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VwGH vom 10.02.1994, 93/18/0522

VwGH vom 10.02.1994, 93/18/0522

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom , Zl. Fr-13/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom im hier bedeutsamen Umfang wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am auf dem Luftweg aus Malta kommend in Österreich (Flughafen Wien-Schwechat) unter Vorweis eines gefälschten Reisepasses eingereist sei. Anläßlich der Stellung eines Asylantrages am sei die Fälschung festgestellt worden. Das Asylverfahren sei mit rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe seinen eigenen Angaben zufolge keine familiären, beruflichen oder sonstigen Bindungen in Österreich.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß die Einreise des Beschwerdeführers mit einem gefälschten Reisepaß einen schweren Rechtsbruch darstelle, welcher die Annahme rechtfertige, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Da sich das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet allein auf die behaupteten ihm drohenden Verfolgungen in seinem Heimatland stützten, er hingegen keine wie immer gearteten Bindungen in Österreich habe, falle die Interessenabwägung (§ 20 Abs. 1 FrG) zu seinen Ungunsten aus.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "daß wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 17 FrG ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werde", verletzt erachtet.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 18 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache i.S. des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen.

2. Es kann dahinstehen, ob die belangte Behörde vorliegend das Aufenthaltsverbot - wie sie es getan hat - rechtens ausschließlich auf § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG (unter Bedachtnahme auf § 19 und § 20 Abs. 1 leg. cit.) zu stützen vermochte. Denn auch dann, wenn die von der belangten Behörde insofern für bedeutsam erachtete illegale Einreise des Beschwerdeführers unter Gebrauchnahme eines gefälschten Reisepasses kein i.S. des § 18 Abs. 1 FrG relevantes Gesamt(fehl)verhalten darstellte, wäre damit für die Beschwerde nichts gewonnen. Denn dadurch, daß der Beschwerdeführer sich bei seiner Einreise am Flughafen Wien-Schwechat österreichischen Grenzkontrollbeamten gegenüber mit einem gefälschten tunesischen Reisepaß - der nach Lage der Akten auf einen anderen Namen mit einem anderen Geburtsdatum lautete und dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben (im Asylverfahren) zufolge eine "neue Identität" habe verschaffen sollen - auswies, wobei sein Wissen um die Fälschung aktenkundig ist, und auf diese Weise ungehindert in Österreich einreisen konnte, verwirklichte er den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG. Diese bestimmte Tatsache i.S. des § 18 Abs. 1 FrG rechtfertigte aber auch die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde.

3. Was die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG anlangt, so hat die belangte Behörde die in der Beschwerde unbestritten gebliebene Feststellung getroffen, daß der Beschwerdeführer in Österreich weder familiäre noch Bindungen sonstiger Art habe. Der daraus von der belangten Behörde erkennbar gezogene rechtliche Schluß auf das Nichtvorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 leg. cit. begegnet keinen Bedenken. Konnte aber ein solcher Eingriff zu Recht verneint werden, brauchte nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde dieser Bestimmung dringend geboten ist; desweiteren war eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG entbehrlich (vgl. dazu die seit dem Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0112, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

4. Zu den in der Beschwerde ins Treffen geführten "subjektiven" und "objektiven" Umständen, "die das Verbot der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung rechtfertigen würden", genügt der Hinweis, daß darauf in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht Bedacht zu nehmen ist. Dem Beschwerdeführer stand zur Geltendmachung einer Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG während des Aufenthaltsverbotsverfahrens (bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0472) eine Antragstellung nach § 54 leg. cit. offen.

5. Soweit die Beschwerde sich gegen die Heranziehung des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 7 FrG wendet, geht das Vorbringen ins Leere, da sich der bekämpfte Bescheid - woran weder Spruch noch Begründung Zweifel aufkommen lassen - auf keinen der beiden Tatbestände stützt.

6. Unter Zugrundelegung der Erwägungen unter II.2. und 3. erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
XAAAE-53314

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