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VwGH vom 17.12.2002, 2002/17/0047

VwGH vom 17.12.2002, 2002/17/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in G, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OEG in 1060 Wien, Capistrangasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I der Region Innsbruck) vom , Zl. ZRV 351/1-I1/00, betreffend Berichtigung von in Ausfuhranmeldungen aufgenommenen Erklärungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom in Ansehung der Änderung und Ergänzung des Feldes 9 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Für die Beschwerdeführerin wurden im Zeitraum zwischen und insgesamt 11 Ausfuhranmeldungen beim Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn bzw. beim Zollamt Wiener Neustadt betreffend Hartweizengries erstattet.

Diese Anmeldungen enthalten in Feld 9 "Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr" lediglich eine DVR-Nr. Im Feld 34 "Urspr. Land Code" findet sich bei neun dieser Anmeldungen im ersten Unterfeld keine Eintragung, bei zwei dieser Anmeldungen findet sich im ersten Unterfeld die Eintragung "AT". Das zweite Unterfeld des Feldes 34 ist in allen Anmeldungen gestrichen. In Feld 37 "Verfahren" wurde in sämtlichen Anmeldungen im ersten Unterfeld "1000", im zweiten Unterfeld "0" eingetragen. In Feld 44 findet sich in allen Anträgen ein Hinweis auf die Ausfuhrlizenz AT 070253. In neun der 11 Anmeldungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass eine Vorausfestsetzung beantragt worden sei.

Die Zollämter, an die diese Anmeldungen gerichtet wurden, nahmen diese in der Folge an und führten das Ausfuhrverfahren durch, wobei sie in diesem Zusammenhang von der Annahme ausgingen, die Beschwerdeführerin begehre keine Ausfuhrerstattung.

Am richtete die Beschwerdeführerin an das Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn eine Eingabe, welche wie folgt lautete:

"Richtigstellung von Ausfuhrabfertigungen

Wir ersuchen Sie, beiliegende Ausfuhranmeldungen in nachstehenden Punkten zu ändern und ergänzen:

Feld 9: Vermerk 'ANTRAG AUF AUSFUHRERSTATTUNG - PKT.:

0280542' ergänzen.

Feld 34: Ursprungsland 'AT' einsetzen.

Feld 37: Von 1000 0 auf 1000 9 ändern.

Begründung: Wir exportieren Grieß österreichischen Ursprungs und gleicher Qualität in die Tschechei. Bis Ende 1998 wurden diese Sendungen, als Marktordnungswaren ohne Erstattungsantrag, mit Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung für Erstattung abgefertigt. Mit Beginn des Jahres 1999 haben wir der Firma LKW W AG Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung übergeben. Dies ist zwar aus den beigelegten Ausfuhranmeldungen ersichtlich, die Abfertigung wurde aber in den obenangeführten Punkten nicht entsprechend ausgefüllt, um den Erstattungsantrag stellen zu können."

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn den Antrag der Beschwerdeführerin vom "auf Berichtigung der 11 Ausfuhranmeldungen lt. Beilage, in den Feldern 9, 34 und 37" gemäß § 293b BAO ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wiener Neudorf/Autobahn vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Einer dagegen erhobenen Administrativbeschwerde gab die belangte Behörde mit Bescheid vom Folge und hob die Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Zollamtes Wiener Neustadt/Autobahn auf.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, gemäß § 14 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975 (im Folgenden: AVOG), obliege den Hauptzollämtern der Vollzug des Zollrechtes. Beim Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn handle es sich nicht um ein Hauptzollamt, sondern um ein Zollamt erster Klasse. Die gegenständliche Angelegenheit zähle nicht zu den gemäß § 14a Abs. 2 AVOG den Zollämtern erster Klasse übertragenen Befugnissen. Das Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn sei daher zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig.

Mit Berufungsvorentscheidung des letztgenannten Zollamtes vom hob dieses seinen Bescheid vom wegen Unzuständigkeit auf.

Am erließ das Hauptzollamt Wien einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom auf Berichtigung der 11 Ausfuhranmeldungen lt. Beilage, in den Feldern 9, 34 und 37 wird gem. § 293b BAO (Bundesabgabenordnung i.d.g. Fassung) als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, durch die Verwendung der Codierung 1000/0 (in Feld 37) sei die Ware den Förmlichkeiten des Erstattungsverfahrens entzogen worden. Dem Zollamt sei damit die Möglichkeit genommen worden, die entsprechenden im Marktordnungsrecht vorgesehenen Kontrollen hinsichtlich der Warenbeschaffenheit und Warenmenge vorzunehmen. Den Anträgen auf Ausfuhrabfertigung nach dem genannten Code sei antragsgemäß stattgegeben worden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der in Rede stehenden Ausfuhranmeldungen liege nicht vor.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, die Fehlcodierung in Feld 37 (1000/0 anstatt richtig 1000/9) sei irrtümlich erfolgt. Sie verwies insbesondere darauf, dass aus der den Ausfuhrabfertigungen zu Grunde liegenden Lizenz hervorgehe, dass diese zum Zwecke der Möglichkeit der Rückerstattung beantragt worden sei und eine Antragstellung auf Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung auch aus den Ausfuhranmeldungen (Punkt 44) hervorgehe. Schließlich sei vom Lizenzaussteller auch der Zeitpunkt der Gültigkeit der im Voraus festgesetzten Rückerstattung festgelegt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Administrativbeschwerde, in welcher sie betonte, die in Feld 44 enthaltene Angabe, wonach eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden sei, mache nur dann Sinn, wenn eine Erstattung beabsichtigt sei. Damit liege ein Widerspruch zwischen den Eintragungen in Feld 44 und Feld 37 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Administrativbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Passus "gem. § 293b Bundesabgabenordnung (BAO)" zu entfallen habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges Folgendes aus:

"Im Gegenstand ging der Streit darüber, ob in der Zollanmeldung vom Anmelder im Nachhinein (d.i. nach erfolgter Überführung in das beantragte Zollverfahren und nach Überlassung der Ware) der von ihm gewählte Verfahrenscode in Feld 37 '1000 0', mit welchem das gewöhnliche Ausfuhrverfahren beantragt wird, gegen den Verfahrenscode '1000 9', mit welchem das Ausfuhrverfahren mit Erstattungswaren beantragt wird, ausgetauscht werden könne.

Gem. Artikel 62 Zollkodex, Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates vom (ZK), sind schriftliche Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

Dem Anmelder wird gem. Artikel 65 ZK auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der

Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie

eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben

unrichtig sind oder

c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zu Grunde zu legen (Artikel 67 ZK).

Bei den von der Bf beantragten Berichtigungen bzw. Ergänzungen der im Spruch genannten Zollanmeldungen handelt es sich um Angaben, mittels welcher die für Erstattungswaren vorgesehenen besonderen Verfahrensmodalitäten zu beantragen gewesen wären.

Da die ausgeführte Ware in sämtlichen Fällen dem Anmelder nach Vollzug des regulären Ausfuhrverfahrens überlassen worden war und daher die Ausfuhr im Zeitpunkt der Einbringung der Berichtigungsanträge längst vollzogen war, war nach Artikel 65 Abs. 2 lit. c ZK die von der Bf angestrebte Berichtigung bzw. Abänderung des beantragten Verfahrens auf Ausfuhrabfertigung von Hartweizengrieß als Erstattungswaren nicht mehr zulässig. Die Unzulässigkeit dieses Begehrens ist außerdem aus Artikel 65 Abs. 1 ZK, wonach die Berichtigung nicht zur Folge haben darf, dass sich die Anmeldung auf eine andere als die ursprünglich angemeldete Ware bezieht, abzuleiten. Denn in der vom Anmelder abgegebenen Zollanmeldung war der Hartweizengrieß nicht als Ware der Erstattungsnomenklatur angegeben worden, sondern als Ware für die bei der Ausfuhr keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten sind.

Die Bf vermeint, dass auch ohne den Angaben der in Rede stehenden Zollanmeldungen für die Abfertigungsorgange erkennbar gewesen wäre, dass von ihr die Durchführung eines Ausfuhrerstattungsverfahrens beabsichtigt gewesen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf interne Dienstanweisungen der Zollbehörde, wonach das Zollorgan zu klären habe ob für die Ware eine Ausfuhrerstattung vorgesehen sei.

Hierzu ist festzustellen, dass es auf den Inhalt der abgegebenen Zollanmeldung ankommt, eine Berichtigung der Zollanmeldung hinsichtlich des Verfahrenscodes vom Anmelder zu beantragen gewesen wäre und diese nur nach Maßgabe des Art. 65 ZK vor Überlassung der Waren hätte bewilligt werden können. Mit der Überlassung der Waren ist eine Berichtigung von Zollanmeldungen gem. Art. 65 Abs. 2 lit c ZK ex lege ausgeschlossen. Im angefochtenen Bescheid war die Frage der Berichtigung der abgegebenen Zollanmeldung unter dem Gesichtspunkt des § 293 b BAO geprüft worden. Nach Ansicht des Berufungssenates ist diese Bestimmung im Gegenstand nicht anwendbar. Für eine Korrektur von unrichtigen Angaben in den Zollanmeldungen kommen ausschließlich die im ZK bzw. in der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EWG) 2454/93 (ZK-DVO), vorgesehenen Verfahren und Rechtsinstrumente zur Anwendung. Die Bestimmungen der BAO haben nur susidiäre Geltung. Sie kommen nur zur Anwendung soweit das Zollrecht keine Regelungen enthält bzw. auf nationales Verfahrensrecht verweist. Eine darüber hinaus gehende Berichtigung von Daten in der ursprünglichen Anmeldung ist im Zollkodex der Gemeinschaften nicht vorgesehen.

Wie die Bf in ihrer Beschwerde vom ausführt, ist der Grund für den Antrag auf Berichtigung der seinerzeitigen Ausfuhranmeldungen die Erlangung einer Ausfuhrerstattung. Hierzu ist festzuhalten, dass in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Artikel 3 (Anspruch auf Erstattung - Allgemeine Vorschriften) in Abs. 1 als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt festgelegt ist, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen. Aus vorgenannter Vorschrift sowie aus

Artikel 3 Abs. 5 leg.cit ergibt sich, dass bereits in der Zollanmeldung der Antrag auf Erstattung für Marktordnungswaren enthalten sein muss. Untermauert wird dies durch die auf Grund des § 54a ZollR-DG erlassene Zollanmeldungsverordnung (ZollAnmV), in der geregelt wird, welche Angaben eine diesbezügliche Zollanmeldung zu enthalten hat. Dabei wird zum Feld 37 (Verfahren) ausgeführt, dass im zweiten Unterfeld zur näheren Darstellung des Verfahrens der Code '9' für die 'Ausfuhr von Waren, für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden ...' anzuwenden ist.

Es liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Ausführers bzw. dessen Vertreters, den Antrag auf Ausfuhrerstattung in der Zollanmeldung ordnungsgemäß zu stellen. Eine Verpflichtung des abfertigenden Zollorgans zur Prüfung der Anmeldung dahingehend, ob unter Umständen ein Antrag auf Ausfuhrerstattung vorliegen könnte, ist aus den einschlägigen Vorschriften nicht abzuleiten. Die Prüfung des Zollorgans hatte sich im vorliegenden Fall auf die Zulässigkeit des Zollverfahrens - die durch Vorlage aller für eine Ausfuhrabfertigung notwendigen Unterlagen gegeben war - beschränkt. Die Ausfuhrerstattungsvorschriften sehen in Artikel 3 Abs. 6 der VO (EWG) 3665/87 vor, dass die Erzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bis zum Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt werden.

In den Artikeln 91 Abs. 1 Buchstabe b) ZK i.V. mit Artikel 310 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO, ist überdies vorgesehen, dass Erstattungswaren zwingend im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandschein T 1) zu befördern sind. Ein Antrag auf Überführung in das externe gemeinschaftliche Zollverfahren war in den gegenständlichen Fällen jedoch nicht gestellt und die betreffenden Waren dadurch nicht im vorgeschriebenen Zollverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden.

Abschließend ist somit festzustellen, dass ein Antrag im Sinne von Artikel 47 Abs. 1 der VO (EWG) 3665/87 zur Zahlung der Erstattung nicht vorliegt und nachträglich nicht mehr eingebracht werden kann.

Die im konkreten Fall fehlenden Zusatzangaben in der Ausfuhranmeldung dienen dazu, die Ausfuhrzollstelle darauf hinzuweisen, dass besondere Vorschriften bezüglich Warenkontrolle, Überwachung der Verbringung aus dem Zollgebiet etc., zu beachten sind.

Daraus folgt, dass Ergänzungen dieser Angaben nach Überlassung der Waren schon deshalb nicht in Frage kommen, weil die geforderten Kontrollhandlungen nach Überlassung der Waren nicht mehr durchgeführt werden können. Durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen würden - von den fehlenden rechtlichen Voraussetzungen abgesehen - die erstattungsrechtlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen unterlaufen und ad absurdum geführt werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" führt die Beschwerdeführerin aus, ihr stehe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994 (im Folgenden: AEG), Anspruch auf Ausfuhrerstattung zu, wenn in der jeweiligen Ausfuhrlizenz der Agrarmarkt Austria vermerkt sei, dass die Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrages beantragt worden sei. In diesem subjektiven öffentlichen Recht werde die Beschwerdeführerin verletzt, gehe doch die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass das Ausfuhrverfahren mit Erstattung nur dann anzuwenden sei und eine Ausfuhrerstattung nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn die betreffende Zollanmeldung im Feld 37 den Code 1000 9 enthalte und eine nachträgliche Änderung des versehentlich gewählten Codes im Hinblick auf Art. 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: ZK) unzulässig wäre.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Zeitraum der Erstattung der in Rede stehenden Ausfuhranmeldungen stand die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden: Erstattungs-V) in Kraft. Deren Art. 2a, 3, 20 Abs. 1 und 2, 22 sowie 47 Abs. 1 und 2 lauteten:

"Artikel 2a

Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig, außer bei Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren und bei Ausfuhren für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde. Es wird jedoch keine Lizenz verlangt,

...

Artikel 3

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die

Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen

des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.

(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die

Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls

die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und

in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,

c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse

oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.

Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muss diese ebenfalls alle Angaben und den Vermerk Erstattungscode enthalten.

(6) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme dieser Handlung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.

...

Artikel 20

(1) Abweichend von Artikel 16 und unbeschadet des Artikels 5 wird ein Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Wenn der zu zahlende Betrag 1 000 ECU nicht überschreitet, kann der Mitgliedstaat die Zahlung dieses Betrags bis zur Zahlung des gesamten Erstattungsbetrags zurückstellen, außer wenn der Ausführer erklärt, dass er nicht die Zahlung eines zusätzlichen Betrags für diese Ausfuhr beantragen wird.

(2) Der in Absatz 1 genannte Teil der Erstattung entspricht dem Erstattungsbetrag, den der Ausführer erhalten würde, wenn sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste Erstattungssatz festgesetzt wurde. Die Festsetzung keiner Erstattung gilt als Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes.

...

Artikel 22

(1) Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise nach der Annahme der Ausfuhranmeldung als Vorschuss, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieses Vorschusses zuzüglich 15 % geleistet wird.

...

Artikel 47

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten können

hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den

von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Kommission.

...

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

..."

Art. 62 Abs. 1 und Art. 65 ZK lauten:

"Artikel 62

(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

...

Artikel 65

Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der

Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie

eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben

unrichtig sind oder

c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998 wurde dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, ein § 54a eingefügt, dessen Abs. 1 und Abs. 4, letzterer in Abweichung von § 2 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 660/1996, Folgendes anordnet:

"Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

...

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind."

Auf Grund dieser Bestimmung erließ der Bundesminister für Finanzen die Zollanmeldungs-Verordnung 1998 - ZollAnm-V (veröffentlicht im Internet unter http://www.bmf.gv.at/zollreis/zoll/handbuch/kund/zollanm/), deren § 1 und 3 wie folgt lauten:

"§ 1. Der Inhalt der schriftlichen Anmeldung im normalen Verfahren ist im Anhang 1 in der Form festgelegt, dass in die in Kursivschrift wiedergegebenen Texte der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex (Anhang 37 und 38 ZK-DVO) die mit dieser Verordnung festgelegten Angaben und die dabei zu verwendenden Codes eingearbeitet sind.

...

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 mit in Kraft."

In Anhang 1 zu § 1 ZollAnm-V heißt es:

"...

9. Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Die Benutzung dieses Feldes ist den Mitgliedstaaten freigestellt (für den Transfer der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).

Für Österreich:

Nur auszufüllen bei der Ausfuhr von Waren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird.

Anzugeben ist

- die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen für den

betreffenden Ausführer vergebene Personenkonto-Nummer und der

entsprechende Zahlungsweg;

- der Vermerk 'Antrag auf Ausfuhrerstattung';

- Vermerke über einen beantragten Vorschuss oder eine

beantragte Vorfinanzierung;

...

34. Ursprungsland - Code

Diese Angabe ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Im Feld Nr. 34a ist die Kennziffer des in Feld 16 angegebenen Landes nach dem hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode einzutragen. Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung 'Verschiedene', so ist die Kennziffer des Ursprungslands jeder Warenposition anzugeben.

Die Mitgliedstaaten können auf die Benutzung von Feld 34 verzichten, wenn sie die Angaben in Feld 16 verlangen und darin nicht der Vermerk 'Verschiedene' eingetragen ist. Das Feld 34b darf nicht ausgefüllt werden.

Die Benutzung dieses Feldes ist den Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zum Zolllagerverfahren freigestellt.

Für Österreich:

Nicht auszufüllen bei der Anmeldung zum Zolllagerverfahren

(Typ A, B, C und F).

Im Feld 34a ist das Ursprungsland der im Feld 31 bezeichneten

Waren anzugeben.

Das Feld 34b ist nicht auszufüllen.

...

37. Verfahren

...

B. Zweites Unterfeld

Bis zu einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind die Codes durch die Mitgliedstaaten festzulegen (maximal drei Zeichen)

Für Österreich:

Im zweiten Unterfeld ist zur näheren Darstellung des Verfahrens folgender Code anzuwenden:

Code Bedeutung

0 keiner der nachfolgenden Fälle

...

9 Ausfuhr von Waren, für die auf Grund des

gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden

- Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG, nur in Verbindung mit den Codes

10.., 31.., 76.., 77.. zulässig

...

44. Besondere Vermerke; vorgelegte Unterlagen; Bescheinigungen und Genehmigungen

Anzugeben sind die in gegebenenfalls anwendbaren besonderen Regelungen vorgesehenen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, einschließlich etwaiger Kontrollexemplare T 5. ..."

§ 2 AEG lautet:

"§ 2. (1) Die Erstattung ist auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.

(2) Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die Vorfinanzierungen und Vorschussleistungen sowie die Rückforderung der Erstattung nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes."

§ 14 Abs. 3 und 4 AVOG lauten:

"§ 14. ...

...

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG);

...

(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist."

§ 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), lautet:

"§ 85. ...

(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

2. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/94) wird die Erstattung nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Auf diesen spezifischen Antrag nimmt Art. 3 Abs. 1 Erstattungs-V Bezug, wenn er als Tag der Ausfuhr jenen Zeitpunkt festlegt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen. Der zuletzt genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass der schriftliche Antrag im Verständnis des Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V etwa nur in der Ausfuhranmeldung gestellt werden könnte. Dieser Befund zeigt sich besonders deutlich, wenn man die englische bzw. französische Version des Art. 3 Abs. 1 Erstattungs-V heranzieht, wo es heißt:

"The day of export means the date on which the customs authority accepts the export declaration in which it is stated that a refund will be applied for."

bzw. "Par jour d' exportation, on entend la date a laquelle le service des douanes accepte la declaration d' exportation dans laquelle il est indique qu' une restitution sera demandee."

Der Gebrauch der Zukunft in der englischen ("will be applied for") bzw. französischen ("sera demandee") Fassung zeigt unzweideutig, dass der in Art. 47 Erstattungs-V genannte Antrag auch erst nach Erstattung der Ausfuhranmeldung gestellt werden kann, in welchem Falle jedoch schon aus der Anmeldung hervorzugehen hat, dass die Stellung eines solchen Antrages beabsichtigt ist. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Stellung dieses Antrages gemeinsam mit der Ausfuhranmeldung gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein sollte.

Da nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen der Erstattungs-V die Zahlung einer Ausfuhrerstattung an die Vornahme einer Ausfuhr anknüpft, umschreibt Art. 3 Abs. 1 leg. cit. als eine Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch die Annahme einer Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung entweder unter einem beantragt wird oder zu beantragen beabsichtigt ist, durch die Zollbehörden.

Schließlich folgt aus einem Fehlen jedweder Bezugnahme auf vor Erstattung der Ausfuhranmeldung gestellte Anträge in Art. 3 Abs. 1 Erstattungs-V, dass der dort genannte Antrag nicht mit jenem auf Ausstellung einer Ausfuhrlizenz unter Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung ident ist. Die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung liegt somit nicht schon dann vor, wenn aus der Ausfuhranmeldung hervorgeht, dass ein Antrag auf Vorausfestsetzung einer Ausfuhrerstattung gestellt wurde.

Die österreichische Verwaltungspraxis ist der "Arbeitsrichtlinie/Verfahrensabläufe der Zahlstelle", Zolldokumentation MO 8440, zu entnehmen, wo es heißt:

"05. Ausfuhrerstattungsverfahren

(1) Das Ausfuhrerstattungsverfahren beginnt im Allgemeinen mit der Beantragung der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (Lizenz) bei der lizenzerteilenden Stelle 'Agrarmarkt Austria' bzw. 'Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft' oder anderen lizenzerteilenden Stellen der Mitgliedstaaten. Die Lizenz ist zusammen mit der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren, dem Kontrollexemplar T 5, sofern erforderlich, und den nach den einzelnen Marktorganisationen bzw. zollrechtlich zusätzlich erforderlichen Unterlagen bei der Ausfuhr der landwirtschaftlichen Erzeugnissen jener Zollstelle vorzulegen, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren zur Ausfuhr verladen werden.

Der Antrag auf Zahlung der Erstattungen nach Art. 47 der VO (EWG) Nr. 3665/87 ist ebenfalls in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren integriert.

...

(3) Nach Beendigung der Abfertigungshandlungen übersendet die Zollstelle das Original der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren mit allen anderen Unterlagen, nach dem eine zusätzliche Kontrolle über die formelle Richtigkeit der Unterlagen durchgeführt wurde, der Zahlstelle."

Die oben aufgezeigte Verwaltungspraxis geht offenbar von der Annahme aus, Punkt 9. des Anhanges 1 zu § 1 ZollAnm-V sei dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf Ausfuhrerstattung durch die Angabe des diesbezüglichen Vermerkes in Feld 9 des Einheitspapieres für die Ausfuhranmeldung als gestellt gilt.

Wie bereits oben ausgeführt, gestattet das Gemeinschaftsrecht aber gleichwohl die Stellung des Antrages gemäß Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung. Ein solcher, später gestellter Antrag kann jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nur dann zum Erfolg führen, wenn schon aus der Ausfuhranmeldung hervorgeht, dass eine solche (spätere) Antragstellung beabsichtigt ist. Eine solche Absicht kann der Exporteur der Ware, auch wenn er keinen Erstattungsantrag durch Ausfüllen des Feldes 9 stellt, durch die Anführung des Codes 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 des Gemeinschaftspapieres bekunden. Hiedurch bringt er nämlich zum Ausdruck, dass sich die Ausfuhranmeldung auf Waren bezieht, "für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden", was aus dem Grunde des Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V wiederum voraussetzt, dass die Stellung eines hiefür notwendigen Antrages beabsichtigt ist.

Hieraus folgt, dass die Eintragung im Feld 9 des Einheitspapieres (in Österreich) keine Prozesshandlung im Rahmen des auf Grund der Ausfuhranmeldung durchzuführenden Zollverfahrens darstellt, sondern (nach Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Zollamt) auf die Einleitung des Erstattungsverfahrens gemäß § 2 AEG durch das hiefür aus dem Grunde des § 14 Abs. 4 AVOG zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet ist.

Durch die in ihrer Eingabe vom begehrte Ergänzung des diesbezüglichen Vermerkes in Feld 9 brachte die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten zum Ausdruck, sie wolle klarstellen, dass mit den Ausfuhranmeldungen auch gleichzeitig der Antrag gemäß Art. 47 Erstattungs-V gestellt werden sollte. Zur Entscheidung der Frage, ob es sich bei dieser Eingabe um eine zulässige Berichtigung eines bereits gestellten Erstattungsantrages, allenfalls auch um einen erst am gestellten Erstattungsantrag, jeweils im Verständnis des Art. 47 Erstattungs-V bzw. des § 2 Abs. 1 AEG handelt, ist aus dem Grunde des § 14 Abs. 4 AVOG ausschließlich das (nach Annahme der Ausfuhranmeldung) zur Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen berufen gewesen. Dasselbe gilt auch in Ansehung der Beurteilung, ob die Erfolgsvoraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen oder nicht.

Hieraus folgt, dass das in erster Instanz eingeschrittene Hauptzollamt Wien zur Beurteilung der Berechtigung des Antrages der Beschwerdeführerin vom , soweit er sich auf die Ergänzungen des Feldes 9 des Einheitspapieres bezog, unzuständig war.

Vielmehr wäre der Antrag vom insoweit an das für seine Beurteilung zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen weiterzuleiten gewesen.

An diesem Umstand vermag auch die Rechtskraft der Bescheide der belangten Behörde vom sowie des Hauptzollamtes Wien vom nichts zu ändern. Auf Grund dieser Bescheide wurde lediglich ausgesprochen, dass eine vom Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn zu behandelnde Sache nicht vorlag. Eine bindende Entscheidung des Inhaltes, für die Behandlung des Antrages in seiner Gesamtheit sei das Hauptzollamt Wien zuständig, enthalten diese Bescheide nicht.

Daraus wiederum folgt, dass die belangte Behörde als zuständige Rechtsmittelbehörde die Unzuständigkeit des in erster Instanz eingeschrittenen Hauptzollamtes Wien zur Behandlung des Antrages, soweit er sich auf Feld 9 bezog, aufzugreifen gehabt hätte. Indem sie dies unterließ und die mit Administrativbeschwerde angefochtene Berufungsvorentscheidung auch in diesem Punkt bestätigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

3. Demgegenüber handelt es sich bei den Eintragungen in Feld 34 und Feld 37 um im Rahmen des Zollverfahrens abgegebene Erklärungen, welche die Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes im Zuge des Zollverfahrens determinieren, folglich um Prozesshandlungen im Zollverfahren. Zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung solcher Prozesshandlungen war daher gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 AVOG das zuständige Hauptzollamt, hier also das in erster Instanz eingeschrittene Hauptzollamt Wien zuständig.

Der belangten Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, eine Berichtigung dieser Angaben sei aus dem Grunde des Art. 65 lit. c ZK unzulässig.

Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Zollbehörden wären vorliegendenfalls zu einem Vorgehen gemäß § 85 Abs. 2 BAO gehalten gewesen, weil die Eintragungen in den Feldern 44 und 37 der Ausfuhranmeldung in sich widersprüchlich gewesen seien. So sei im erstgenannten Feld ein Antrag auf Vorausfestsetzung erwähnt (welcher überdies auch aus den beigelegten Ausfuhrlizenzen mit Angabe des Datums der Gültigkeit der Vorausfestsetzung ersichtlich gewesen sei), während jedoch im Feld 37 im Widerspruch dazu der Verfahrenscode 1000-0 angegeben worden sei. Gemeinschaftsrecht stünde der innerstaatlichen Anordnung, in einem solchen Fall den wahren Willen der Partei zu erforschen, nicht entgegen.

Es kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob der Anwendungsvorrang der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des ZK der Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO auf Ausfuhranmeldungen, die in sich widersprüchlich sind, entgegen stünde oder nicht. Ein Widerspruch zwischen den Eintragungen in Feld 44 und jenen in Feld 37 zweites Unterfeld liegt nämlich unter Berücksichtigung des Vorgesagten nicht vor:

Wie bereits oben ausgeführt, kann der Exporteur durch Angabe des Codes 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 (auch ohne Eintragung in Feld 9) zum Ausdruck bringen, dass die Ausfuhr von Waren, für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden, angemeldet wird. Die Gewährung von Erstattungen setzt - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - zum einen voraus, dass diese Waren erstattungstauglich sind, was jedoch bereits durch die Angabe der Warennummer in Feld 33 klargestellt ist, zum anderen aber, dass eine entsprechende Antragstellung erfolgt oder in Zukunft beabsichtigt ist. Wird in Ermangelung einer Eintragung im Feld 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 nun nicht der Code 9, sondern der Code 0 verwendet und handelt es sich um an sich erstattungsfähige Waren, so bringt der Anmelder damit zum Ausdruck, es entspreche seinem Willen, dass ungeachtet der Erstattungsfähigkeit eine Erstattung nicht gewährt werden wird, und zwar gerade deshalb, weil auch in Zukunft eine Antragstellung nach § 2 Abs. 1 AEG bzw. Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V gar nicht beabsichtigt ist.

Eine solche Prozesserklärung steht aber nicht mit der in Feld 44 erfolgten Erklärung im Widerspruch, wonach seinerzeit eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt wurde, weil - wie gleichfalls oben ausgeführt - dieser Antrag nicht mit jenem nach § 2 Abs. 1 AEG bzw. Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V ident ist. In Ermangelung eines Widerspruches zwischen den Eintragungen im zweiten Unterfeld des Feldes 37 und jenen in Feld 44 bestand keine aus § 85 Abs. 2 BAO abzuleitende Verpflichtung, einen solchen Widerspruch aufzuklären bzw. weitere Schritte zur Ermittlung des ohnedies klar zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens einzuleiten.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, aus dem Grunde des Art. 211 ZK-DVO sei sie berechtigt, ihre Angaben in deutscher Sprache und nicht unter Verwendung von Codes zu machen, so ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass sie auch nicht in Worten ihren Willen, einen Erstattungsantrag zu stellen, zum Ausdruck gebracht hat, zum anderen ergibt sich aber aus Art. 62 ZK, dass die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben sind, der dem amtlichen Muster entspricht, wobei Anhang 37 und 38 ZK-DVO durchaus die Verwendung von Verfahrenscodes vorsieht bzw. zulässt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, insoweit er die Berichtigungen im zweiten Unterfeld des Feldes 37 und in Feld 34 versagt, in ihrem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz von Schriftsatzaufwand können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur).

Wien, am