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VwGH vom 18.09.2002, 2002/17/0231

VwGH vom 18.09.2002, 2002/17/0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des AB in Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Haunspergstraße 33, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/47212/98/4 (ABK/48/98), betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten ergänzenden Schriftsatz sowie dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom wurde dem Beschwerdeführer Kanalbenützungsgebühr nach dem (Salzburger) Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963 idF LGBl. Nr. 49/1998, in der Höhe von S 5.309,-- vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Begründend führte er aus, dass das von ihm verbrauchte Wasser zu einem erheblichen Teil für den Betrieb eines Schwimmbades sowie zur Bewässerung des zur Liegenschaft gehörenden Gartens verwendet werde und nicht über einen öffentlichen Kanal entsorgt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage vor der Novelle zum Benützungsgebührengesetz durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/1998 und nach dem Benützungsgebührengesetz nach dieser Novelle dar und gab auch die Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadtgemeinde Salzburg auf Grund des Beschlusses vom (kundgemacht im Amtsblatt Nr. 25/1973) in der Fassung des Beschlusses vom (kundgemacht im Amtsblatt Nr. 24/1997) wieder. Durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1998 sei während des erstinstanzlichen Verfahrens das Benützungsgebührengesetz mit Wirkung vom geändert worden, wobei die Übergangsbestimmung des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1998 bezüglich § 9 Abs. 3 des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I der angeführten Novelle LGBl. Nr. 49/1998 (Einbeziehung der landwirtschaftlichen Betriebe in die Regelung des § 9 Abs. 3 lit. b) bestimmt habe, dass diese neugefasste Bestimmung erstmals auf die für das Jahr 1998 zu leistenden Benützungsgebühren Anwendung finde.

Damit sei das Benützungsgebührengesetz nunmehr in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/1998 anzuwenden, was aber für den Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht keine Änderung mit sich bringe, weil unstrittig sei, dass es sich hier nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, sodass letztlich auch der Umstand, dass eine diesbezügliche Änderung der Kanalbenützungsgebührenordnung noch nicht erfolgt sei, keine Bedeutung besitze.

Die Stadtgemeinde Salzburg erhebe die Kanalbenützungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 lit. a Benützungsgebührengesetz, also unter Zugrundelegung des tatsächlichen Wasserverbrauches bezogen auf ein bestimmtes Grundstück. Dieser Regelung liege die Annahme zu Grunde, dass der dort erfolgende Wasserverbrauch in weiterer Folge zu einer Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Abwasseranlage führe und dass diese ab Inanspruchnahme - verglichen mit anderen Wasserverbrauchen privater Haushalte - im Wesentlichen gleichartig erfolge. Die dabei vorgenommene typisierende Durchschnittsbetrachtung bei der Gebührenregelung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. In der Folge wird näher auf diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1998 sei § 9 Abs. 3 lit. b Benützungsgebührengesetz dahingehend novelliert worden, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung auch auf landwirtschaftliche Betriebe ausgedehnt worden sei. Aus den Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (Nr. 134 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,

4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber Überlegungen dahingehend angestellt habe, auch bei privaten Haushalten derartige nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Wasserverbrauches und der Ableitung an Wasser gebührenmindernd zu berücksichtigen. Er habe davon aber im Hinblick auf den mit einer solchen Regelung verbundenen Mehraufwand bei der Gebührenerhebung, der in keinem Verhältnis zu dem für einzelne Gebührenpflichtige allenfalls entstehenden Nutzen stünde, sowie dem Umstand, dass eine solche Regelung dem Grundsatz des sparsamen Umganges mit Trinkwasser entgegenstünde, weiters wegen der daraus erwachsenden Umgehungsgefahr und letztlich aus Gleichheitserwägungen gegenüber jenen Gebührenpflichtigen, die mangels Erheblichkeit des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Kanalinanspruchnahme (Arg.: "besondere Unterschiede") diesen nicht gebührenmindernd geltend machen könnten, Abstand genommen. Damit stehe fest, dass der Landesgesetzgeber die Einbeziehung privater Haushalte in die Regelung des § 9 Abs. 3 lit. b Benützungsgebührengesetz ausdrücklich nicht gewollt habe und daher auch in der Novelle LGBl. Nr. 49/1998 nicht vorgenommen habe. Damit stehe aber auch fest, dass private Haushalte auch vor dieser Novelle von dieser Gesetzesstelle keinesfalls erfasst gewesen sein könnten. Dasselbe gelte für die mit dieser Gesetzesstelle (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 49/1998) inhaltsgleiche Bestimmung des § 6 lit. b der Kanalbenützungsgebührenordnung der Landeshauptstadt Salzburg.

Die Aufzählung der von § 9 Abs. 3 lit. b Benützungsgebührengesetz bzw. § 6 lit. b der Kanalbenützungsgebührenordnung erfassten Anwendungsfälle sei taxativ. Da das Grundstück des Beschwerdeführers keinem der darin genannten Betriebe, sondern einem privaten Haushalt zuzuordnen sei, könnten diese Bestimmungen auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden. Eine vom Beschwerdeführer angestrebte "verfassungskonformen Interpretation" dieser Rechtsgrundlagen dahingehend, dass private Haushalte aus Gleichheitserwägungen mit den darin genannten Betrieben gleich zu behandeln seien, stehe der ausdrücklich erklärte Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entgegen, aus den bereits angeführten Gründen private Haushalte nicht in diese Regelung einbeziehen zu wollen.

Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für das Grundstück des Beschwerdeführers sei daher der gesamte Wasserverbrauch zu Grunde zu legen; der für das Schwimmbad und die Gartenbewässerung geltend gemachte Wasserverbrauch habe nicht als gebührenmindernd in Abzug gebracht werden können. In der Folge setzt sich die belangte Behörde mit möglichen Einwänden aus gleichheitsrechtlicher Sicht auseinander und geht auf finanzverfassungsrechtliche Fragen betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühr durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg ein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1001/99-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung das Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegen den Bestimmungen des § 9 Salzburger Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963 in der geltenden Fassung, Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben werde, geltend gemacht. Insbesondere wird ein Recht auf Bemessung der Kanalbenützungsgebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung von Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Benützungsgebührengesetz), Salzburger LGBl. Nr. 31/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 49/1998, lauten:

"Laufende Wasserbenützungsgebühr

§ 7

(1) Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. b) erfolgt nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches.

(2) Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen. Diese sind Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage.

(3) Solange für Wasserzähler (Wasseruhren) noch nicht vorgesorgt ist, kann der tatsächliche Wasserverbrauch nach den Verbrauch erfahrungsgemäß wesentlich beeinflussenden typischen Merkmalen (§ 6 Abs. 1) angenommen werden.

(4) Ergibt sich Grund zur Annahme, daß das Ergebnis der Anwendung der Abs. 2 oder 3 nicht dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches entspricht, so kann dieses auf sonstige geeignete Weise, z.B. durch Vergleich mit dem zweifelsfrei festgestellten Ergebnis anderer ähnlicher Benützer oder früherer oder späterer Benützungszeiträume, geschätzt werden.

Bemessung

§ 9

(1) Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist

a) nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder

b) nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren,

zu bemessen. Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m3 je zwei m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.

(2) Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäße Anwendung.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a sind als gebührenmindernd auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen

a) die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;

b) nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen, landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z.B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z.B. Gartenbaubetrieb).

Das Ausmaß der Vorklärung oder Vorbehandlung bzw. des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Ableitung ist vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen der Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) ..."

§ 9 Abs. 3 des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 49/1998, lautete:

"(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a sind als gebührenmindernd auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen

a) die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;

b) nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z.B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z.B. Gartenbaubetrieb).

Das Ausmaß der Vorklärung oder Vorbehandlung bzw. des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Ableitung ist vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen der Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen.

1.2. Die Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/1998, Art. II des zitierten Gesetzes, lautete:

"Artikel II

§ 9 Abs. 3 des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I findet erstmals auf die für das Jahr 1998 zu leistenden Benützungsgebühren Anwendung."

1.3. Die Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadtgemeinde Salzburg, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 25/1973, in der Fassung des Beschlusses vom , kundgemacht im Amtsblatt Nr. 24/1997, lautet auszugsweise:

"§ 1

Gebührenerhebung

Die Stadtgemeinde Salzburg erhebt für die Benützung von gemeindeeigenen Abwasseranlagen und solchen Abwasseranlagen, zu deren Kosten der Herstellung und Erhaltung die Stadtgemeinde Salzburg anteilig beizutragen hat, eine laufende Gebühr (Kanalbenützungsgebühr).

...

§ 5

Feststellung des Wasserverbrauches

1. Das Ausmaß des tatsächlichen Jahreswasserverbrauches wird durch jährlich in den einzelnen Ablesebezirken zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommene Ablesung der Wasserzähler (Wasseruhren) festgestellt.

2. Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenschuldner dieses Ausmaß am Ende eines jeden Jahres der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen.

3. Ergeben sich Zweifel über das Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches, so kann dasselbe unter Anwendung der Bestimmungen des § 7 des Benützungsgebührengesetzes geschätzt werden.

§ 6

Gebührenminderung

Auf Antrag sind als gebührenmindernd entsprechend zu

berücksichtigen:

a) die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;

b) nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (zB. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (zB. Gartenbaubetrieb)."

2. Aus den wiedergegebenen Rechtsvorschriften folgt - wie auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid bereits ausführlich dargetan hat -, dass ein Unterschied zwischen dem Wasserbezug und dem in die Kanalanlage eingeleiteten Abwasser im Falle privater Haushalte nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen ist. Wie sich aus dem wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ergibt, hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine derartige Rechtslage. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die vom Landesgesetzgeber und dem Verordnungsgeber der Benützungsgebührenordnung der Regelung zu Grunde gelegte Durchschnittsbetrachtung Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes begegnet.

3. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmung in Art. II der Novelle LGBl. Nr. 49/1998 die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1998 auf Grund der neuen Rechtslage erfolgen konnte. Wie die belangte Behörde jedoch weiters zutreffend festgehalten hat, ergibt sich daraus für den Beschwerdefall keine Änderung gegenüber der Rechtslage vor der Novelle, weil es nicht um die Anwendung des Gesetzes auf einen landwirtschaftlichen Betrieb geht.

Im Anschluss an entsprechende Überlegungen der belangten Behörde ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festzustellen, dass im Beschwerdefall die nicht erfolgte Anpassung der Kanalbenützungsordnung der Stadtgemeinde Salzburg an die Rechtslage nach der Novelle zum Benützungsgebührengesetz LGBl. Nr. 49/1998, mangels Präjudizialität der Regelungen für landwirtschaftliche Betriebe nicht von Bedeutung ist (im Unterschied zur belangten Behörde, welche an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden ist, wäre der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG iVm Art. 139 Abs. 1 B-VG gegebenenfalls zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet).

4. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, § 9 Abs. 1 lit. a Benützungsgebührengesetz sehe vor, dass die Kanalbenützungsgebühr nach der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zu bemessen sei, und sich aus der Bezugnahme auf § 7 ergebe, dass als Kriterien der tatsächliche Wasserverbrauch und die davon herrührende Inanspruchnahme der Anlage vorgesehen seien, so ist dazu darauf zu verweisen, dass § 7 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz ausdrücklich auf das "Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches" abstellt. Wenn in § 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. formuliert wird, dass die laufende Kanalbenützungsgebühr "nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage" zu bemessen sei, und nach § 9 Abs. 3 vorgesehen ist, dass nur in bestimmten Fällen Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser als gebührenmindernd zu berücksichtigen seien, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgegangen ist, dass die "aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührende Inanspruchnahme der Anlage" jene ist, die sich auf Grund des Wasserverbrauches im Sinn des § 7 ergibt. Wollte man dem Beschwerdeführer folgen, wäre nämlich die Regelung, welche Verbrauchsmengen nicht einzurechnen seien, in § 9 Abs. 3 Benützungsgebührengesetz überflüssig. Aus § 9 Abs. 3 des Gesetzes folgt jedoch, dass nach § 9 Abs. 1 grundsätzlich der Wasserverbrauch im Sinne des § 7 des Gesetzes maßgeblich ist und der Wendung "aus dem Wasserverbrauch (§ 7) herrührende Inanspruchnahme" keine einschränkende Bedeutung dahingehend zukäme, dass bei der Berechnung der Abgabe grundsätzlich nicht der Wasserbezug selbst, sondern nur jene Teile des bezogenen Wassers, welche tatsächlich in die Abwasseranlage eingeleitet werden, zu Grunde zu legen wäre.

Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

5. Wenn in der Beschwerde weiters darauf hingewiesen wird, dass bis in das Jahr 1997 die Gebührenberechnung im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgt sei, so kommt dem keine rechtliche Bedeutung zu. Auch eine allenfalls unzutreffende Berechnung der Gebühr in Vorjahren vermittelt nicht das Recht, dass eine derartige Praxis weiter angewendet wird.

6. Wie schließlich in der Beschwerde richtig erkannt wird, käme die Auslegung, die in der Beschwerde zu Grunde gelegt wird, einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 3 lit. b Salzburger Benützungsgebührengesetz gleich. Für eine Analogie ist jedoch bei der Auslegung des Anwendungsbereiches von Abgabentatbeständen grundsätzlich kein Raum (vgl. zur Auslegung im Steuerrecht allgemein Doralt/Ruppe, Steuerrecht II4, Rz 421 und 422, und zur Analogie dieselben, aaO, Rz 423). Es liegt keine echte Lücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre; wie sich aus der von der belangten Behörde dargestellten Entstehungsgeschichte der geltenden Fassung des § 9 Benützungsgebührengesetz ergibt, entspricht die Auslegung nach dem Wortlaut auch dem ausdrücklich dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Ob und inwiefern trotz der von der belangten Behörde ausführlich dargestellten Entstehungsgeschichte der geltenden Fassung des § 9 Abs. 3 lit. b des Benützungsgebührengesetzes und des daraus ableitbaren Willens des Gesetzgebers für eine allfällige verfassungskonforme Interpretation Raum wäre oder nicht, kann angesichts des Umstandes, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die positive Rechtsvorschrift hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterschieden zwischen Bezug und Abgabe von Wasser in die Kanalanlage nur in bestimmten Fällen als gebührenmindernd bestehen, dahingestellt bleiben. Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken ergibt sich jedenfalls keine Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am