nichts geändert und die Zeugin habe daher um

9.57 Uhr eine Organstrafverfügung am Fahrzeug des Beschwerdeführers hinterlassen. Das von der Zeugin verwendete Datenerfassungsgerät habe klaglos funktioniert und die Ersterfassung sei bereits um 9.44 Uhr vorgenommen worden. Von der belangten Behörde werde somit als Abstellzeitpunkt 9.44 Uhr als erwiesen angenommen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst in diesem Zusammenhang ausdrücklich eingeräumt, dass seine Uhr tatzeitlich offenbar gegenüber jener des überwachenden Organs vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe somit sein mehrspuriges Kraftfahrzeug um 9.44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Er habe dieses Kraftfahrzeug längstens für 10 Minuten gebührenfrei abstellen dürfen. Nach Ablauf von 10 Minuten sei die Parkgebühr zu entrichten gewesen, wobei als Beginn der Abstellzeit - unter der Berücksichtigung, dass angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben könnten - beim Entwerten des Parkscheins die "45. Minute" anzukreuzen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nach Ablauf von 13 Minuten (zweite Kontrolle des Kraftfahrzeuges durch die Zeugin) keinen Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr im Fahrzeug hinterlegt. Der Beschwerdeführer habe um 9.44 Uhr einen Haltevorgang begonnen, der nach Ablauf von 10 Minuten in einen Parkvorgang übergegangen sei, und somit eine Gebührenpflicht ausgelöst. Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Beobachtungszeitraum von 9.44 Uhr bis 9.57 Uhr ohne Entrichtung der Parkgebühr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt gehabt habe, habe er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten und die Bestrafung sei daher zu Recht erfolgt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge zu einem späteren, noch vor 10.00 Uhr gelegenen Zeitpunkt einen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt habe. Zur Strafbemessung werde auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und als erschwerend nichts zu werten gewesen.

Mit weiterem Straferkenntnis vom (hg. Verfahren zu Zl. 2002/17/0277) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am in der Zeit von 9.08 Uhr bis 09.22 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer bestimmten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein geparkt zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen gültigen Parkschein zu entrichten. Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 Stmk. ParkGebG, LGBl. Nr. 21/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/1997, in Verbindung mit §§ 2, 4 und 5 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom , übertreten und die Parkgebühr hinterzogen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. ParkGebG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 450,-- (EUR 32,70), im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von 18 Stunden, verhängt. Die Begründung dieses Straferkenntnisses gleicht im Wesentlichen der Begründung des Straferkenntnisses vom .

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, gebührenpflichtiges Parken trete erst nach 10 Minuten ein. Von 9.08 Uhr bis 9.18 Uhr habe er keinen Parkschein in seinem Fahrzeug liegen gehabt und es liege auch keine Gebührenverkürzung vor. Wenn ihm eine Pflichtverletzung vorgeworfen werde, die darin bestanden habe, um 9.18 Uhr keine Parkgebühr entrichtet zu haben, halte er dem entgegen, dass er laut Belehrung auf dem Parkschein die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt lassen könne. Bis 9.30 Uhr liege daher keine Abgabenverkürzung vor. Er habe um ca. 9.28 Uhr einen Parkschein ausgefüllt und diesen eingelegt. Diesen Parkschein habe er auch am selben Tag an die Abgabenbehörde geschickt. Da der Beschwerdeführer einen Parkschein mit der Zeitangabe

9.30 ausgefüllt habe, stelle sich im Beschwerdefall nicht einmal die Frage, ob das Recht, die angebrochene Viertelstunde außer Acht zu lassen, nur bei einer Gebührenentrichtung zustehe oder auch im Fall der Abgabenbefreiung zu verstehen wäre. Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum 9.30 - 10.00 Uhr einen Parkschein entwertet habe, habe er jedenfalls die Stehzeit von

9.18 - ca. 9.28 Uhr unberücksichtigt lassen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides verwiesen, der der zur hg. Zl. 2002/17/0278 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979, LGBl. Nr. 21/1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 18/1997, lautet auszugsweise:

"§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark sind ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben.

...

(3) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus.

...

§ 2

Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.

§ 3

(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr ist eine halbe Stunde. Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Die Abgabe ist je halbe Stunde festzusetzen

...

Die Parkgebühr ist auch für eine angefangene halbe Stunde in

der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

...

§ 6

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3000 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen."

Die Grazer Parkgebührenverordnung 1997, Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , A 8- K 217/1986-69 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom bzw. , lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Landeshauptstadt Graz erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Kurzparkzonen eine Abgabe (Parkgebühr) nach Maßgabe des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979.

...

§ 4

Entrichtung der Abgabe

(1) Die Parkgebühr gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines als entrichtet.

(2) Die Entwertung des Parkscheines hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginns der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen. Angefangene Viertelstunden können unberücksichtigt gelassen werden. Die Verwendung von Bleistiften ist unzulässig. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine im Rahmen der höchstzulässigen Parkdauer sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen."

Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Stmk. ParkGebG definiert das Parken als "Stehenlassen eines Fahrzeuges ... für mehr als 10 Minuten ...". Der Abgabentatbestand ist demnach verwirklicht, wenn ein Fahrzeug ohne Entwertung eines Parkscheines länger als 10 Minuten stehen gelassen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0495).

Die Parkgebühr ist bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten.

Der Beschwerdeführer hat sein Kraftfahrzeug am um 9.08 Uhr bzw. am um 9.44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Der Abgabentatbestand war wegen Stehenlassens des Fahrzeuges nach Ablauf von 10 Minuten, somit nach 9.18 Uhr bzw. 9.54 Uhr verwirklicht. In beiden Fällen wurde bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges kein Parkschein entwertet und somit keine Parkgebühr entrichtet.

Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er könne ausgehend vom Zeitpunkt des Ablaufs der 10 Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeuges, das war um 9.18 Uhr bzw. um 9.54 Uhr, angefangene Viertelstunden außer Acht lassen, dann verkennt er die Rechtslage.

Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz Grazer Parkgebührenverordnung ist der Beginn der Abstellzeit anzukreuzen. Wenn nun nach dem zweiten Satz angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben können, so bezieht sich dies auf die auf die Abstellzeit unmittelbar folgende Viertelstunde (15, 30, 45, 60-Minuten-Stellung). Es können daher angefangene Viertelstunden ab Beginn der Abstellzeit und nicht erst nach Ablauf von 10 Minuten nach Stehenlassen eines Fahrzeuges bei der Entwertung eines Parkscheines unberücksichtigt bleiben. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Fall der Entwertung eines Parkscheines am die Stunde 9 und die Minute 15 und am die Stunde 9 und Minute 45 ankreuzen müssen. Dies ist jedoch unterblieben.

Der Beschwerdeführer hat somit durch Nichtentwertung der Parkscheine und damit Nichtentrichtung der Parkgebühren für das Parken in einer Kurzparkzone die Abgabentatbestände und das objektive Tatbild der Hinterziehung der Parkgebühren in den bereits genannten Zeitpunkten verwirklicht.

Dem Beschwerdeführer wurde nach dem Spruch der angefochtenen Bescheide in Verbindung mit den erstinstanzlichen Straferkenntnissen, ein Vorsatzdelikt angelastet, weil dem Beschwerdeführer nach dem Spruch der Straferkenntnisse vorgeworfen wurde, die Parkgebühr hinterzogen zu haben. Diese Spruchbestandteile wurden durch die Abweisung der Berufungen zum Spruch der angefochtenen Bescheide. Die angefochtenen Bescheide enthalten jedoch - wie auch die Straferkenntnisse der ersten Instanz - keine Begründung dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vorsätzlich war. Vielmehr heißt es in der Begründung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse, es genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Auf Grund dieses Begründungsmangels waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am