VwGH vom 25.02.1998, 96/14/0151

VwGH vom 25.02.1998, 96/14/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Hasch, Spohn, Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG, in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 6/176/2-BK/Ma-1996, betreffend Einkommensteuer und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Jahre 1991 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein Kieswerk, wobei er den Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 für ein jeweils am 31. März endendes Wirtschaftsjahr ermittelt.

Der Beschwerdeführer schaffte im Mai 1990 und im Oktober 1992 zwei Liegenschaften an, auf denen sich Schottervorkommen befinden, und machte für den Substanzwert des Schotters in den Streitjahren Investitionsfreibeträge von rund 2,6 Mio S und 3,6 Mio S gewinnmindernd geltend.

Strittig ist, ob die geltend gemachten Investitionsfreibeträge gewinnmindernd anzuerkennen sind (Ansicht des Beschwerdeführers) oder nicht (Ansicht der belangten Behörde).

Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Beschwerdeausführungen betreffend Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und der zu lösenden Rechtsfrage dem mit dem hg Erkenntnis vom , 94/15/0184, entschiedenen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, daß für einen angeschafften Bodenschatz (Schotter) ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden kann. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides weder mit dem kontroversiellen Schrifttum noch mit seinem Vorbringen über die zur Gewinnung des Schotters erforderlichen Produktionsmethoden auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe damit nicht nur gegen § 288 Abs 1 lit d BAO verstoßen, sondern auch den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes mißachtet. Hätte die belangte Behörde den geltend gemachten Begründungsmangel vermieden und den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes beachtet, so hätte sie zu einem anderen (der Berufung stattgebenden) Bescheid kommen können.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehört die Verpflichtung der Behörde zur ausreichenden Begründung eines Bescheides, aus der die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein müssen. Dieser Verpflichtung wird auch genüge getan, wenn die Behörde auf Literaturzitate in der Berufung nicht expressis verbis eingegangen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , 90/15/0112, 0113, Slg Nr 6611/F, mwA). Die belangte Behörde hat in den rund drei Seiten umfassenden rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides umfassend unter Heranziehung zahlreicher Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sowie Zitierung von Kommentaren und Schrifttum dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach trotz der vom Beschwerdeführer in der Berufung geschilderten, zur Gewinnung des Schotters erforderlichen Produktionsmethoden Investitionsfreibeträge nicht geltend gemacht werden können.

In einer gemäß § 36 Abs 8 VwGG erstatteten Äußerung regt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs 1 EStG 1988) an, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV vorlegen, ob ein von einem Kieswerksunternehmer zum Abbau erworbenes Schottervorkommen Umlaufvermögen oder Anlagevermögen iSd Gemeinschaftsrechtes sei.

Dieser Anregung vermag der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht zu entsprechen, weil der Beschwerdefall Zeiträume betrifft, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union liegen und die wegen des Grundsatzes der Zeitbezogenheit des Abgabenrechtes daher vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt werden (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/16/0049, mwA).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.