VwGH vom 02.05.2006, 2002/17/0064

VwGH vom 02.05.2006, 2002/17/0064

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/17/0065 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. der MK und

2. des MK, beide in R, beide vertreten durch Mag. Ariane Jazosch, Rechtsanwältin in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012945/1-2001-Gm/Mö, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis, Prager Straße 5, 4261 Rainbach im Mühlkreis), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern unter Spruchpunkt 1. für ein näher umschriebenes Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde gemäß §§ 19 ff Oö BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 70/1998, ein Verkehrsflächenbeitrag für die Errichtung der Gemeindestraße S in der Höhe von S 19.572,-- vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass der in Spruchpunkt 1. festgesetzte Verkehrsflächenbeitrag mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig sei und mittels beiliegenden Zahlscheines auf das Konto der mitbeteiligten Marktgemeinde zur Einzahlung zu bringen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und beantragten die Stundung des Abgabenbetrages bis zur Entscheidung über die von ihnen eingebrachte Berufung.

Mit Spruchpunkt a) des Bescheides des Gemeinderates vom wurde Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters vom dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer gemäß §§ 19 ff in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Oö BauO 1994 zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "Gemeindestraße S" für das gegenständliche Grundstück einen Beitrag in der Höhe von S 9.786,-- (= 50 %) zu entrichten hätten. Die Vorschreibung des restlichen Betrages nach Aufbringung des Verschleißbelages einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung bleibe vorbehalten. Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass sich auf Grund eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eine Abänderung der Vorschreibungssumme ergeben habe, da vorerst nur der Tragkörper hergestellt worden sei. Eine Vorschreibung des Gesamtbetrages habe erst nach Herstellung des Tragkörpers und des Verschleißbelages einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung zu erfolgen. Unter Spruchpunkt b) wies der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführer im Übrigen gemäß § 95 Abs. 1 Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Oö BauO 1994 als unbegründet ab. Auch der Stundungsantrag wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. gemäß § 102 Oö Gemeindeordnung 1990 in Verbindung mit §§ 19 ff Oö BauO 1994 die Vorstellung der Beschwerdeführer ab, insoweit mit dem Bescheid des Gemeinderates die Berufung betreffend die Verpflichtung zur Leistung des Verkehresflächenbeitrages abgewiesen worden sei. Unter Spruchpunkt II. gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß §§ 48 Abs. 1 Z 2 lit. b und 159 Oö LAO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Z 2 Oö Gemeindeordnung 1990 statt, insoweit mit dem Bescheid des Gemeinderates der "Antrag auf Stundung" abgewiesen worden sei, da über Anträge auf Zahlungserleichterungen nach den zitierten Bestimmungen der Gemeindevorstand zu entscheiden habe. In diesem Umfang wurde der Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen.

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde unter anderem aus, aus dem Zusammenhang der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 5 und Abs. 6 Oö BauO 1994 sowie aus den Gesetzesmaterialien folge zweifelsfrei, dass Straßenbaumaßnahmen, die sich dem äußeren Anschein nach als Sanierung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Verkehrsfläche darstellen mögen, rechtlich als erstmalige Errichtung zu werten seien, dass also die "Sanierung" einer zwar schon bestehenden, bisher jedoch noch nicht im Sinne des § 20 Abs. 5 erster Satz Oö BauO 1994 ausgebauten Straße rechtlich in Wahrheit eine erstmalige Errichtung darstelle, die dann auch zur Beitragsvorschreibung berechtige und verpflichte. Für die Beantwortung der Frage, ob die Vorschreibung des gegenständlichen Verkehrsflächenbeitrages rechtmäßig erfolgt sei, sei maßgeblich, ob die Verkehrsfläche den Ausbaustandard im Sinne des § 20 Abs. 6 Oö BauO 1994 auch schon vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahre 2001 aufgewiesen habe. Nur wenn dieser Standard nach den Arbeiten im Jahre 2001 erstmals erreicht worden sei - also davor noch nicht gegeben gewesen sei - entspreche die erfolgte Beitragsvorschreibung dem Gesetz.

Aus der von der Abgabenbehörde eingeholten Stellungnahme des errichtenden Straßenbauunternehmens vom im Zusammenhang mit dem Zeugeneinvernahmeprotokoll vom ergebe sich, dass bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche der Ausbaustandard gemäß § 20 Abs. 6 Oö BauO 1994 vor den Straßenbauarbeiten im Jahre 2001 noch nicht gegeben gewesen sei, sondern erstmals auf Grund der Baumaßnahmen 2001 erreicht worden sei.

Indem sich das Vorstellungsvorbringen vorrangig in einer Wiederholung der Behauptungen erschöpfe, dass die öffentliche Verkehrsfläche bereits den Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö BauO 1994 entsprechend errichtet worden wäre, ohne beweiskräftige oder die Aussagen in der Stellungnahme des errichtenden Straßenbauunternehmens widerlegende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die gegenständliche Verkehrsfläche vor den im Jahre 2001 vorgenommenen Baumaßnahmen in einer § 20 Abs. 5 bzw. Abs. 6 Oö BauO 1994 entsprechenden Art und Weise errichtet gewesen wäre, bestehe für die belangte Behörde kein Grund, an den Feststellungen der von der Abgabenbehörde eingeholten Stellungnahme des errichtenden Bauunternehmens, wonach es sich gegenständlich um die erstmalige Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 20 Abs. 6 leg. cit. gehandelt habe, zu zweifeln. Die im Vorstellungsvorbringen erwähnten Bilddokumente seien im gesamten vorliegenden Verfahrensakt nicht enthalten gewesen.

Nicht verständlich sei in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführer, dass keine Feststellungen über den tatsächlichen Sanierungsbedarf der im Zuge von Kanalbauarbeiten sanierten Straße getroffen worden seien. Sowohl aus der Stellungnahme des mit der Neuerrichtung der Gemeindestraße beauftragten Straßenbauunternehmens vom als auch aus der in diesem Zusammenhang erfolgten Zeugenaussage vom gehe hervor, dass die Gemeindestraße vor dem Kanalbaubeginn lediglich in Teilbereichen, wo die diversen Leitungsträger ihre Leitungen verlegt hätten, in Künettenbreite (ca. 1 m bis 1,5 m) einen verdichteten Unterbau mit Asphaltierung aufgewiesen habe. Insgesamt sei der Gesamtzustand der gegenständlichen Gemeindestraße als schlecht zu bezeichnen gewesen, da der Unterbau ungenügend und die Asphaltspritzdecke beschädigt gewesen sei. Dem Einwand, dass der Befund des Straßenbauunternehmens über einen Sanierungsbedarf auf Grund der Interessenslage nicht relevant sei, müsse entgegengehalten werden, dass der Inhalt des straßenbautechnischen Befundes durch eine Zeugenaussage bestätigt worden sei und dass die Beschwerdeführer diesen auf Tatsachenebene nicht entkräften hätten können. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergäben sich für die belangte Behörde keine Zweifel, dass bei der gegenständlichen Verkehrsfläche der Ausbaustandard gemäß § 20 Abs. 6 Oö BauO 1994 vor den Straßenbauarbeiten im Jahre 2001 noch nicht gegeben gewesen sei, sondern erstmals auf Grund der Baumaßnahmen im Jahr 2001 erreicht worden sei. Der Vorwurf, die gegenständliche Beitragsvorschreibung sei ohne Wahrung des Parteiengehörs vorgenommen worden, lasse zwar den Schluss zu, dass die mitbeteiligte Gemeinde im Zuge des Straßenausbaus die angebrachte Transparenz vermissen habe lassen, allerdings könne damit die Unzulässigkeit einer Vorschreibung in einem abgabenrechtlichen Verfahren in keiner Weise begründet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom , mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö Bauordnung 1994 - Oö BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, lauten auszugsweise:

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher

Verkehrsflächen

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

...

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch

...

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Für Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrundegelegten Durchschnittskosten.

(6) Ist die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die Aufbringung des Verschleißbelages einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Errichtung des Tragkörpers nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann."

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gegenständliche Abgabenvorschreibung mit dem Vorbringen, dass die Straße nicht sanierungsbedürftig gewesen sei. Dies sei sie allenfalls erst nach den durch die Gemeinde unfachmännisch vorgenommenen Kanalbauarbeiten geworden. Bis dahin habe eine ordnungsgemäß errichtete Verkehrsfläche bestanden, für die bereits im Jahr 1963 unentgeltliche Arbeiten geleistet worden seien. Dass der Unterbau zum damaligen Zeitpunkt in ordnungsgemäßer Form errichtet worden sei, hätte sich bei richtiger Auslegung der im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere der "Robotabrechnung" mit angeschlossener Liste der getätigten Arbeiten im Zusammenhalt mit der angebotenen Zeugenaussage von Frau K ergeben.

Der gegenständliche Verkehrsflächenbeitrag wurde den Beschwerdeführern für Straßenbauarbeiten im Zuge von Kanalbauarbeiten im Jahr 2001 an einer schon vor diesen Bauarbeiten vorhandenen Straße gemäß § 19 ff Oö BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 vorgeschrieben.

Dass auch nach der Neufassung des § 19 Abs. 3 Oö BauO 1994 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998, die eine Ausnahme vom Abgabentatbestand für den Fall der "Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche" brachte, im Falle des Ausbaus einer schon vorhandenen Verkehrsfläche der Abgabentatbestand ausgelöst sein kann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzustellen ist, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0384. Der Gerichtshof verwies in diesem Erkenntnis auf seine frühere Rechtsprechung zur Oö BauO 1976 und Oö BauO 1994 vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 und ging davon aus, dass ein Ausbau einer zwar schon bestehenden, aber nicht dem von §§ 19 und 20 Oö BauO 1994 geforderten Ausbaustand entsprechenden Straße, der im Sinne der früheren Rechtsprechung technisch und wirtschaftlich der Neuerrichtung gleichzuhalten sei, auch weiterhin den Abgabentatbestand auslösen könne. Im damaligen Beschwerdefall waren jedoch keine Feststellungen über den Ausbauzustand der Straße vor der Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahmen getroffen worden.

Zur angesprochenen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage ist u. a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0158, zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0032, zur Rechtslage nach der Oö BauO 1976 ausgeführt, dass unter der Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 Oö Bauordnung 1976 auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden könne, dies allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche könne nur dann gesprochen werden, wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolge, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein. Die Beitragspflicht sei im Falle einer Sanierung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Straße nur dann gegeben, wenn dabei technisch der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen gesetzt würden, sodass wirtschaftlich der Aufwand vergleichbar sei ("technisch-wirtschaftlich gleichzuhalten").

Diese Auffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0256, für die Regelung nach den §§ 19 und 20 Oö BauO 1994 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) aufrecht.

Der Gerichtshof hielt in dem genannten Erkenntnis zur Neufassung des § 19 Abs. 3 Oö BauO 1994 vom auch fest, dass die Herstellung einer mittelschweren Befestigung, einschließlich Niveauangleichung samt Oberflächenentwässerung auch bei der Erneuerung oder Sanierung einer Verkehrsfläche erforderlich sein könne, sodass allein mit der Begründung der Durchführung dieser Arbeiten eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nicht vorgenommen werden könne.

Daraus ergibt sich, dass eine technisch und wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichkommende "Sanierung" einer bestehenden Verkehrsfläche, die den Abgabentatbestand auslöst, nur vorliegt, wenn es sich nicht bloß um eine Sanierung im Sinn der Wiederherstellung eines früheren Zustandes (allenfalls unter einer mit jeder "Sanierung" verbundenen Erneuerung und damit Ausbesserung bzw. Beseitigung bestehender Mängel) handelt, sondern dass ein Ausbau im Sinne der Herstellung eines vorher nicht gegebenen Zustands vorgenommen worden sein muss.

Es ist daher zutreffend, dass die (bloße) Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Gemeindestraße nach Durchführung von Kanalbauarbeiten keine Errichtung im Sinne des § 19 Oö BauO 1994 ist und den Abgabentatbestand daher nicht verwirklicht. Die belangte Behörde ist jedoch mit näherer Begründung davon ausgegangen, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht eine Wiederherstellung des Zustandes vor den Kanalbauarbeiten darstellten, sondern einen Ausbau im Sinne des genannten Erkenntnisses.

Wenn nun solche Sanierungsmaßnahmen, die wirtschaftlichtechnisch der Neuerrichtung gleichkommen und einen Ausbau im hier relevanten Sinn darstellen, in einem zeitlichen Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten oder wie im Beschwerdefall nach Abschluss der Kanalbauarbeiten vorgenommen werden, hindert dies noch nicht die Verwirklichung des Abgabentatbestandes. Eine solche Vorgangsweise (Koordinierung der Bauarbeiten) entspricht vielmehr dem von der Bundesverfassung auch den Gemeindeorganen zur Beobachtung auferlegten Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Der Umstand allein, dass die für sich genommen die Abgabepflicht nach § 19 Abs. 3 Oö BauO 1994 auslösenden Maßnahmen nach Kanalbauarbeiten gesetzt werden, ändert somit an der Abgabepflicht nach § 19 Abs. 3 Oö BauO 1994 nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0256).

Es kommt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. ebenfalls das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0256) nicht darauf an, ob eine Straße vor vierzig Jahren (Leistung von Handdiensten für die ehemalige Zufahrtsstraße durch die Anrainer im Jahre 1963) eine mittelschwere Befestigung oder - wie die Beschwerdeführer behaupten - einen Unterbau und eine Asphaltdecke aufgewiesen hat. Von einer (bloßen) "Herstellung des früheren Zustandes" nach den Kanalbauarbeiten kann daher dann nicht gesprochen werden, wenn die Baumaßnahmen im Hinblick auf den (unmittelbar) vor der Sanierung gegebenen Zustand (im Beschwerdefall: vor der Durchführung der Kanalbauarbeiten) für sich allein genommen nach den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien der "Errichtung" einer Straße in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht gleichkommen.

Die Argumentation der Beschwerdeführer, aus den persönlichen Anrainerleistungen bei der Errichtung der Zufahrtsstraße im Jahr 1963 und den damals durchgeführten Arbeiten ließen sich zwingende Schlüsse ziehen, ist somit nicht zutreffend. Mangels Erheblichkeit des Beweisthemas erübrigte sich somit auch die Einvernahme der von den Beschwerdeführern zu diesem Thema beantragten Zeugin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0135).

Im Beschwerdefall ist somit entscheidend, ob der (unmittelbar) vor Inangriffnahme der Kanal- bzw. Straßenbauarbeiten gegebene Zustand der Gemeindestraße ein § 19 Oö BauO 1994 entsprechender Ausbau war und ob die getroffenen Maßnahmen im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung technisch und wirtschaftlich der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen darstellten.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen einerseits auf den Befund und die Stellungnahme des errichtenden Straßenbauunternehmens vom , in welchen der Zustand der vor Durchführung der gegenständlichen Arbeiten bestehenden Zufahrtstraße beschrieben wurde. Danach habe der Weg im Laufe der Zeit eine dünnschichtige Asphaltspritzdecke erhalten. Ein entsprechender Unterbau ("Tragkörper") sei zum Zeitpunkt der Begehung überhaupt nicht vorhanden gewesen, beziehungsweise sei dieser in Teilbereichen in einem nicht ausreichenden Ausmaß (von wenigen Zentimetern) ausgeführt worden. Zur Gänze hätten auch Wassereinlaufschächte (für die Oberflächenentwässerung) und ein befestigtes Bankett gefehlt. Im Zuge der Kanalgrabung und der späteren Wiederherstellung der Verkehrsfläche solle ein völlig neuer Ausbau bzw. eine Neuerrichtung zur Ausführung gelangen. Weiters sei es erforderlich, einen (mindestens 30 cm starken) Unterbau ("Tragkörper") mit Niveauherstellung und der dazugehörigen Oberflächenentwässerung samt einer mittelschweren Befestigung (Asphaltdecke) herzustellen. Diese Ausführungen wurden von dem Bauhofleiter im Zeugeneinvernahmeprotokoll vom bestätigt.

Gegen diese Feststellungen bestehen auch im Lichte der Beschwerdeausführungen keine Bedenken. Eine Veranlassung zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens betreffend den Zustand der gegenständlichen Verkehrsfläche bestand nicht. Gemäß § 128 Oö LAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde nach § 129 Abs. 2 Oö LAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind nachvollziehbar und stehen mit den vorliegenden schriftlichen Urkunden im Einklang. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Stellungnahme des Straßenbauunternehmens bzw. der Zeugenaussage zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht zu erkennen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme auf Grund von (von den Beschwerdeführern unterstellten) Eigeninteressen des Straßenbauunternehmens nicht wahrheitsgemäß erfolgt sei. Insbesondere bestätigt auch die Stellungnahme des Bauhofleiters die Feststellungen des mit der Befundaufnahme beauftragten Unternehmens. Das Schreiben vom enthält bezüglich des Straßenzustandes und der erforderlichen Bauarbeiten klare Aussagen, die durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Bilder nicht entkräftet werden. Insbesondere vermögen diese von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren zwar erwähnten, aber erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Unterbaus und der Qualität der Befestigung nicht zu widerlegen. Auf den vorgelegten Bilddokumenten ist eine durchgehende mittelschwere Befestigung der Straße einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung nicht zu erkennen. Die Behauptung, dass im Zuge der Verlegung einer Gasleitung die gesamte Verkehrsfläche wiederhergestellt worden sei, steht im Widerspruch zu der detaillierten Sachverhaltsbeschreibung in der Stellungnahme des Straßenbauunternehmens vom und ist auch nicht geeignet darzutun, dass die gegenständliche Verkehrsfläche bereits vor Durchführung der Kanal- und Straßenbauarbeiten über eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung verfügte.

Da sohin im Beschwerdefall von der Errichtung einer das Grundstück der Beschwerdeführer aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche durch die Gemeinde auszugehen ist und die Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö BauO 1994 nicht eingreift, erfolgte die Beitragsvorschreibung nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Oö BauO 1994 (betreffend die Vorschreibung bis zu 50 %, wenn zunächst nur der Tragkörper errichtet wird) zu Recht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am