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VwGH vom 12.06.2002, 2002/17/0124

VwGH vom 12.06.2002, 2002/17/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des LP und

2. der PP, beide in G, beide vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Salzgasse 2/Pfarrgasse 20, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012598/1-2000-Sc/Vi, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach dem OÖ ROG 1994 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gallneukirchen, 4210 Gallneukirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom schrieb dieser den Beschwerdeführern als grundbücherliche Eigentümer eines im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland ausgewiesenen näher bezeichneten Grundstückes gemäß § 25 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (im Folgenden: OÖ ROG), einen Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 19.740,-- vor, wobei dieser Betrag in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig werde.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 25 Abs. 1 ROG habe die Gemeinde dem Eigentümer eines im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen, jedoch unbebauten Grundstücks je nach tatsächlicher Aufschließung desselben durch eine gemeindeeigene Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage bzw. durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Das in Rede stehende Grundstück sei als Wohngebiet, sohin als Bauland gewidmet. Es sei unbebaut. Es befinde sich in einer Entfernung von weniger als 50 m vom

nächstgelegenen gemeindeeigenen Kanalisationsstrang bzw. vom

nächstgelegenen gemeindeeigenen Wasserleitungsstrang.

Der Aufschließungsbeitrag für die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage errechne sich wie folgt:

anrechenbare Grundstücksgröße 658 m2 x Einheitssatz S 20,-- = S 13.160,--

Der Aufschließungsbeitrag für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage errechne sich wie folgt:

anrechenbare Grundstücksgröße 658 m2 x Einheitssatz S 10,-- = S 6.580,--

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie erklärten, sich nicht gegen die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe, sondern vielmehr gegen die Anwendbarkeit der der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften zu wenden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wies dieser die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde teilte im Wesentlichen die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung an die belangte Behörde. Die Berufungsbehörde habe sich mit den Argumenten in der Berufung nicht auseinander gesetzt. Eine "klärende Entscheidung" gemäß § 26 Abs. 3 OÖ ROG sei nicht herbeigeführt worden. Es würden auf privatrechtliche Geldleistungen öffentlich rechtliche Vorauszahlungen gefordert. Es sei sachlich verfehlt, den Aufschließungsbeitrag nach der Grundstücksfläche zu berechnen, weil die künftige Bebauung unterschiedlich ausfallen könne. Im Übrigen verwiesen die Beschwerdeführer auf ihr Berufungsvorbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge.

Nach der Schilderung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, auf Grund der unbedenklichen Feststellungen der Gemeindebehörden, das in Rede stehende Grundstück liege im Bauland, es sei nicht bebaut und liege in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m vom nächsten Wasserleitungs- bzw. Kanalstrang, seien die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde verpflichtet gewesen, die entsprechenden Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben. Auf einen aktuellen Bedarf des Grundeigentümers komme es nicht an. Eine Vorschreibung des Beitrages sei nach dem OÖ ROG in der Fassung LGBl. Nr. 114/1993 erst ab überhaupt möglich gewesen. Dies gelte auch für vor diesem Zeitpunkt errichtete Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen.

§ 26 Abs. 3 OÖ ROG normiere die Verpflichtung des Gemeinderates, niedrigere Einheitssätze festzulegen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Kosten für die Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlagen niedriger seien als jene, die sich unter Zugrundelegung der Beiträge nach Abs. 2 ergeben würden. Eine solche Verordnung sei vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht erlassen worden. Es seien daher die Einheitssätze des § 26 Abs. 2 OÖ ROG maßgeblich. Die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages stelle keine privatrechtliche Geldleistung dar.

Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen des OÖ ROG sei der belangten Behörde verwehrt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie machten geltend, die Abgabe gemäß §§ 25 ff OÖ ROG würde als "Beitrag" bezeichnet. Die Berechnungsgrundlagen beinhalteten jedoch typische Steuermerkmale. Dem Haushaltsvoranschlag 2000 der mitbeteiligten Marktgemeinde sei keine Zweckbindung der in Rede stehenden Beiträge zu entnehmen. Für die Auferlegung einer Steuer fehle es jedoch an einer finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung.

Die in §§ 25 ff OÖ ROG vorgesehenen Aufschließungsbeiträge orientierten sich überdies an den später vorzuschreibenden Interessentenbeiträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl. Nr. 28/1958 (im Folgenden: OÖ IBG). Die die Aufschließungsbeiträge regelnden Bestimmungen des OÖ ROG seien daher als Ausführungsgesetz zum OÖ IBG, dem der Charakter eines Grundsatzgesetzes zukomme, anzusehen. Dieses Ausführungsgesetz verletze jedoch in Ermangelung einer Zweckbindung das Grundsatzgesetz.

Weiters verletzten die §§ 25 ff OÖ ROG die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und des § 76 Abs. 4 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 91/1990, weil sie die Einhebung des in Rede stehenden Aufschließungsbeitrages ohne entsprechenden Abgabenerhebungsbeschluss des Gemeinderates vorsähen.

Der Aufschließungsbeitrag stelle einen unnötigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Grundstückseigentümer, die nicht über ausreichend liquide Mittel verfügten, um die in Rede stehenden Beiträge zu bezahlen, seien gezwungen, zu verkaufen. Dies stelle auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen "armen" und "reichen" Grundbesitzern dar. Die Ausnahmeregelung des § 27 OÖ ROG biete dagegen keine ausreichende Abhilfe. Weiters sei das Anknüpfen an die Grundstücksfläche unsachlich, weil auch auf großen Grundstücken kleine Häuser und auf kleinen Grundstücken große Häuser stehen könnten. Schließlich würden bebaute und unbebaute Grundstücke ungleich behandelt. Bauten außerhalb des Baulandes würden in unsachlicher Weise privilegiert. Die in Rede stehenden Gebühren entsprächen auch nicht dem Äquivalenzprinzip. Weiters fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Einhebung der Aufschließungsbeiträge im eigenen Wirkungsbereich der mitbeteiligten Marktgemeinde. Die generelle Regelung des § 1 Abs. 3 OÖ ROG reiche hiefür nicht aus.

In ihrer vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift entgegnete die belangte Behörde diesem Vorbringen der Beschwerdeführer Folgendes:

"Zu a): Steuer statt Beitrag

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Berechnungsgrundlage für die verfahrensgegenständlichen Zahlungsverpflichtungen beinhalteten typische Steuermerkmale, eine Steuer sei aber eine öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe ohne Gewährung einer speziellen, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einhebung stehenden Gegenleistung, wird dem entgegengehalten, dass der Einhebung der Beiträge sehr wohl eine Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht, nämlich die Bereitstellung einer für die Bebauung und somit für die Baulandwidmung erforderlichen Infrastruktur durch die Gemeinde.

Die rechtliche Grundlage für eine dem Einhebungszweck entsprechende Verwendung der Abgaben ist im § 26 Abs. 5 Oö. ROG 1994 zu finden, wonach der geleistete Aufschließungsbeitrag bei der (späteren) Vorschreibung der Beiträge nach § 1 des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 und des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde gemäß §§ 19 bis 21 Oö. BauO 1994 anzurechnen ist.

Die Auffassung der Beschwerdeführer, die gegenständliche Vorschreibung stelle sich als Steuer dar und bestehe hiefür gemäß dem Finanzausgleichsgesetz keine Ermächtigung, wird daher von der belangten Behörde nicht geteilt.

Auch Oberndorfer (Binder, Jann, Oberndorfer, Pernthaler, Pesendorfer, Die Reform des Oberösterreichischen Raumordnungsrechts, Institut für Kommunalwissenschaften und Umweltschutz, Linz 1993, Seite 20) erhebt keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bereits im Gesetzesentwurf 1992 vorgesehene Einhebung von Aufschließungsbeiträgen:

'... Der (beabsichtigte) Lenkungseffekt dieses Aufschließungsbeitrages hängt zweifellos von der Beitragshöhe ab. Der Höhe des - gebührenähnlich konstruierten - Aufschließungsbeitrages sind allerdings verfassungsrechtliche Grenzen durch das 'Äquivalenzprinzip' gesteckt.'

Zu b): Verletzung des Grundsatzgesetzes

Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes liegt nach Auffassung der belangten Behörde deswegen nicht vor, weil die Vorschreibung und Einhebung ihre Rechtsgrundlage allein in den Bestimmungen des Oö. ROG 1994 findet. Die Aufschließungsbeiträge sind nach Auffassung der belangten Behörde als eigenständige Abgaben zu betrachten und stehen nur hinsichtlich des grundsätzlichen Bestehens der Abgabenpflicht (§ 25 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 Oö. ROG 1994) und hinsichtlich der Anrechenbarkeit bzw. Rückverrechnung (§ 26 Abs. 5 Z. 1 und Z. 2 Oö. ROG 1994) in einem rechtlichen Konnex mit dem Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz.

Auch die im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 76 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990 erhobenen Einwände gehen letztlich ins Leere, weil das Oö. Raumordnungsgesetz in seinen Bestimmungen über die Einhebung von Aufschließungsbeiträgen im Sinne der §§ 25 f eine Befassung des Gemeinderates im Sinne des § 75 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990 nicht vorsieht.

Zu c): Unnötiger Einriff in das Eigentumsrecht

Die von den Einschreitern behaupteten Auswirkungen der Einhebung von Aufschließungsbeiträgen berühren nach Auffassung der belangten Behörde zwar grundsätzlich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, doch sind allfällige Eingriffe in das Eigentumsrecht durch den in der Verfassung normierten Eigentumsvorbehalt gedeckt. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Beschränkung von Grundrechten (nur) zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten ist und wenn die vorgesehene Maßnahme 'ein an sich taugliches und auch adäquates Mittel' ist, die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses hintanzuhalten (VfSlg 10.932, VfSlg 10.179, Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts (1992) (1336)). Bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne der Grundsätze des Oö. Raumordnungsgesetzes, die auf einen Lenkungseffekt zur Hintanhaltung einer übermäßigen, den Raumordnungszielen abträglichen Hortung von aufgeschlossenen Baulandflächen abzielt.

Soweit die Einschreiter in ihrer Beschwerde auch die Bestimmung des § 27 Oö. ROG 1994 (Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag) anführen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht zur Anwendung gelangt ist und daher für die Beschwerde nicht präjudiziell ist.

Zu d): Verletzung des Gleichheitssatzes

Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf Grund einer ungleichen Behandlung der Interessenten innerhalb des Baulandes und auch außerhalb, (weil sie nicht auf das Interesse der Grundeigentümer bezogen sei), liegt nicht vor, weil die Vorschriften des § 26 Oö. ROG 1994 über Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrages abstrakt für alle als Bauland gewidmeten unbebauten Flächen in gleicher Weise gelten und für die Aufschließung von Grünlandflächen ganz andere, nicht vergleichbare sachliche Kriterien anzusetzen wären. Wieweit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin zu sehen wäre, dass auch Bauten außerhalb des Baulandes in die Betrachtung einzubeziehen seien, ist auf Grund der Beschwerdeausführungen jedenfalls nicht nachvollziehbar.

Zu e) Verletzung des Äquivalenzprinzips

Soweit von den Beschwerdeführern über die Behauptung der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit der Einhebung von Aufschließungsbeiträgen gemäß § 25 Oö. ROG 1994 hinaus, auch eine Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe der Beiträge wegen einer Verletzung des Äquivalenzprinzips gesehen wird, ist zu bemerken, dass sich die Höhe des nach dem Oö. ROG 1994 vorzuschreibenden Aufschließungsbeitrages an den später vorzuschreibenden Interessentenbeiträgen orientiert (vgl. Baumgartner, ZfV 1999/6-815). Geht man davon aus, dass die Kanal- und Wasseranschlussgebühr nach Maßgabe des Oö. IBG 1958 bzw. der Verkehrsflächenbeitrag gemäß §§ 19 f Oö. BauO 1994 dem vom Verfassungsgerichtshof geforderten Äquivalenzprinzip entsprechen, so gelte dies auf Grund der hier getroffenen Charakterisierung als Vorauszahlung auf diese Beiträge gleichermaßen für die Aufschließungsbeiträge nach dem Oö. ROG 1994. Auch darin, dass das Oö. ROG 1994 im Ergebnis Vorauszahlungen auf die genannten Beiträge anordnet, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden, weil durch die beschriebenen Anrechnungsregeln eine unzulässige Doppelbelastung vermieden wird und für den Fall der Nichtverwirklichung des Vorauszahlungszweckes die Rückerstattung der Beiträge vorgesehen ist (§ 26 Abs. 7 Oö. ROG 1994). Eine genauere Begründung der eingewendeten Äquivalenzstörung, über die bloße Behauptung hinaus, es entstehe eine steuerliche Belastung, weil die tatsächlichen Benützungsgebühren 'darunter' lägen, bleiben die Beschwerdeführer im Übrigen schuldig."

Mit Beschluss vom , B 2107/00-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Die Aufschließungsbeiträge nach dem Oö. ROG 1994 sind auf Grund der Anrechnung auf die Interessentenbeiträge nach dem Interessentenbeiträge-G 1958 und der Oö. BauO 1994 (§ 19) Vorauszahlungen auf diese Beiträge und teilen deren finanzverfassungs- und -ausgleichsrechtliche Grundlage (vgl. § 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1997 iVm § 8 Abs. 5 F-VG 1948). Die Höhe der nach dem Oö. ROG 1994 vorzuschreibenden Aufschließungsbeiträge richtet sich in unbedenklicher Weise nach den vorzuschreibenden Interessentenbeiträgen."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer erkennbar in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages in Ermangelung der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 3 OÖ ROG in der nach wie vor in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung bestimmt, dass die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sind.

§ 25 Abs. 1 OÖ ROG in der Stammfassung sah die Verpflichtung der Gemeinde vor, dem Eigentümer eines Grundstückes, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut war, je nach Aufschließung des Grundstückes durch eine gemeindeeigene Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche jährlich einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben, dessen Berechnung sich nach § 26 OÖ BauO in der Stammfassung LGBl. Nr. 114/1993 richtete.

Der nach wie vor in Kraft stehende § 39 Abs. 5 OÖ ROG in der Stammfassung lautet:

"(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 83/1997 wurden die §§ 25 und 26 OÖ ROG neu gefasst. Sie lauteten in dieser Fassung (auszugsweise):

"§ 25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu

entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a

Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) ...

...

für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.

...

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es

selbstständig bebaubar ist und

1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden

Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

2. von der für den Anschluss in Betracht kommenden

Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt ...

...

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.

...

§ 26

Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags

(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 und 2 als aufgeschlossen gelten, aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt,

...

Für Grundstücke, die mit einem Teil ihrer Fläche, der weniger als 500 m2 groß ist, in den Anschlussbereich nach Z. 1 reichen, ist der Berechnung jedenfalls eine Fläche von 500 m2 zugrundezulegen, soweit nicht das Grundstück insgesamt kleiner ist.

(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 20,-- S und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 10,-- S pro Quadratmeter. ...

(3) Der Gemeinderat hat durch Verordnung niedrigere Einheitsätze pro Quadratmeter festzulegen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Kosten für die Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlagen niedriger sind als jene, die sich unter Zugrundelegung der Beträge nach Abs. 2 ergeben würden. Die Aufschließungsbeiträge dürfen jedoch bis höchstens 50% herabgesetzt werden.

...

(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der

Vorschreibung

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a

Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) ...

...

anzurechnen. ..."

Durch die in Rede stehende Novelle wurde dem § 39 Abs. 6

folgender Satz angefügt:

"Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der §§ 25 und 26 entsprechend anzurechnen."

Gemäß ihrem Art. II trat die Novelle LGBl. Nr. 83/1997 mit in Kraft.

Durch die am in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 32/1999 erhielt § 26 Abs. 1 Z. 1 OÖ ROG schließlich folgende Fassung:

"(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang oder von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegen (§ 25 Abs. 4 Z. 1 und 2), aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt; für Grundstücke, die mit einem Teil ihrer Fläche, der weniger als 500 m2 groß ist, in den Anschlussbereich reichen, ist der Berechnung jedenfalls eine Fläche von 500 m2 zugrundezulegen, soweit nicht das Grundstück insgesamt kleiner ist;"

§ 1 und § 2 OÖ IBG lauten (auszugsweise):

"§ 1.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;

b) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-Anschlussgebühr;

...

(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.

Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.

(5) Liegt für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c oder für die Erweiterung einer solchen Anlage (Einrichtung) ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor, wurden die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) auf Grund dieses Projektes erteilt und hat die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes an Vorauszahlungen auf die nach Abs. 1 lit. a, b oder c zu leistenden Interessentenbeiträge zu erheben. Zur Leistung von Vorauszahlungen sind jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage (Einrichtung) zum Anschluss verpflichtet sind.

...

§ 2.

Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist."

§ 14 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, lautete:

"§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

...

15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;"

§ 1 Abs. 2 und § 76 Abs. 3 und 4 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 91/1990 (im Folgenden: OÖ GemO), lauten:

"§ 1

...

(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

...

§ 76

...

(3) Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

(4) Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügen die Beschwerdeführer, dass die in Rede stehenden Beiträge ohne Beitragsanlass und ohne Beitragserfordernis eingehoben würden. Es bestehe keine Absicht, auf dem betroffenen Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Es diene ganz allgemein der Alterssicherung. Auch seien der Wasserleitungs- und der Kanalstrang bereits vor Jahren errichtet und bereits ausfinanziert worden.

Damit verkennen die Beschwerdeführer freilich den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 1 OÖ ROG, welcher sowohl in seiner Fassung vor als auch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag (im hier bemessenen Umfang) dahingehend umschreibt, dass ein Grundstück, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 1 OÖ ROG durch einen Kanalstrang oder einen Wasserleitungsstrang aufgeschlossen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0364). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausführte, sind damit die Voraussetzungen für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf einen Aufschließungsbeitrag im Bauland nach dem OÖ ROG noch nicht vollständig umschrieben. § 39 Abs. 5 leg. cit. ordnet nämlich an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 OÖ ROG in der Zeit zwischen 1995 und 1998 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben.

Vorliegendenfalls wurden keine Feststellungen betreffend das Vorliegen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, getroffen. Auf Basis dieser nicht als unvollständig gerügten Bescheidfeststellungen wäre somit im Jahr 1999 der Abgabenanspruch nach Maßgabe der §§ 25 ff OÖ ROG in der Fassung LGBl. Nr. 83/1997 entstanden.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass infolge früheren Rechtswirksamwerdens eines Flächenwidmungsplanes im Verständnis des § 39 Abs. 5 OÖ ROG zunächst ein Abgabenanspruch auf die in § 25 Abs. 1 OÖ ROG in der Stammfassung vorgesehene jährlich zu entrichtende Abgabe entstanden wäre, stünde dies dem Entstehen eines Abgabenanspruches auf die einmalig vorzuschreibende Abgabe nach §§ 25 ff ROG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 nicht entgegen:

Wie sich aus der durch diese Novelle erfolgten Einfügung des letzten Satzes des § 39 Abs. 6 OÖ ROG ergibt, sind vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge (also solche nach §§ 25 und 26 OÖ ROG in der Stammfassung) bei Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinne der §§ 25 und 26 (gemeint: in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997) entsprechend anzurechnen. Eine solche Anrechnung setzt aber voraus, dass ungeachtet des Umstandes, dass zunächst ein Abgabenanspruch auf die jährlich zu entrichtende Abgabe nach §§ 25 und 26 OÖ ROG in der Stammfassung entstanden ist, später ein Abgabenanspruch nach denselben Bestimmungen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 entsteht, auf den dann die erwähnte Anrechnung zu erfolgen hätte. Vorliegendenfalls bestehen freilich keine Anhaltspunkte dafür, dass Aufschließungsbeiträge nach der Stammfassung der §§ 25 und 26 OÖ ROG von den Beschwerdeführern entrichtet worden wären.

Dahingestellt kann die Frage bleiben, ob § 26 OÖ ROG vorliegendenfalls zeitraumbezogen in der Fassung dieser Bestimmung nach der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 oder aber (aus den vorangeführten Erwägungen) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/1999 anzuwenden war, zumal sich die hier maßgeblichen Berechnungsvorschriften durch die letztgenannte Novelle nicht geändert haben.

Für das Entstehen des Abgabenanspruches nach § 25 OÖ ROG in der nach dem Vorgesagten maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung nach der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 war aber weder erforderlich, dass der Grundstückseigentümer die Absicht hatte, ein Bauwerk auf dem in Rede stehenden Grundstück zu errichten, noch dass die Errichtung des Kanalstranges bzw. der Wasserleitung im zeitlichen Geltungsbereich der in Rede stehenden Abgabenvorschriften erfolgte.

Die Beschwerdeführer rügen darüber hinaus, dass die in Rede stehende Abgabenvorschreibung einen Einhebungsbeschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vorausgesetzt hätte. Insoweit verstoße die Abgabenvorschreibung gegen § 1 Abs. 2 und § 76 Abs. 4 OÖ GemO.

Auch diese Auffassung ist - wie die belangte Behörde bereits aufgezeigt hat - unzutreffend. § 25 Abs. 1 und Abs. 5 OÖ ROG regelt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag im Bauland vollständig und setzt keinen Abgabenerhebungsbeschluss des Gemeinderates voraus. Die Anordnung in § 25 Abs. 5 OÖ ROG, wonach die Gemeinde in den in § 25 Abs. 1 OÖ ROG umschriebenen Fällen einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben hat, richtet sich direkt an die Abgabenbehörden der oberösterreichischen Gemeinden. Die finanzverfassungsrechtliche Grundlage zur Regelung des Aufschließungsbeitrages durch den Landesgesetzgeber findet sich in § 8 Abs. 1 und 2 F-VG (zur Zulässigkeit der abschließenden Regelung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe gemäß § 8 Abs. 1 F-VG durch Landesgesetz vgl. Ruppe in Korinek/Holaubek, Rz 32 und 39, zu § 8 F-VG).

Insofern liegt ein Fall des § 76 Abs. 4 OÖ GemO nicht vor, weil ein Beschluss des Gemeinderates nach dem Vorgesagten für die Einhebung dieser Gemeindeabgabe nicht erforderlich ist.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich als Vollzugsfehler unzureichende Ermittlungen gemäß § 26 Abs. 3 OÖ ROG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997) rügen, so ist ihnen zu entgegnen, dass - wie die belangte Behörde gleichfalls zutreffend aufgezeigt hat - sich diese Bestimmung nicht an die Abgabenbehörde, sondern vielmehr an den Gemeinderat richtet und ihn unter den dort umschriebenen Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet. Die Abgabenbehörden waren in diesem Zusammenhang zu Erhebungsschritten nicht gehalten.

Darüber hinaus wird auch kein substanziiertes Vorbringen erstattet, wonach der Gemeinderat vorliegendenfalls zur Erlassung einer derartigen Verordnung verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen wäre der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in der Lage, im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (etwa durch Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof) die Erlassung einer derartigen Verordnung durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zu erzwingen.

Was nun die von den Beschwerdeführern vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken (gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen) betrifft, so sind sie zunächst darauf zu verweisen, dass dieser die in Rede stehenden Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf die Interessentenbeiträge nach § 1 Abs. 1 OÖ IBG qualifiziert hat, welche deren finanzausgleichsrechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1997 teilten. Dieser Beurteilung stand offenbar weder der Umstand entgegen, dass die Einhebung der in § 1 Abs. 1 OÖ IBG vorgesehenen Abgaben, anders als die Einhebung des Aufschließungsbeitrages nach §§ 25 f OÖ ROG, eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf, noch, dass in § 1 Abs. 5 OÖ IBG ein (weiterer) Vorauszahlungstatbestand für die in Abs. 1 leg. cit. geregelten Abgaben vorgesehen ist.

Der in §§ 25 f OÖ ROG vorgesehene Aufschließungsbeitrag hätte aber auch dann eine finanzverfassungsrechtliche und finanzausgleichsrechtliche Grundlage in § 8 Abs. 1 und 2 F-VG bzw. in § 14 Abs. 1 FAG 1997, wenn man ihn, der belangten Behörde folgend, als Abgabe (Interessentenbeitrag) eigener Art qualifizieren wollte, welcher mit der in § 1 Abs. 1 OÖ IBG vorgesehenen Abgabe lediglich durch die Anrechnungsvorschrift des § 26 Abs. 5 OÖ ROG verknüpft wäre. Die Beschwerdeführer sind darüber hinaus auch nicht im Recht, wenn sie die Auffassung vertreten, zur Vorschreibung von Gemeindeabgaben als Steuern bestünde keine finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers. Eine solche wäre nämlich aus dem so genannten "Abgabenfindungsrecht der Länder" (vgl. hiezu etwa Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 278) ableitbar.

Mit dem Vorbringen, die mitbeteiligte Marktgemeinde habe die in §§ 25 f OÖ ROG vorgesehenen Beiträge nicht zweckgebunden verwendet, zeigen die Beschwerdeführer gleichfalls keine Verfassungswidrigkeit der die Aufschließungsbeiträge regelnden Bestimmungen des OÖ ROG auf. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - die mitbeteiligte Marktgemeinde zu einer zweckgebundenen Verwendung der in Rede stehenden Beiträge verpflichtet gewesen wäre, könnte eine dieser Verpflichtung zuwiderlaufende Gestion der Gemeinde keine Auswirkungen auf die Frage haben, ob die Bestimmungen des OÖ ROG der Finanzverfassung entsprechen. Im Übrigen hängt auch die Frage, ob die Abgabe eingehoben werden darf, nicht von der rechtmäßigen Gestion der Gemeinde im Haushaltsvoranschlag ab.

Die Beschwerdeführer verkennen weiters, dass § 25 OÖ ROG zu § 1 OÖ IBG nicht im Verhältnis eines Ausführungsgesetzes zu einem Grundsatzgesetz steht. Ein (zu einer Verfassungswidrigkeit führender) Verstoß des § 25 Abs. 1 OÖ ROG gegen Bestimmungen des OÖ IBG ist daher nicht denkbar. Nichts anderes gilt für den behaupteten Verstoß des OÖ ROG gegen die OÖ GemO.

Ebenso wenig teilt der Verwaltungsgerichtshof die übrigen, bereits vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides.

Schließlich vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zu den Beschwerdeführern die Auffassung, dass die Generalklausel des § 1 Abs. 3 OÖ ROG ausreicht, um zu bewirken, dass auch der Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie die Aufschließungsbeiträge betreffen, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am