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VwGH vom 04.09.2003, 2002/17/0050

VwGH vom 04.09.2003, 2002/17/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. der OL, und

2. der SL, beide in Graz und vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 13/III, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/1-K-1059/1996-21, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens in Angelegenheit eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0416, wies der Verwaltungsgerichtshof die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens hinsichtlich eines Kanalisationsbeitrages (inklusive Umsatzsteuer) in der Höhe von S 840.990,70 ab.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit der Eingabe vom folgendes Zahlungserleichterungsansuchen:

"Im Hinblick darauf, dass nunmehr bereits die Bilanz 1998 vorliegt, wird unter Vorlage dieser Bilanz ein neues Stundungsansuchen wie folgt begründet:

1. Der Gewinn lässt keine Investitionen, schon gar keine Leistungen, welche erwerbsfördernd sind, zu. Über Wunsch wird eine diesbezügliche Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt werden.

2. Werden vorgelegt die Grundbuchsauszüge über nachstehende Liegenschaften:

a) EZ 1991 KG A mit der Betriebsliegenschaft X.-Straße 63 (gegenständliche Liegenschaft, bei der der Kanalanschluss vorzunehmen wäre)

b) Liegenschaft EZ 510 KG S betreffend die Hauptliegenschaft Y.-Gasse 8

c) Liegenschaft EZ 68 KG 63119 S (diese Liegenschaft ist zwar unbebaut, aber jedoch aufgrund einer Ausweisung im Flächenwidmungsplan nicht als Bauerwartungsland zu betrachten, daher gibt es keine Möglichkeit diese Liegenschaft, die in den Grüngürtel fällt, zu verwerten)


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d)
Liegenschaft EZ 586 KG G
e)
EZ 1783 KG J
Die jeweiligen Belastungen sind vollständig aushaftend und belasten die Leistungsfähigkeit der Antragsteller."
Dem Ansuchen waren die Jahresabschlüsse zum von der Erstbeschwerdeführerin und Mitges. und der L Gesellschaft m. b.H. sowie die Jahresabschlüsse zum der Erstbeschwerdeführerin und Mitges. Möbelhandel und der L GmbH und weiters Grundbuchsauszüge von drei Liegenschaften angeschlossen.
Mit Bescheid vom gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Ansuchen keine Folge. Dies mit der Begründung, auf Grund der vorgelegten Unterlagen könne nicht erkannt werden, dass für die beschwerdeführenden Parteien eine finanzielle Härte vorliege. Abgabepflichtig seien die natürlichen Personen und nicht die in den Jahresabschlüssen angeführten juristischen Personen. Den beschwerdeführenden Parteien sei es zuzumuten, die Forderungen des Abgabengläubigers grundbücherlich sicherzustellen, weil ausreichend belastungsfähiges Vermögen vorliege. Es müsse festgehalten werden, dass im Vergleich zum seinerzeitigen Zahlungserleichterungsverfahren nunmehr keine neuen Unterlagen beigebracht worden seien, die auf die Gewährung einer Ratenzahlung schließen lassen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung seien nicht gegeben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, bei Liegenschaftsvermögen müsse geprüft werden, ob die Verwertung von Liegenschaften nur durch "Verschleuderung" möglich sei. Nicht nur die Gefährdung des "Nahrungsstandes", sondern auch besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen begründeten die wirtschaftliche Härte. Dies sei von der Abgabenbehörde erster Instanz überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Ansuchen sei auch mit den entsprechenden Unterlagen bescheinigt. Die steuerlichen Einkommensverhältnisse der beschwerdeführenden Parteien seien nachgewiesen. Die Liegenschaften seien durch entsprechende Grundbuchsauszüge offengelegt worden. Im Berufungsschriftsatz wurden weiters die Bilanzgewinne und -verluste der Unternehmen sowie die grundbücherlich sichergestellten Belastungen in der Höhe von insgesamt S 29,500.000-- dargestellt.
Mit Schreiben der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, entsprechende Einkommensnachweise, wie z.B. letztgültige Einkommensteuerbescheide, ebensolche Einkommensteuervorauszahlungsbescheide, Lohnzettel, Leistungen aus der Pensionsversicherung oder andere geeignete Unterlagen und ebensolche Vermögensnachweise wie z.B. betreffend Liegenschaften, Barmittel, Sparguthaben oder dergleichen zu übermitteln.
Die beschwerdeführenden Parteien legten mit der Eingabe vom Bescheide des Finanzamtes der Jahre 1997 und 1998 sowie Lohnzettel der Jahre 1997 bis 2000 vor. Weiters wurden Grundbuchsauszüge für sieben weitere bislang nicht offengelegte Liegenschaften vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die beschwerdeführenden Parteien seien aus eigenem Antrieb bzw. nach Aufforderung der Behörde ihrer Mitwirkungspflicht in dem bisher dargestellten Umfang nachgekommen. Auf Grund eines anhängigen Verfahrens zur Vorschreibung von Kanalisationsbeiträgen für ein weiteres der Erstbeschwerdeführerin gehörendes Grundstück sei hervorgekommen, dass dieses Grundstück von den beschwerdeführenden Parteien nicht offengelegt worden sei. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien noch weiteres Grundvermögen besäßen. Bei insgesamt elf weiteren Grundstücken hätten sie Eigentumsanteile. Somit sei festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien die Anforderungen an ihre Konkretisierungs- und Darlegungspflichten keineswegs erfüllt hätten. Sie hätten zahlreiche Liegenschaften nicht bekannt gegeben und insbesondere nur jene offengelegt, die mit Hypotheken belastet seien. Die beschwerdeführenden Parteien hätten Vermögenswerte, welche die Abgabenschuld um ein Vielfaches überstiegen. So betrage der Einheitswert der Liegenschaften EZ. 2328 und EZ. 1991 je KG A laut Feststellungsbescheid des FA Graz Stadt zum S 5.003,000,-- und der Einheitswert der Liegenschaft EZ. 380 KG S zum S 1.297,000,--. Das Vorliegen der festgestellten Vermögenswerte führe zwingend zu der Schlussfolgerung, dass die Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung mangels erheblicher Härte aus Rechtsgründen zu unterbleiben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Zuerkennung der Zahlungserleichterung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten eine Gegenäußerung, auf die die belangte Behörde mit einer "Gegenschrift" replizierte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 161 Abs. 1 Stmk. LAO, LGBl. Nr. 158/1963 idF LGBl. Nr. 34/1983, kann die Abgabebehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 177) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0416).
Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0041).
Nach den in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde verfügen die beschwerdeführenden Parteien über insgesamt 28 Grundstücke bzw. Grundstücksanteile, von denen einige mit Pfandrechten belastet sind. Im Zahlungserleichterungsansuchen haben die beschwerdeführenden Parteien das Eigentum von fünf und auf Vorhalt der belangten Behörde das Eigentum an weiteren sieben Grundstücken bzw. Grundstücksanteilen offen gelegt. Das darüber hinausgehende Grundvermögen wurde der belangten Behörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen bekannt.
Das im Zahlungserleichterungsansuchen angeführte Grundstück EZ 1991 KG A mit der Betriebsliegenschaft (EZ 2328 KG A) hat einen zum mit Bescheid festgestellten Einheitswert von S 5,003.000,-- und ist auf Grund des aushaftenden Kanalisationsbeitrages mit dem Pfandrecht der Landeshauptstadt Graz mit S 840.990,70 belastet.
Schon allein auf Grund dieses Umstandes konnte die belangte Behörde mit Recht feststellen, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, der für die Beurteilung des Vorliegens der besonderen Härte maßgebend ist, ausreichend belastungsfähiges Grundvermögen vorhanden war. Bei Fehlen liquider Mittel kann dieses Grundvermögen als Sicherheit für allfällige Kredite eingesetzt werden. Der Einheitswert dieses in Rede stehenden Grundstückes hat zum ca. S 5,000.000,-- betragen. Eine außergewöhnliche Wertminderung dieses Grundstückes, die auch zu einer Änderung des Einheitswertes geführt hätte, wurde nicht behauptet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieses Grundvermögen für eine Besicherung eines Kredites in der Höhe von ca. einem Sechstel des Einheitswertes eingesetzt werden konnte, zumal in diesem Fall das bestehende Pfandrecht der Landeshauptstadt Graz in der Höhe des aushaftenden Kanalisationsbeitrages weggefallen wäre.
Auf das Vorhandensein weiterer unbelasteter Grundstücke kam es bei diesen Gegebenheiten im Beschwerdefall daher gar nicht mehr an. Im angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus auch auf den Einheitswert eines weiteren unbelasteten Grundstückes zum mit S 1,297.000,-- verwiesen. Dieses weitere unbelastete Grundvermögen widerlegt jedoch zusätzlich die Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, es liege kein belastungsfähiges Vermögen vor.
Der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien, es sei ihnen nicht Gelegenheit gegeben worden, das Fehlen der Grundstücke bzw. Grundstücksanteile in den Auflistungen - im Zahlungserleichterungsantrag und in der Beantwortung des Vorhalts wurden nicht alle nach den Ermittlungen bekannt gewordenen 28 Grundstücke bzw. Grundstücksanteile angegeben - aufzuklären, erweist sich als unbegründet, weil die Unterlassung der vollständigen Bekanntgabe des gesamten Grundvermögens nicht ausschlaggebend für die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens war.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien behaupten, ein Härtefall wäre auch deswegen gegeben, weil die Pfandrechte den gesamten Schuldenstand von ca. S 29,000.000,-- repräsentierten, der ungefähr doppelt so hoch sei wie die Summe der Einheitswerte, dann übersehen sie dabei, dass eingetragene Pfandrechte - nach den Feststellungen der belangten Behörde - nur bei insgesamt 10 der 28 Grundstücke bzw. Grundstücksanteile bestehen, die diesen Schuldenstand abdecken können. Der Wert dieser zehn Grundstücke allein reicht für die Besicherung der Pfandrechte aus, während die übrigen 18 Grundstücke bzw. Grundstücksanteile, darunter auch ein Grundstück mit einem Einheitswert zum mit S 1,297.000,--, unbelastet sind. Von einem Härtefall kann somit bei der gegebenen Vermögenslage keine Rede sein.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am