VwGH vom 18.09.2002, 2002/17/0260

VwGH vom 18.09.2002, 2002/17/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Hackl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Leoben, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-481-304/02-1, betreffend Vorstellungsentscheidung i.A. eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Parteien: E P und G P, beide in 8700 Leoben), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde schrieb mit Bescheid vom gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 in der geltenden Fassung (in der Folge Stmk. KanalAbgG), iVm mit den Bestimmungen der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leoben vom idgF, und der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Leoben zuletzt in seiner Sitzung vom beschlossenen Einheitssätze den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft einen "einmaligen Kanalisationsbeitrag" in der Höhe von insgesamt S 13.641,60 zur Zahlung vor. Bemessungsgrundlage waren dabei die "Differenzflächen" zwischen Alt- und Neubestand im Ausmaß von 140 m2 vermehrt um 28 m2 für ein Schwimmbecken.

Die mitbeteiligten Parteien erhoben dagegen Berufung, in der sie unter anderem vorbrachten, dass es sich bei der neu errichteten Garage - diese ist allerdings nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - sowohl in baulicher als auch funktioneller Hinsicht um ein selbstständiges Gebäude handle, weshalb die Berechnungsfläche von der Abgabenbehörde unrichtig ermittelt worden sei; nach Ansicht der Rechtsmittelwerber käme für die Vorschreibung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages betreffend die Garage nur eine Fläche im Ausmaß von 47 m2 in Frage.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen; dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien am eine "Berufung", welche als Vorlageantrag im Sinn des § 206 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung gewertet wurde.

Die oberste Gemeindebehörde (als Abgabenbehörde) wies mit Bescheid vom die Berufung der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab; eine von den gesetzlichen Grundsätzen (insbesondere § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Stmk. KanalAbgG) abweichende Berechnungsmethode würde denjenigen Grundeigentümer bevorzugen, der nur einen Zu- oder Umbau errichte, sodass insgesamt ein unbilliges Ergebnis erreicht würde.

Mit ihrer Vorstellung vom machten die mitbeteiligten Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend; insbesondere erachteten sie sich in ihrem Recht auf richtige Festsetzung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages unter Beurteilung der "zugebauten Garage" als selbstständiges Gebäude, was für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung sei, verletzt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurück.

Zwar hätten sich die Vorstellungswerber (mitbeteiligte Parteien) im Verwaltungsverfahren (Abgabenverfahren) nicht gegen die Einrechnung des Schwimmbeckens im Ausmaß von 28 m2 gewendet, doch sei der Umfang des aufsichtsbehördlichen Prüfungsrechtes nicht auf die von den Einschreitern geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt. Die Aufsichtsbehörde habe vielmehr unabhängig von den Anträgen der Vorstellungswerber von Amts wegen zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Einschreiter verletzt würden.

Aus § 4 Stmk. KanalAbgG gehe eindeutig hervor, dass keine gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung von im Freien befindlichen Schwimmbecken in die Bemessungsgrundlage des Kanalisationsbeitrages vorliege; bei einem solchen Schwimmbecken handle es sich entgegen der Ansicht der Abgabenbehörden weder um ein Geschoss gemäß § 4 Abs. 1 erster Halbsatz leg. cit. noch sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung genannte Hoffläche handle. Diese sei vom Gesetz als Grundfläche definiert, welche ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossen würde. Ebenso wenig könne unter Schwimmbecken eine "unbebaute Fläche" im Sinne des § 4 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG verstanden werden.

Da der Berufungsbescheid des Gemeinderates ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den erstinstanzlichen Bescheid auch hinsichtlich der Einrechnung des Schwimmbeckens in die Bemessungsgrundlage des (ergänzenden) Kanalisationsbeitrages bestätigt habe, seien die Vorstellungswerber durch den vor der belangten Behörde angefochtenen Bescheid schon in diesem Punkt in ihrem Recht auf richtige Bemessung des Kanalisationsbeitrages verletzt worden.

Im Übrigen bestätigte die belangte Behörde hinsichtlich der Einrechnung der Garagenflächen die im Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde insoweit, als diese die dargelegte Rechtsansicht hinsichtlich des Schwimmbeckens vertrat; die beschwerdeführende Partei bekämpft den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sie erachtet sich in ihrem Recht auf Einhebung des Kanalisationsbeitrages auf der Grundlage der Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71, wurde zuletzt mit der Kanalabgabengesetz-Novelle 1988, LGBl. Nr. 80, geändert. Nach § 1 des Stmk. KanalAbgG werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Der Kanalisationsbeitrag ist nach § 2 Abs. 1 leg. cit. einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Nach § 2 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wieder errichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet. § 4 Abs. 1, 3 und 4 Stmk. KanalAbgG lauten wie folgt:

"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) mal Geschossanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschosszahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) ...

(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in m2) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschosse zu Grunde zu legen."

§ 4 Abs. 1 des Stmk. Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, lautet wie folgt (auszugsweise):

"(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). ..."

Die beschwerdeführende Partei vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, bei dem neu errichteten Schwimmbad handle es sich um eine bauliche Anlage nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes. Nach dem Stmk. KanalAbgG bestehe bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anschlusspflicht eines Schwimmbades an die öffentliche Kanalanlage.

Ein Schwimmbad sei "bei reiner Wortinterpretation" des § 4 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG zwar eine verbaute "Grundfläche", jedoch nicht als "Geschoss" zu werten; richtig sei auch, dass es sich weder um Wirtschaftsgebäude im weitesten Sinn noch um Hofflächen handle. Es könne jedoch dem Gesetz entnommen werden, dass dort, wo keine Geschosse vorhanden seien, die Bemessung entweder nach der verbauten Fläche oder nach dem Flächenausmaß zu erfolgen habe. § 4 Abs. 3 des Stmk. KanalAbgG normiere eine Abstufung der Einheitssätze je nach Nutzung, dies mit dem Hintergrund, dass ein Gebäude, das Wohnzwecken diene, eine stärkere und intensivere Beanspruchung der Kanalanlage mit sich bringe, als die restlichen Flächen. Aus der Aufzählung der der Einrechnung unterliegenden Flächen könne abgeleitet werden, dass Zweck der Regelung gewesen sei, diejenigen Flächen, von denen Wässer in die öffentliche Kanalanlage abgeleitet würden, als Grundlage für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages, mit einer Abstufung hinsichtlich der Wertigkeit, heranzuziehen. Vergleiche man nun die auf einer Hoffläche im Jahresdurchschnitt anfallende Regenmenge, die durch Ableitung mittels Mischwassersystems den Kanal und die Kläranlage belaste, von rund 800 l/m2 und Jahr mit der Menge an Wasser eines 28 m2 großen Schwimmbeckens (bei einer Tiefe von rund 1,80 m entspreche dies einem Volumen von rund 50 m3) von rund 1.800 l/m2 und Jahr, sei es berechtigt, abgeleitet aus dem Zweck des Kanalabgabengesetzes, auch diesen Tatbestand bei der Berechnung zu Grunde zu legen.

Zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung (des Kanalabgabengesetzes) sei es "sicher nicht üblich" gewesen, Schwimmbäder auf Privatgrundstücken zu errichten. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber des Jahres 1955 Schwimmbäder nicht in die Berechnungsgrundlagen hätte miteinbeziehen wollen. Es erscheine daher "nicht unrichtig", davon auszugehen, dass die verbaute Fläche, ohne Rücksicht auf eine "Geschossigkeit" als Grundlage der Berechnung herangezogen werden könne. Eine Auslegung der Bestimmungen des Stmk. KanalAbgG im Sinne einer Anpassung an geänderte tatsächliche Voraussetzungen und Wertvorstellungen erscheine somit als gerechtfertigt. Demzufolge sei auch eine Schwimmbadfläche abgabepflichtig.

Wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend erkannt haben, kann bei einem Schwimmbecken im Freien weder von einer Geschossanzahl im Sinne des § 4 Abs. 1 des Stmk. KanalAbgG noch von einem Wirtschaftsgebäude noch von einer Hoffläche gesprochen werden. Auch der Ausdruck "neuverbaute Fläche" nach § 4 Abs. 4 leg. cit. im Falle eines Zu-, Auf-, Ein- oder Umbaus von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, kann nicht anders als im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung verstanden werden.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde vertritt nun die Ansicht, es könne in diesem Fall hilfsweise auf das Tatbestandsmerkmal der verbauten Grundfläche (Flächenausmaß) zurückgegriffen werden. Dieses Merkmal ist jedoch nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bemessung untrennbar mit der Geschossanzahl bzw. dem Vorliegen eines Wirtschaftsgebäudes oder einer Hoffläche verbunden. Daraus ist abzuleiten, dass ein im Freien befindliches Schwimmbecken den Tatbestand eines anschlusspflichtigen Neubaus im Sinne des § 2 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG nicht erfüllt. Damit würde aber die Heranziehung einer verbauten Fläche über den im Zusammenhang zu verstehenden Wortsinn hinausgehen und somit auf Analogie beruhen.

Abgesehen von der Frage, ob eine derartige Erweiterung des Steuertatbestandes durch Analogie überhaupt zulässig ist (vgl. Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298, insbesondere 300; vgl. weiters etwa Stoll, BAO, 226), kommt eine derartige Vorgangsweise im Beschwerdefall aus nachstehenden Erwägungen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht:

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde geht in ihrer Argumentation vor allem davon aus, dass der Gesetzgeber des Jahres 1955 typischerweise nicht mit einem nicht überdachten Schwimmbecken im Freien rechnete. Die Entwicklung seither habe es jedoch mit sich gebracht, das derartige Schwimmbecken keinesfalls mehr als selten anzusehen seien, sodass eine (analoge) Erweiterung im Verständnis der gesetzlichen Vorschriften Platz zu greifen habe.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass auch im Jahr 1955 nicht überdachte Schwimmbecken im Freien nicht unbekannt waren, sodass aus dem diesbezüglichen Schweigen des Gesetzgebers nicht ohne weiteres auf einen diesbezüglich umfassenden Regelungswillen geschlossen werden kann. Gerade das Abstellen auf typische Sachverhalte durch den Gesetzgeber ließe die Vermutung zu, der Gesetzgeber wollte untypische Sachverhalte - wie eben das Vorliegen nicht überdachter Schwimmbecken im Freien - absichtlich ungeregelt lassen. Aus diesen Erwägungen scheint eine ursprüngliche Regelungslücke des Gesetzgebers nicht vorzulegen.

Vor allem aber gilt es in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die letzte Novellierung des Kanalabgabengesetzes im Jahr 1988 erfolgte, als nicht überdachte Schwimmbecken im Freien keinesfalls mehr besondere Einzelfälle darstellten; es wäre daher - gerade bei der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten typischerweise hohen Kanalbelastung - eine Regelung durch den Gesetzgeber zu erwarten gewesen; eine solche ist jedoch nicht erfolgt.

Eine derartige ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber wäre aber auch deshalb zu erwarten gewesen, weil eine analoge Heranziehung der bebauten Fläche zur Bemessung einer allfälligen Abgabe für derartige Schwimmbecken nicht sachgerecht erschiene:

Gerade bei Schwimmbecken kann es nämlich betreffend die mögliche Belastung des Kanalsystems nicht auf deren (Grund)Fläche, sondern ausschlaggebend nur auf deren Rauminhalt ankommen. Hiefür fehlen aber Bemessungsparameter, weshalb auch deshalb die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Analogie abzulehnen ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am