VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0183
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der SE in Wörgl, vertreten durch Dr. Peter Petzer, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-17118/1, betreffend die Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Wörgl, Bahnhofstraße 15, 6300 Wörgl), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Wiedererrichtung einer Hofstelle auf dem Grundstück Nr. 868 erteilt. Auf diesem Grundstück war ein Bauernhof gestanden, der jedoch im Jahre 1969 abgetragen worden war.
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin für die mit Bescheid vom 12. März 2001genehmigte Bauführung für das Grundstück Nr. 868 gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG) als Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung einen Erschließungsbeitrag in der Höhe von S 165.619,-- vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte vor, dass die von ihr und ihren Rechtsvorgängern erbrachten beträchtlichen Eigenleistungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des gegenständlichen Grundstücks sowie entsprechende Vereinbarungen über die Kostentragung mit der mitbeteiligten Gemeinde berücksichtigt hätten werden müssen. Da die anzurechnenden Leistungen ein Vielfaches des nunmehr zur Vorschreibung gelangten Erschließungsbeitrages betrügen, sei die gegenständliche Beitragsvorschreibung rechtswidrig.
Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Da der gegenständliche Bauplatz, für welchen Abgabenpflicht bestehe, im Freiland liege, sei die Gemeinde nicht zur Erschließung des gegenständlichen Grundstückes verpflichtet. Privatrechtliche Vereinbarungen, die für eine Anrechnung nach § 9 Abs. 4 TVAAG in Betracht kommen könnten, könnten aber nur im Bauland gelegene Grundstücke betreffen. Aus diesem Grund scheide eine Berücksichtigung der Eigenleistungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und führte unter anderem aus, dass sich die neue Hofstelle unbestrittenerweise dort befinde, wo bereits die alte errichtet gewesen sei. Der gegenständliche Bauplatz sei sohin bereits verkehrsmäßig erschlossen gewesen, als die Baubewilligung erteilt worden sei. Eine zusätzliche Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG für die Erschließung liege nicht vor. Die Kostenbeteiligung der Gemeinde an einem Interessentenweg in einem Verfahren nach dem Tiroler Straßengesetz stehe in keinem Zusammenhang mit einer Vereinbarung nach dem TVAAG beziehungsweise nach der Tiroler Bauordnung. Da der gegenständliche Bauplatz bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Baugenehmigung bereits erschlossen gewesen sei, könne § 9 Abs. 4 TVAAG nicht angewandt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz; TVAAG), LGBl. Nr. 82/2001, lauten auszugsweise:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
...
b) Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag);
...
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
...
3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
...
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 gewidmet sind, und bei Bauplätzen für Gebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 1998 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(4) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
...
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1998 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
...
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß."
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die von ihr und ihren Rechtsvorgängern erbrachten Eigenleistungen und auf entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen mit der mitbeteiligten Gemeinde, welche gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG bei der Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen seien.
Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass der gegenständliche Bauplatz bereits bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung erschlossen gewesen sei und daher eine Anrechnung erbrachter Aufwendungen nach § 9 Abs. 4 TVAAG nicht in Betracht komme.
Dieser Beurteilung der belangten Behörde ist nicht zu folgen. Sie findet in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung.
Eine Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen auf eine Aufschließungsabgabe oder einen Erschließungsbeitrag ist dann möglich, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Nach § 9 Abs. 4 TVAAG ist eine solche Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag normiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0202).
Für die Frage der Anrechenbarkeit von von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern erbrachten Aufwendungen ist maßgeblich, ob sie auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde für die Verkehrserschließung des gegenständlichen Bauplatzes (Grundstück Nr. 868) erbracht wurden. Ob diese Aufwendungen hingegen vor oder nach Stellung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung beziehungsweise vor oder nach Erteilung der Baugenehmigung erbracht wurden oder nicht, ist für ihre Anrechenbarkeit nach § 9 Abs. 4 TVAAG ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die Aufschließung durch eine Gemeindestraße erfolgt oder nicht. Tatbestand der Anrechnungsvorschrift sind nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstücks (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0202, wo die Frage zu behandeln war, ob es auch zusätzlich einer konkreten Vereinbarung über die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag bedurft hätte, was verneint wurde).
Es ist daher unzutreffend, wenn die belangte Behörde die offenbar von ihr nicht bezweifelte Vereinbarung über die Errichtung und Kostentragung der gegenständlichen Aufschließungsstraße von vornherein als rechtlich bedeutungslos für die Anrechnung nach § 9 Abs. 4 TVAAG ansah. Einer "zusätzlichen" Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine "Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag" bedurfte es vielmehr nicht. Es genügt, dass eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde über die Erbringung der Leistung bestand und dass die Aufwendungen für die Verkehrsaufschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbracht wurden. Nach dem von der belangten Behörde nicht bestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden ihrerseits solche anrechenbare Aufwendungen für die Verkehrserschließung des gegenständlichen Grundstücks und somit für den maßgeblichen Bauplatz getätigt. Der Umstand, dass auf dem gegenständlichen Bauplatz ursprünglich ein anderes Gebäude stand, ändert nichts daran, dass auch die vor und nach Abbruch dieses Gebäudes beziehungsweise vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Baugenehmigung zur Wiedererrichtung der Hofstelle sowie vor Erteilung der Baugenehmigung erbrachten Aufwendungen zur Verkehrserschließung des Grundstückes und somit zur verkehrsmäßigen Erschließung des maßgeblichen Bauplatzes erbracht wurden. Die konkrete Bebauungssituation vor oder bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung ist für die Frage der Anrechenbarkeit von Eigenleistungen nach § 9 Abs. 4 TVAAG, der lediglich auf den Bauplatz Bezug nimmt, nicht entscheidend. § 9 Abs. 4 TVAGG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass als Bauplatz nur das Grundstück im Hinblick auf ein konkretes Gebäude oder ein bestimmtes Bauvorhaben verstanden werden dürfte. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 TVAAG ist davon auszugehen, dass auch jene Fälle für die Anrechnung erfasst werden sollen, in denen Aufwendungen zur Verkehrserschließung des Grundstückes zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, zu dem ein später errichtetes Gebäude noch nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens war. Dafür spricht auch eine verfassungskonforme Interpretation, da eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen für die Erschließungsmaßnahmen getätigt werden, nicht ersichtlich ist. Auch der von der mitbeteiligten Gemeinde hervorgehobene Umstand, dass das in Rede stehende Grundstück nicht durch eine Gemeindestraße aufgeschlossen werde, ist nach dem Gesetz nicht von Belang. Die Anrechnung gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich bei der Aufschließungsstraße um eine Gemeindestraße handelt oder nicht.
Da auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden (neuen) Rechtslage nach dem TVAAG für die Anrechenbarkeit erbrachter Eigenleistungen auch nicht mehr entscheidend ist, ob das betroffene Grundstück im Bauland oder im Freiland lag beziehungsweise ob eine entsprechende Erschließungspflicht der Gemeinde bestand (vgl. hingegen das zur alten Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0135), können die von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Hinblick auf die Erschließungsverpflichtung der Gemeinde angesprochenen Fragen dahinstehen. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 8 Tiroler Bauordnung 1978, der auf § 16 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 1978 verwies, in dem die Erschließungspflicht der Gemeinde geregelt war, enthält § 9 Abs. 4 TVAAG keinen Verweis mehr auf Bestimmungen, die die Erschließungsverpflichtung der Gemeinde behandeln würden. Nach dem TVAAG entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde (vgl. dazu auch zur alten Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 1978 das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0135). Umgekehrt ist aber nach § 9 Abs. 4 TVAAG auch für eine Anrechnung erbrachter Aufwendungen nicht mehr ausschlaggebend, ob das Grundstück im Bauland oder im Freiland lag beziehungsweise ob die Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung verpflichtet war oder nicht.
Entgegen der Behauptung in der Gegenschrift der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde das Bestehen einer privatrechtlichen Vereinbarung behauptet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bedurfte es keiner speziellen "Anrechnungsvereinbarung", wie die belangte Behörde offenbar meint. Die Feststellung, dass keine Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG vorgelegen sei, beruht somit auf einer Verkennung der Rechtslage bzw. hat die belangte Behörde ausgehend von ihrer Rechtsauffassung nicht näher begründet, weshalb die Vereinbarung über die Straßenerrichtung keine derartige Vereinbarung gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am