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VwGH vom 24.09.2003, 2002/17/0177

VwGH vom 24.09.2003, 2002/17/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/26/4617/2001/2, betreffend Absehen von der weiteren Durchführung eines Strafverfahrens in Angelegenheit einer Übertretung des Wiener Parkometergesetzes (mitbeteiligte Partei: RL in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung, für schuldig befunden und hiefür bestraft, wogegen diese Berufung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid sah die belangte Behörde auf Grund dieser Berufung gemäß § 21 Abs. 1a VStG von der weiteren Durchführung des Strafverfahrens ab. Dies mit der Begründung, zur Abklärung der Sachverhaltsfrage wäre in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, in der die in Oberösterreich lebende mitbeteiligte Partei zu befragen wäre. Überdies wäre ein kostenaufwändiges Ermittlungsverfahren mit Auslandsbezug durchzuführen. Der für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderliche Aufwand stünde angesichts der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe von EUR 36,34 in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 21 Abs. 1a VStG wurde durch Art. II des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, in das VStG eingefügt und hat folgenden Wortlaut:

"Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht."

Die belangte Behörde hat die Kosten der Ermittlungen mit Auslandsbezug und der Durchführung der mündlichen Verhandlung der mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien verhängten Geldstrafe von EUR 36,34 gegenübergestellt und ist dabei zu der Ansicht gekommen, es liege eine Missverhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1a VStG vor. Es wurden somit zur Begründung des Absehens von der weiteren Durchführung des bereits in der Berufungsinstanz anhängigen Strafverfahrens die auf Grund der verhängten Geldstrafe zu erwartenden Einnahmen mit den nicht näher bezifferten Kosten der Durchführung des Strafverfahrens verglichen.

Diese Überlegungen greifen jedoch zu kurz. Nach § 21 Abs. 1a VStG sind nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung.

Der angefochtene Bescheid begründet den Aufwand der Behörde auch mit dem Erfordernis der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Durchführung einer solchen Verhandlung wäre jedoch im Beschwerdefall nicht erforderlich gewesen, sie war von der mitbeteiligten Partei nicht beantragt worden, der Magistrat der Stadt Wien hat darauf ausdrücklich verzichtet und es lagen auch sonst keine Gründe dafür vor.

Ungeachtet dessen sind Ermittlungen mit Auslandsbezug und die Durchführung mündlicher Verhandlungen in Abgabenstrafverfahren betreffend Übertretungen nach dem Parkometergesetz typische Aufwendungen, mit denen zu rechnen ist. Diese Aufwendungen können einen besonderen finanziellen Einsatz erfordern und im Einzelfall ein Vielfaches der verhängten Strafhöhe betragen. Im Fall der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe bleiben die Aufwendungen des Abgabenstrafverfahrens zur Gänze ungedeckt. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass der Aufwand der Strafbehörden in Einzelfällen zwar hoch sein kann, dadurch aber auch aussichtslose Rechtsmittel hintangehalten werden, was insgesamt zu einer kostengünstigeren Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen beiträgt.

§ 21 Abs. 1a VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz, überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0225). Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1a VStG nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinausginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am