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VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0104

VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0104

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/17/0105

2002/17/0106

2002/17/0107

2002/17/0108

2002/17/0109

2002/17/0110

2002/17/0111

2002/17/0112

2002/17/0113

2002/17/0114

2002/17/0115

2002/17/0175

2002/17/0201

2002/17/0203

2002/17/0204

2002/17/0205

2002/17/0208

2002/17/0221

2002/17/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden


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1.
des W in Salzburg (Zl. 2002/17/0104),
2.
der H-GmbH in Wien (Zl. 2002/17/0105),
3.
der S-GmbH in Wien (Zl. 2002/17/0106),
4.
der H-GmbH in L (Zl. 2002/17/0107),
5.
der S-GesmbH in Salzburg (Zl. 2002/17/0108),
6.
der W-GesmbH in Wien (Zl. 2002/17/0109),
7.
der K-GmbH in Wien (Zl. 2002/17/0110),
8.
der W-GesmbH in Wien (Zl. 2002/17/0111),
9.
der P-GmbH in Salzburg (Zl. 2002/17/0112),
10.
der G-Gesellschaft mbH in Wien (Zl. 2002/17/0113),
11.
der H-GmbH in L (Zl. 2002/17/0114),
12.
des W in Salzburg (Zl. 2002/17/0115),
13.
der P-GmbH in Wien (Zl. 2002/17/0160),
14.
der S-GesmbH in Salzburg (Zl. 2002/17/0161),
15.
der H-GmbH in L (Zl. 2002/17/0162),
16.
der c-GmbH in W (Zl. 2002/17/0167),
17.
der c-GmbH in W (Zl. 2002/17/0168),
18.
der P-GmbH in Salzburg (Zl. 2002/17/0171),
19.
des W in Salzburg (Zl. 2002/17/0175),
20.
der W-GesmbH in Wien (Zl. 2002/17/0201),
21.
der G-Gesellschaft mbH in Wien (Zl. 2002/17/0203),
22.
des W in Salzburg (Zl. 2002/17/0204),
23.
der P-GmbH in Salzburg (Zl. 2002/17/0205),
24.
der S-GesmbH in Salzburg (Zl. 2002/17/0208),
25.
der S-GmbH in Wien (Zl. 2002/17/0221), und
26.
der K-GmbH in Wien (Zl. 2002/17/0257),
sämtliche vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen die Bescheide des Bundeskanzlers
ad 1. vom , Zl. 180.318/200-I/8/2001,
ad 2. vom , Zl. 180.318/199-I/8/2001,
ad 3. vom , Zl. 180.318/201-I/8/2001,
ad 4. vom , Zl. 180.318/203-I/8/2001,
ad 5. vom , Zl. 180.318/204-I/8/2001,
ad 6. vom , Zl. 180.318/005-I/8/2002,
ad 7. vom , Zl. 180.318/210-I/8/2001,
ad 8. vom , Zl. 180.318/067-I/8/2002,
ad 9. vom , Zl. 180.318/074-I/8/2002,
ad 10. vom , Zl. 180.318/070-I/8/2002,
ad 11. vom , Zl. 180.318/068-I/8/2002,
ad 12. vom , Zl. 180.318/072-I/8/2002,
ad 13. vom , Zl. 180.318/112-I/8/2002,
ad 14. vom , Zl. 180.318/120-I/8/2002,
ad 15. vom , Zl. 180.318/119-I/8/2002,
ad 16. vom , Zl. 180.318/117-I/8/2002,
ad 17. vom , Zl. 180.318/118-I/8/2002,
ad 18. vom , Zl. 180.318/135-I/8/2002,
ad 19. vom , Zl. 180.318/202-I/8/2002,
ad 20. vom , Zl. 180.318/200-I/8/2002,
ad 21. vom , Zl. 180.318/230-I/8/2002, ad 22. vom , Zl. 180.318/238-I/8/2002,
ad 23. vom , Zl. 180.318/231-I/8/2002,
ad 24. vom , Zl. 180.318/229-I/8/2002, ad 25. vom , Zl. 180.318/275-I/8/2002, und ad 26. vom , Zl. 180.318/106-I/8/2002, sämtliche betreffend den Beitrag nach § 1 Abs. 1 Z 3
Kunstförderungsbeitragsgesetz für Bemessungszeiträume im Jahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen, und zwar

jene in den Verfahren betreffend den erst- bis zwölftangefochtenen Bescheid jeweils in der Höhe von EUR 65,25 je Beschwerde,

jene in den Verfahren betreffend den dreizehnt- bis achtzehntangefochtenen Bescheid jeweils in der Höhe von EUR 89,50 je Beschwerde und

jene in den Verfahren betreffend den neunzehnt- bis sechsundzwanzigstangefochtenen Bescheid jeweils in der Höhe von EUR 332,-- je Beschwerde

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheiden des Künstler-Sozialversicherungsfonds wurde gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 3 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes (KFBG) für Quartale des Jahres 2001 festgesetzt.

Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Vorstellungen wurden mit Bescheiden der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 KFBG ab.

In den nunmehr zu den hg. Zlen. 2002/17/0104 bis 0115 und 2002/17/0257 protokollierten Fällen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die jeweiligen Bescheide der belangten Behörde zunächst an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat sie über Antrag der beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die übrigen Beschwerden wurden direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihren (ergänzten) Beschwerden in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung der geltenden Rechtslage und weiters in ihrem Recht, nicht durch Vorschreibung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe belastet zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten der Abgabenverfahren vorgelegt und (in Ansehung der Verfahren betreffend den erst- bis zwölftangefochtenen sowie betreffend den dreizehnt- bis achtzehntangefochtenen Bescheid gemeinsame) Gegenschriften mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den entscheidungswesentlichen Umständen (Sachverhalt, Verwaltungsgeschehen, anzuwendendes Recht und Parteienvorbringen) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/17/0099, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden.

Weiters zeigen das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen und die Entscheidungsgründe des eben zitierten Erkenntnisses, dass durch den in einigen Beschwerdefällen überdies gerügten Begründungsmangel in Ansehung der Vereinbarkeit der von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht weder die Beschwerdeführer an der Verfolgung ihrer Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit gehindert waren. Dem behaupteten Begründungsmangel fehlt es daher an Relevanz (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, E. 157 zu § 60 AVG, wiedergegebene Judikatur).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auch die hier beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei der Aufwand für die Erstattung der Gegenschrift in Ansehung der gemeinsam erstatteten Gegenschriften auf die jeweils davon betroffenen Verfahren aufzuteilen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0156). Der Aufwand für die Aktenvorlage ist hingegen in jedem einzelnen Verfahren entstanden und daher auch in voller Höhe abzugelten.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-53336