VwGH vom 17.10.2002, 2002/17/0225

VwGH vom 17.10.2002, 2002/17/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 05/K/52/11072/2001-3, betreffend Absehen von der weiteren Durchführung eines Strafverfahrens in Angelegenheit einer Übertretung des Wiener Parkometergesetzes (mitbeteiligte Partei: FF in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung nach dem Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, für schuldig befunden und hiefür bestraft, wogegen diese Berufung erhob.

Darüber entschied die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom dahingehend, dass sie das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufhob und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einstellte.

Begründend zitierte die belangte Behörde § 21 Abs. 1a VStG, wonach die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen könne, wenn u.a. der für die Verfolgung erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen stehe; ein solcher Fall sei gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, u.a. auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, die auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat, erwogen hat:

§ 21 Abs. 1a VStG wurde durch Art. II des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. Nr. 65/2002, in das VStG eingefügt und hat folgenden Wortlaut:

"Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht."

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass der für die Verfolgung erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen stehe; eine nähere, allenfalls auch nur kurze Begründung ist diesbezüglich dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die beschwerdeführende Amtspartei rügt daher zutreffend das Vorliegen eines Begründungsmangels, der auch den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindert. Insbesondere ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der von der belangten Behörde im vorliegenden Fall als erforderlich erachtete Aufwand - selbst wenn von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen wäre - den üblicherweise mit einem Strafverfahren betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz verbundenen Aufwand erheblich übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/02/0163).

Auf Grund der erwähnten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben, da die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Wien, am