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VwGH vom 21.05.1997, 96/14/0120

VwGH vom 21.05.1997, 96/14/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat II) vom , Zl. 843/1-10/T-1996, betreffend Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH vorsätzlich

1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner, Februar, April und Juli bis Dezember 1992 sowie Jänner bis Mai, Juli, August, Oktober und November 1993 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von S 909.565,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten,

2. Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate Oktober und November 1992 sowie Jänner bis April, Juni und Juli 1993 in Höhe von S 88.853,-- nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, und 3. die Abgabe von alkoholischen Getränken für die Monate März, April und Juni bis Dezember 1991 in Höhe von S 71.896,-- nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet. Er habe dadurch zu 1. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 2. und 3. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen. Über ihn wurde unter Anwendung des § 21 nach § 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von S 200.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer einer GmbH, die mehrere Gastlokale betreibe. Im Zuge einer UVA-Prüfung sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Spruch genannten Monate Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet oder überhaupt nicht abgegeben habe, wobei auch die Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet oder nicht entrichtet worden seien. Weiters seien auch die im Spruch genannten Abgaben von alkoholischen Getränken und Lohnabgaben verspätet entrichtet worden.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung hinsichtlich der Abgabenhinterziehung die Wissentlichkeit mit der Behauptung bestritten, er habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, daß durch sein Verhalten eine Abgabenverkürzung eintreten werde. Dieser Behauptung könne aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gefolgt werden. Für die wissentliche Begehung spreche die fortgesetzte Begehung während zahlreicher Monate, obwohl der Beschwerdeführer während dieser Zeit zumindest 40 Mahnschreiben des Finanzamtes erhalten habe. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen jeweils verspätet an den Steuerberater weitergegeben. Der Beschwerdeführer sei über 20 Jahre, zunächst als Einzelunternehmer und später als Geschäftsführer einer GmbH, im Gastgewerbe tätig gewesen und habe jedenfalls um seine steuerlichen Verpflichtungen Bescheid gewußt. Im übrigen habe er sich bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vom im Vorverfahren durchaus geständig verantwortet. Für die wissentliche Begehung spreche ferner der Umstand, daß er schon früher finanzstrafrechtlich verurteilt worden sei. Auch wenn diese Vorstrafen bereits getilgt seien, seien ihm doch in diesen Strafverfahren die steuerrechtlichen Pflichten eindringlich vor Augen geführt worden.

Im Rahmen der Strafbemessung sei der lange Tatzeitraum als erschwerend zu werten, als mildernd - neben den von der Erstbehörde berücksichtigten Milderungsgründen (Geständnis, bisherige Unbescholtenheit und teilweise Schadensgutmachung) - nunmehr die volle Schadensgutmachung sowie der Umstand, daß die Taten schon einige Zeit zurücklägen und daß sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und auch zur Tatzeit befunden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer in Ansehung der Abgabenhinterziehung die Wissentlichkeit der Begehung und führt aus, er sei immer geständig gewesen, zufolge schwerster wirtschaftlicher und privater Probleme einerseits und enormer Arbeitsüberlastung andererseits nicht rechtzeitig geordnete laufende Aufzeichnungen an seinen Steuerberater zur Abgabe der entsprechenden Abgabenerklärungen übergeben zu haben. Er bestreite aber, an sein Verhalten "irgendwelche finanzstrafrechtlichen Folgen geknüpft zu haben", insbesondere habe er "nicht im Traum daran gedacht, dadurch WISSENTLICH eine Abgabenverkürzung begehen zu können". Die Begründung der belangten Behörde, die sich auf den Inhalt seiner in der Berufungsverhandlung erfolgten Vernehmung stütze, sei nicht ausreichend. Auch eine fortgesetzte Begehung sowie der Erhalt zahlreicher Mahnschreiben ließen "nicht unbedingt" auf eine wissentliche Begehungsweise seinerseits schließen.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Eine Abgabenhinterziehung nach dieser Gesetzesstelle ist zufolge § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Die belangte Behörde hat den für die Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderlichen Vorsatz in Form der Wissentlichkeit als erwiesen angenommen. Dies kann aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht als unschlüssig erkannt werden. Die belangte Behörde hat mit Recht in diesem Zusammenhang auf die lange dauernde Begehung trotz Erhaltes zahlreicher Mahnschreiben des Finanzamtes hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch im erstinstanzlichen Verfahren ein volles Geständnis abgelegt und sich anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter in der Berufungsverhandlung vom dahingehend verantwortet, im Hinblick auf die vom Finanzamt erhaltenen Aufforderungen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen habe er schon gewußt, daß das Finanzamt "Kenntnis davon hatte", er könne aber nicht annehmen, daß er vorsätzlich handle, wenn die Behörde schon Kenntnis habe, daß sie etwas zu bekommen habe. Damit hat er keine Umstände aufgezeigt, die gegen die Annahme der Wissentlichkeit sprechen könnten. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann nämlich auch durch die bloße Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen begangen werden, ohne daß besondere Handlungen zur Täuschung der Abgabenbehörde unternommen werden. Es bedarf daher zur Erfüllung des Tatbestandes keiner die Abgabenbehörde in Irrtum führender Handlungen. Der Umstand, daß der Abgabengläubiger damit gerechnet hat, daß für die oben genannten Monate Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten waren, hatte keinen Einfluß auf den vom Täter zu verantwortenden Vorsatz in bezug auf die Verkürzung der Umsatzsteuer. Die in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgestellte und in der vorliegenden Beschwerde wiederholte Behauptung, die bezahlten Beträge hätten das Maximum des wirtschaftlich Vertretbaren dargestellt, ist durch keine konkreten Tatsachenbehauptungen untermauert oder durch Ermittlungsergebnisse gedeckt. Diese Behauptung ist daher nicht geeignet, Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei wissentliches Handeln in bezug auf die Abgabenverkürzung anzulasten, zu wecken.

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe und meint, sein Verschulden, das bloß in einer Fahrlässigkeit gelegen sei, sei ohne Zweifel gering. Außerdem sei ein Schaden nicht eingetreten.

Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer vom Inhalt des Schuldspruches, sodaß es diesbezüglich genügt, auf das zuvor Gesagte zu verweisen. Mit seinem weiteren Vorbringen, er könne die verhängte Geldstrafe nicht oder nur unter Schwierigkeiten aufbringen, zeigt er keinen Verstoß der belangten Behörde gegen § 23 Abs. 3 FinStrG auf. Die belangte Behörde hat ausdrücklich auf die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers Bedacht genommen und die Geldstrafe mit knapp mehr als einem Zehntel der Höchststrafe bemessen. Darin kann kein zur Aufhebung des Strafausspruches führender Ermessensfehler erblickt werden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.