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VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561

VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des U T in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 203.236/0-XI/35/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte am Asyl.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei aus politischen Gründen vom 20. Oktober bis "im Gerichtsgefängnis in Brazzaville" inhaftiert gewesen. Er sei seit 1992 Mitglied der "UPADS" und seit 1995 deren Bediensteter. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer einen Mitgliedsausweis vor. Er sei in seiner Heimatstadt sehr aktiv in der Jugendorganisation tätig gewesen und habe im Radio und im Fernsehen Interviews für seine Partei gegeben. Im Zuge des Krieges hätten die "Cobra-Milizen des Sassou Nguesso" nach führenden Mitgliedern der "UPADS" gesucht und "glaublich am " seien diese Milizen in sein Haus gekommen, wo er sich mit einem Parteikollegen aufgehalten habe. Während sein Parteikollege von diesen Milizen erschossen worden sei, sei er auf der Flucht festgenommen worden. Schließlich sei er mit einer Militärmaschine nach "Brazzaville" ins Gefängnis überstellt worden. Dort habe am eine Verhandlung stattgefunden, welche zu seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren geführt habe, "weil er der Partei Lissoubas" angehört habe. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine "Verhandlungsschrift" mit Datum vor.

Nachdem er sich etwa eineinhalb Monate in Haft befunden habe, sei "ein Militarist" zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, daß er jetzt frei wäre. Er sei einem "Cobra-Milizionär" übergeben und mit einem "Militär-LKW" aus dem Gefängnis zum "Kongofluß" gebracht worden. Diesen habe er überquert und so habe er Kinshasa erreicht.

Als weiteren Beweis legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "UPADS" vom vor, worin diese Organisation ersucht, dem Beschwerdeführer im Ausland Unterstützung zukommen zu lassen.

Ferner legte er einen "Steckbrief" vor, der überall auf der Straße ausgehängt gewesen sei. Schließlich legte der Beschwerdeführer noch ein Zeugnis der Universität und ein Maturazeugnis vor. Sämtliche Dokumente mit Ausnahme der Niederschrift vom seien ihm von seiner Frau nach Kinshasa nachgebracht worden. Die erwähnte Niederschrift habe er selbst bei sich getragen.

Seine Flucht hätten seine Schwiegereltern organisiert, die dafür Geld bezahlt hätten.

Anläßlich der Übersetzung der vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vorgelegten Unterlagen hielt der Dolmetscher fest, daß darin "zahlreiche Rechtschreibfehler enthalten bzw. Satzzeichen falsch" angebracht worden seien.

Zu den übrigen vorgelegten Dokumenten führte der (im Auftrag des Bundesasylamtes bestellte) kriminaltechnische Sachverständige der Bundespolizeidirektion Wien in seinem Gutachten vom aus, daß der Mitgliedsausweis auf handelsüblichem Kartonmaterial EDV-unterstützt erstellt und mittels Laserdrucker ausgedruckt worden sei. Bedenklich erscheine, daß der angebliche Namensstempel "Christophe Moukoueke" ebenfalls mittels Laserdrucker aufgebracht worden sei. Unverständlich sei auch, daß ein auf einem PC-System vorhandenes Formularlayout als Blankodokument ausgedruckt und anschließend mit mechanischer Schreibmaschine beschriftet werde. Der von der "UPADS stammende Reiseauftrag" sei hinsichtlich des Formulars ebenfalls EDV-unterstützt erstellt, doch stelle das Schreiben bereits aufgrund individueller Merkmale (händischer Korrektur des Briefkopfes) eine Kopie dar. So sei der scheinbare Namensstempel "Christophe Moukoueke" und die Bezeichnung "le secretaire" aufkopiert. Die Ausfertigung sei hinsichtlich der Schrifttypographie mit einer identen Schreibmaschine erfolgt wie der Mitgliedsausweis. Der fragliche Steckbrief stelle sowohl hinsichtlich des Vordruckes als auch hinsichtlich der Ausfertigung und der Stempel eine Kopie dar, welche darüber hinaus Merkmale händischer Retuschierungen bzw. einer Kopiemontage zeige. Auffallend sei die fehlende Eintragung der Geschäftszahl und das fehlende Ausstelldatum. Der eigentlich vierzeilige Behördenbriefkopf verlaufe in der Zeilenführung nicht parallel mit dem übrigen Vordrucktext, was ebenfalls Rückschlüsse auf eine Kopienmontage zuließe. Ähnliche Merkmale hätten sich auch im unteren Drittel des Formulars ergeben. Zusammenfassend ergebe sich, daß der Steckbrief eine Totalfälschung darstelle.

Der Formularvordruck der Verhandlungsschrift stelle eine qualitativ minderwertige Kopie eines Blankovordruckes dar, welche bereits mit einer Heftklammer versehen gewesen sei. Die Ausfertigung sei hinsichtlich der Schrifttypographie mit der identen Schreibmaschine hergestellt worden, mit welcher auch die fraglichen Schriftstücke der "UPADS" ausgefertigt worden seien. Auffallend sei der Rechtschreibfehler im Wort "Brazzaville" des Rundsiegels. Die Verwendung eines Rundsiegels mit auffallendem Rechtschreibfehler erscheine jedoch zumindest als bedenklich, zumal auch bei dem vom Berufungswerber vorgelegten Steckbrief, der eine Totalfälschung darstelle, die Kopie eines im Verlauf identen Stempelbildes mit gleichem Rechtschreibfehler ersichtlich sei.

Der Beschwerdeführer zeigte sich von den Ergebnissen dieses Gutachtens überrascht und gab an, den Steckbrief bereits als Kopie erhalten und daran nicht manipuliert zu haben. Zur Niederschrift könne er keine nähere Erklärung abgeben. Am selben Tag legte er zwei weitere Briefe der "UPADS" vor, die er im April 1998 erhalten habe.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und sprach zugleich aus, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kongo sei gemäß § 8 AsylG zulässig.

Das Bundesaslyamt wies in der Begründung seines Bescheides darauf hin, daß der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf bedenkliche Dokumente gestützt habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß er im Zuge seiner zweiten Einvernahme am zwei weitere Briefe eines "Generalsekretärs der UPADS-Frankreich" vorgelegt habe. Dieses Schreiben könne nicht als ein von seinen eigenen Aussagen unabhängiges Bescheinigungsmittel angesehen werden. Es entstehe vielmehr der Eindruck, daß diese Schreiben dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen zugesendet worden seien. Seinen Angaben sei die Glaubwürdigkeit zu versagen und es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft gemacht.

Im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei auch nicht anzunehmen, daß seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG stichhaltige Gründe entgegenstünden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, worin er im wesentlichen ausführte, er könne sich den im kriminaltechnischen Gutachten "festgestellten Sachverhalt nicht erklären, muß aber bemerken, daß (er) zwei aus Frankreich an (ihn) gesandte Bestätigungen des dortigen UPADS-Büros vorgelegt habe, sodaß meine Parteizugehörigkeit und die daraus resultierende Verfolgung sehr wohl festgestellt werden kann". Er werde versuchen, weitere Bescheinigungsmittel zu erhalten und sie der Berufungsbehörde vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und neuerlich gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kongo zulässig sei.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus, im konkreten Fall bestünden gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken. Gemäß dem eingeholten Gutachten handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Steckbrief um eine Totalfälschung und seien die angeblich von der "UPADS" einerseits und dem Gericht andererseits hergestellten Urkunden wahrscheinlich auf derselben Schreibmaschine geschrieben. Dafür, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Niederschrift eine Fälschung sei, spreche der Umstand, daß sie den selben mit einem Rechtschreibfehler versehenen Stempel trage wie der als Totalfälschung erkannte Steckbrief und ein derartiger Fehler eines Amtssiegels bei zwei staatlichen Stellen nicht glaubwürdig erscheine. Dem kriminaltechnischen Gutachten sei der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die weiteren Schreiben vom der "UPADS-Frankreich" verweise, so sei anzumerken, daß bei diesen angeblich am selben Tag EDV-unterstützt verfaßten Schreiben ein Akzent in der Fertigung jeweils über einem anderen "e" angebracht worden sei. Somit erschienen auch diese Urkunden - insbesondere angesichts der EDV-unterstützten Herstellung - nicht glaubwürdig. Im übrigen lägen auch Widersprüche in der Darstellung des Beschwerdeführers vor, wie dieser an die von ihm vorgelegten Dokumente gelangt sein will. Zunächst habe er ausgeführt, seine Frau habe ihm diese Urkunden nach Kinshasa nachgebracht, in weiterer Folge habe er behauptet, daß er sie von seinen Schwiegereltern erhalten habe. Auch der Umstand, daß der vorgelegte Mitgliedsausweis mit derselben Schreibmaschine geschrieben worden sei wie die angeblichen gerichtlichen Urkunden, lege den Schluß nahe, daß im konkreten Fall eine Gruppe von Personen versuche, anderen (in einem Naheverhältnis stehenden Personen) durch die Aufbereitung und Untermauerung von "Legenden Aufenthaltstitel in Europa zu verschaffen".

Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem angegebenen Heimatstaat glaubhaft zu machen.

§ 8 AsylG beschränke den Prüfungsrahmen des § 57 FrG auf den Herkunftsstaat des Fremden. Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG sei es erforderlich, daß der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildere. Im Hinblick darauf, daß den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme, habe er derartige Gründe nicht glaubhaft machen können. Demgemäß sei auszusprechen gewesen, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kongo zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

I. Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (idF des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1994) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde hat den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf das eingeholte kriminaltechnische Gutachten sowie angesichts seiner zum Erhalt der Urkunden teilweise widersprüchlichen Behauptungen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; die Beweiswürdigung ist dabei nur insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. NF. Nr. 8619/A). Der Verwaltungsgerichtshof kann somit wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen (vgl. dazu die in Dolp3 zu § 41, S 551, wiedergegebene Judikatur).

Gegen die Schlüssigkeit des eingeholten kriminaltechnischen Gutachtens wurden weder im Verwaltungsverfahren Einwände erhoben, noch sind der vorliegenden Beschwerde Ausführungen zu entnehmen, die Zweifel an den in diesem Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen begründen könnten. In der Beschwerde wird dazu lediglich vorgebracht, daß die nachgewiesene Fälschung bzw. Verfälschung der vorgelegten Urkunden die Behörde nicht von der Pflicht hätte entbinden können, die Fluchtschilderung des Beschwerdeführers weiter zu überprüfen. Seine Identität "wäre durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (allenfalls über einen befreundeten Staat) in der Republik Kongo abzuklären gewesen". Auch sei der Beschwerdeführer nicht angeleitet worden, "Bezugspersonen" in seinem Heimatland namhaft zu machen, um diese "im Wege des für die Republik Österreich wie auch immer bestehenden zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs anzusprechen". Die Ablehnung seines Asylantrages sei jedenfalls rechtswidrig erfolgt, "insbesondere auch in Ansehung der Nichtdurchführung der von (ihm) beantragten Erkundungsbeweise (UNESCO, UNO, etc.)".

Diesen behaupteten Verfahrensverletzungen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausdrücklich auf die von ihm vorgelegten Urkunden gestützt hat, die sich als Fälschung erwiesen haben (Gegenteiliges wird selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret nicht mehr behauptet). Davon ausgehend ist die daraus abgeleitete Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben des Beschwerdeführers nicht als unschlüssig zu erkennen. Selbst wenn die belangte Behörde weitere Nachforschungen zur "Identität" des Beschwerdeführers angestellt hätte, so bedeutete dies für sich allein noch nicht, daß den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen mehr Glaubwürdigkeit zukäme. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hinsichtlich seiner durch die vorgelegten gefälschten Urkunden erschütterten Glaubwürdigkeit im Falle der Durchführung weiterer Ermittlungen mit Bezug auf die "Identität" des Beschwerdeführers hätte gelangen können. Die mangelnde Erkennbarkeit der Relevanz gilt auch für die weitere Behauptung, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer zur Namhaftmachung von "Bezugspersonen" in seinem Heimatland anleiten, sowie weitere "Erkundungsbeweise" einholen müssen.

Davon ausgehend ist in der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

II. Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde im Falle der Abweisung eines Asylantrages bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 FrG dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß


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sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden bzw.
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ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
Gegen den Ausspruch gemäß § 8 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihm die "Identität abgesprochen". Nach der "insoweit undifferenzierten Bescheidbegründung" treffe dies auch für seine "Zuordnung zu einem bestimmten Staat zu". Damit hätte die belangte Behörde ihm aber nicht "willkürlich die Staatsbürgerschaft der Republik Kongo zuweisen" und seine Abschiebung in dieses Land für zulässig erklären dürfen.
§ 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen der Asylbehörde auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Unter Herkunftsstaat ist nach der Definition des § 1 Z 4 Asylgesetz 1997 der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit die Asylwerber besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Nach § 54 Abs. 1 iVm § 37 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 hatte die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag über die Unzulässigkeit der Abschiebung eines Fremden in den von ihm bezeichneten Staat, somit auch in den "Herkunftsstaat", bescheidmäßig abzusprechen. "Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration" (vgl. die RV zum Fremdengesetz 1997, 685 BlgNR 20. GP) wurde durch das Asylgesetz 1997 in den Fällen, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist, das Bundesasylamt damit betraut, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den "Herkunftsstaat" zulässig ist (§ 8 AsylG). § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 beschränkt demgemäß die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf diejenigen vom Antragsteller bezeichneten Staaten, hinsichtlich derer noch keine Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt. Aus dieser "Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" (vgl. die RV zum Asylgesetz 1997, 686 BlgNR 20. GP, 20) ergibt sich, daß gemäß § 8 AsylG keine Feststellung in bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen ist, in dem der Beschwerdeführer aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0044).
Vom Zweck des Asylgesetzes her, nämlich der Gewährung von Schutz vor Verfolgung (vgl. § 7 Asylgesetz 1997), ist der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des § 8 AsylG somit dahin zu verstehen, daß damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. dazu auch das zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz aus dem Jahr 1992ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/18/0144, wonach im Falle eines Antrages gemäß § 54 Abs. 1 FrG (nunmehr § 75 FrG 1997), der sich auf mehrere Staaten bezog, die Fluchtgründe jedoch nur einen dieser Staaten betrafen, der Verwaltungsgerichtshof nur gehalten war, sich mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des in den Fluchtgründen genannten Staates auseinanderzusetzen).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger der Republik Kongo zu sein, und es bezogen sich seine behaupteten Fluchtgründe nur auf diesen Staat.
Im Sinne der obigen Ausführungen wäre in dem Umstand, daß sich die Behörde nur mit dem angegebenen Staat auseinandergesetzt hat, selbst dann keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn - wie in der Beschwerde behauptet - die belangte Behörde mit ihren Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß auch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststünde.
Demgegenüber lassen aber die Bescheidausführungen erkennen, daß die belangte Behörde durchaus (offensichtlich aufgrund der geographischen Kenntnisse des Beschwerdeführers) davon ausging, daß der Beschwerdeführer zwar Staatsangehöriger der Republik Kongo sei, jedoch seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien.
Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen in der vorliegenden Beschwerde nicht, daß er Angehöriger eines anderen Staates wäre.
Wenn die belangte Behörde davon ausgehend zur Schlußfolgerung gelangte, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in der Republik Kongo gemäß § 57 FrG bedroht, so ist der darauf aufbauende Ausspruch gemäß § 8 AsylG nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am