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VwGH vom 18.05.2004, 2002/17/0271

VwGH vom 18.05.2004, 2002/17/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des NS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/6/11236/2001/11, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am in einer näher bestimmten Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, weil der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er § 1 Abs. 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß "§ 4 Abs. 12 Parkometergesetz" eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein in der näher bezeichneten ordnungsgemäß gekennzeichneten Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Die Kurzparkzone sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch die Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die gehörige Kundmachung der Kurzparkzone. Entgegen den Bestimmungen der StVO sei die Kurzparkzone nicht durch Verkehrszeichen an der rechten Fahrbahnseite kundgemacht worden. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Geldbeträge in Euro ausgewiesen werden.

In der Begründung gab die belangte Behörde die anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gemachten Zeugenaussage des Meldungslegers wieder. Darin schilderte dieser die Lage der in Rede stehenden Kurzparkzone. Auf der Arsenalstraße in Richtung Gürtel befinde sich als Fahrbahnteiler ein Gehsteig. Rechts am Fahrbahnteiler anliegend sei die Kurzparkzone verordnet. Die Kundmachung sei durch das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" auf der linken "Straßenseite" erfolgt. Rechts daneben gebe es zwei oder drei Fahrstreifen Richtung stadteinwärts. Am äußersten rechten Rand sei ein Halteverbot verordnet.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Zum behaupteten Kundmachungsmangel führte die belangte

Behörde wie folgt aus:

"Bezüglich der konkreten Aufstellung des Verkehrszeichens 'Kurzparkzone' gem. § 52 Z. 13d StVO ist auf die geltende

Rechtsnorm zu verweisen:

'Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite .......'

Diese Ergänzung gilt lt. Messiner, StVO, 9. Auflage, Seite 886, FN 25 zu § 52 StVO) als Sonderregelung iSd § 48 Abs. 2 für jene Fälle, in denen eine Kurzparkzonenregelung nur auf der linken Seite eingerichtet wird.

Der vom behauptete Kundmachungsmangel bezüglich der Kurzparkzone liegt somit nicht vor."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung wegen nicht gehörig kundgemachter Verordnung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Gegenschrift führte die belangte Behörde u.a. aus, die Kundmachung sei durch die normgerechte Aufstellung des Verkehrszeichens Kurzparkzone am anliegenden Fahrbahnteiler erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das Verkehrszeichen Kurzparkzone nach § 52 Z 13d StVO sei lediglich auf dem Fahrbahnteiler in der Mitte der Arsenalstraße aufgestellt gewesen und vertritt die Ansicht, es liege ein Kundmachungsmangel vor, weil das Verkehrszeichen am linken Fahrbahnrand aufgestellt sei. Die Behörde habe die Begriffe Fahrbahnrand und Fahrbahnseite verwechselt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Errichtung einer Abgabe vorschreiben.

Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).

Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

...

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

...

3a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß.

Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringen in Kraft.

Gemäß § 48 Abs. 2 sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Gemäß § 52 Z 13d StVO zeigt das Zeichen "Kurzparkzone" den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite.

Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid den genauen Aufstellort des Verkehrszeichens zwar nicht konkret fest, im Sachverhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides wird aber die anlässlich der Berufungsverhandlung aufgenommene Zeugenaussage des Meldungslegers wiedergegeben, der angibt, "als Fahrbahnteiler" sei "ein Gehsteig etabliert" und "rechts anliegend am Fahrbahnteiler" sei eine Kurzparkzone verordnet. Überdies befindet sich in den Verwaltungsakten eine Skizze mit dem Aufstellort des Verkehrszeichens am Fahrbahnteiler. Danach kann im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass sich das in Rede stehende Verkehrszeichen auf der linken Fahrbahnseite, aber nicht an der linken Straßenseite befand. Der Meldungsleger hat sich in seiner im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Schilderung des Sachverhaltes insofern des unrichtigen Begriffes "Straßenseite" bedient, als sich aus seiner übrigen Darstellung in Übereinstimmung mit den Verwaltungsakten ergibt, dass er eigentlich damit die linke Begrenzung der rechten Richtungsfahrbahn meinte.

Im Beschwerdefall befindet sich zwischen den Fahrbahnen für den stadtauswärts und den stadteinwärts führenden Verkehr ein als Gehsteig errichteter Fahrbahnteiler.

Die Trennung von Fahrbahnen durch bauliche Anlagen, Rasenflächen, Baumalleen usw. ändert nichts an der Einheitlichkeit einer Straße (vgl. ZVR 1974/258).

Der Fahrbahnteiler trennt zwar die stadtauswärts und stadteinwärts führenden Fahrbahnen, diese sind aber Teile einer Straße. Das auf dem Fahrbahnteiler aufgestellte Verkehrszeichen befand sich somit am Fahrbahnrand der Fahrbahn für den stadteinwärts führenden Verkehr (Richtungsfahrbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3a. StVO) und nicht auf der linken Straßenseite. Eine Kundmachung der Kurzparkzone durch Verkehrszeichen am rechten Fahrbahnrand erfolgte nicht.

Kurzparkzonen sind nach § 48 Abs. 2 StVO grundsätzlich durch auf der rechten Straßenseite angebrachte Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Der Beginn einer Kurzparkzone kann auch durch das Zeichen Kurzparkzone nach § 52 Z 13d StVO auf der linken Straßenseite kundgemacht werden. In diesem Fall bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Die Kundmachung einer Kurzparkzone durch die genannten Verkehrszeichen hat somit entweder an der rechten oder allenfalls an der linken Straßenseite, jedenfalls aber nicht am Fahrbahnrand zu erfolgen. Eine Kundmachung der Kurzparkzone - wie hier - auf einem Fahrbahnteiler am linken Fahrbahnrand der Fahrbahn für den stadteinwärts führenden Verkehr ist keine gesetzmäßige Kundmachung, wie z.B. eine Kundmachung auf der rechten Straßenseite mit entsprechender Zusatztafel.

Erfolgt die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig, dann liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung keine Kurzparkzone vor. Da die Gebührenpflicht von der Existenz einer Kurzparkzone im Sinne der Straßenverkehrsordnung abhängig ist, entsteht der betreffende Abgabenanspruch dann nicht, wenn es infolge eines Fehlers bei der Kundmachung der betreffenden Kurzparkzonenverordnung an einer Kurzparkzone fehlt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0153).

Demnach bestand in dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum an der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Stelle keine gesetzmäßig kundgemachte Kurzparkzone. Der Beschwerdeführer hat mangels Bestehens einer Parkometerabgabepflicht keine Verkürzung der Parkometerabgabe begangen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Es erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, dass die Geldstrafe mit dem angefochtenen Bescheid nicht nominell in Euro ausgesprochen wurde - auch im Straferkenntnis erfolgte keine nominelle Nennung in Euro - und die im Spruch des Straferkenntnisses zitierte und durch die Bestätigung dieses Straferkenntnisses in den angefochtenen Bescheid übernommene Bestimmung des "§ 4 Abs. 12 Parkometergesetz" als Rechtsgrundlage für die Verhängung der Strafe nicht existiert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der beantragte Schriftsatzaufwand war gemäß § 49 Abs. 1 VwGG nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeerhebung durch den beschwerdeführenden Rechtsanwalt selbst erfolgte und er dabei durch keinen Rechtsanwalt vertreten war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am