VwGH vom 28.04.2003, 2002/17/0218
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/17/0219 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1.) des GP und
2.) der IP, beide in Salzburg und vertreten durch Dr. Christoph Weinberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 40, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/34406/99/8 (BBK/17/99), betreffend Vorschreibung eines Beitrages zur Errichtung eines Hauptkanales, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg den beschwerdeführenden Parteien ausgehend von der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom zum Bauplatz erklärten Bauplatzfläche von 1.600 m2 den Beitrag für die Errichtung des Hauptkanales zur ungeteilten Hand in der Höhe von S 193.464,20 (EUR 14.061,77) vor. Dies mit der Begründung, auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien sei ein Hauptkanal errichtet worden. Als Errichtungszeitpunkt gelte der . Zufolge des rechtskräftigen Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg liege eine Bauplatzfläche von 1.600 m2 vor. Voraussetzung für die Bauplatzerklärung sei eine Ausnahmegenehmigung nach den damaligen Bestimmungen des § 19 Abs. 3 Salzburger ROG gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die Liegenschaft habe eine erhebliche Größe und liege im Grünland. Bei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sei eine Verpflichtung zum Kanalanschluss nicht gegeben. Die Längenausdehnung des Bauplatzes sei als Bemessungsgrundlage unverhältnismäßig groß und es hätte die verbaute Fläche herangezogen werden müssen. Die Errichtung und Veränderung von Wohnbauten im Grünland seien nach dem neuen ROG ausgeschlossen, sodass die Bemessung des Kanalisationsbeitrages nicht sachgerecht sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, das mit Bescheid vom zum Bauplatz erklärte Grundstück habe eine Fläche von 1.600 m2. Nach dem Anliegerleistungsgesetz sei bei der Bemessung des Beitrages zur Errichtung des Hauptkanales von der zum Bauplatz erklärten Fläche auszugehen. Dies gelte auch für im Grünland gelegene Bauplatzflächen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1125/99-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beschwerdeführenden Parteien sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Als Beschwerdepunkt wird ausgeführt, es werde Beschwerde erhoben "wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 26, BGBl. 591/1978, und gemäß der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom und zwar wegen unterbliebener Berücksichtigung dieser Bestimmungen für die völkerrechtskonforme bzw. rechtmäßige Interpretation jener Bestimmungen des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, nach denen der Herstellungsbeitrag für die Kanalanschlussgebühren nach der Längenausdehnung des Bauplatzes (auch) für im Grünland gelegene Grundstücke gilt." In den Beschwerdegründen bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, dass auch die einfachgesetzlichen Regelungen so auszulegen seien, dass sich keine grob benachteiligende oder gleichheitswidrige Behandlung für die beschwerdeführenden Parteien ergebe.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter Berücksichtigung des in den Beschwerdegründen dargelegten Verständnisses des Beschwerdepunktes, wonach im Beschwerdefall die anzuwendenden einfach-gesetzlichen Bestimmungen nicht gleichheitswidrig ausgelegt werden dürfen, erweist sich die Beschwerde als zulässig.
§ 11 des Gesetzes vom über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz), LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976 idF LGBl. Nr. 76/1988, lautet auszugsweise wie folgt:
"Kostentragung für Hauptkanäle
§ 11
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht....
...
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht;"
Als Ansatz für die behauptete gleichheitswidrige Auslegung der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes ziehen die beschwerdeführenden Parteien Vorschreibungen von Interessentenbeiträgen in anderen Gemeinden Salzburgs heran und legen Ablichtungen von an andere Personen ergangenen Bescheiden vor. Mit diesem Vorbringen übersehen die beschwerdeführenden Parteien jedoch, dass im Beschwerdefall die Vorschreibung eines Beitrages für die Errichtung des Hauptkanales gemäß § 11 Abs. 1 Anliegerleistungsgesetz erfolgte und den zum Vergleich herangezogenen Fällen eine Vorschreibung für den Anschluss an die Ortskanalisation in einer anderen Gemeinde im Land Salzburg nach dem Interessentenbeiträgegesetz, das in der Landeshauptstadt Salzburg nicht anzuwenden ist, zu Grunde liegt.
Die Vorschreibungen erfolgten somit jeweils auf Grund unterschiedlicher Gesetze mit unterschiedlichen Tatbestandselementen. Die belangte Behörde hatte sich bei der Vorschreibung des in Rede stehenden Beitrages auf das Anliegerleistungsgesetz und nicht auf das Interessentenbeiträgegesetz zu stützen. Auf Grund unterschiedlicher Tatbestandselemente für die jeweilige Bemessung der Beiträge kann es bei den Vorschreibungen jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nach dem, welches Gesetz anzuwenden ist. Dies stellt jedoch keine gleichheitswidrige Auslegung der für die Vorschreibung im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes dar.
Das im Beschwerdefall zum Bauplatz erklärte Grundstück - die den Grundeigentümern erteilte Bauplatzerklärung war ihnen seinerzeit in Entsprechung ihres eigenen Antrages erteilt worden - liegt im Grünland. § 11 Anliegerleistungsgesetz trifft keine Unterscheidung hinsichtlich der Flächenwidmung von zum Bauplatz erklärten Grundstücken. Auch die im Grünland liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücksflächen erfüllen den Abgabentatbestand und sind als Bemessungsgrundlage nach § 11 Anliegerleistungsgesetz heranzuziehen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Anliegerleistungsgesetzes und entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht aus einer gleichheitswidrigen Auslegung dieses Gesetzes.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in Fällen von im Grünland gelegenen Bauplätzen aus Anlass der mit Erkenntnissen vom , Zl. 93/17/0127, vom , Zl. 94/17/0416, und vom , Zl. 97/17/0145, entschiedenen Beschwerdefälle, in denen ebenfalls der Beitrag zur Errichtung eines Hauptkanales nach dem Anliegerleistungsgesetz vorgeschrieben worden war, keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen. In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , B 71/76, Slg. Nr. 8188, abgelehnt.
Auch im Beschwerdefall bestehen aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der angewendeten Regelung. Der Anregung der beschwerdeführenden Parteien, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das Anliegerleistungsgesetz oder gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes zu beantragen, wird daher nicht näher getreten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am