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VwGH vom 06.12.1990, 90/16/0179

VwGH vom 06.12.1990, 90/16/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirktion für Tirol vom , Zl. 81.957-8/90, betreffend Beschlagnahme von Schmuckstücken, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/16/0008, verwiesen, mit welchem die am durch ein Organ des Zollamtes Brennerpaß erfolgte Beschlagnahme der der Beschwerdeführerin gehörenden Armkette und eines Ringes für rechtswidrig erkannt worden war. Der Gerichtshof hatte hiebei für bestimmend erachtet, daß Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung der Beschlagnahme nach § 89 Abs. 2 FinStrG durch einen Organwalter der Abgabenbehörde u.a. das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls sei. Dies müsse fallbezogen überprüft und die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von "Gefahr im Verzug" müßten dem anwesenden Inhaber der Gegenstände mündlich bekanntgegeben und in der aufzunehmenden Niederschrift festgehalten werden. Diese individuelle Begründungspflicht sei im Beschwerdefall verletzt worden.

In der Folge hatte das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer an die Beschwerdeführerin gerichteten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" (Bescheid) vom die Beschlagnahme der beiden streitverfangenen Schmuckstücke (eine Armkette und ein Ring jeweils aus Gold) verfügt. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die beiden streitverfangenen Schmuckstücke unter Verletzung ihrer Stellungspflicht dem Zollverfahren, und zwar der Verzollung, entzogen. Es sei weiters die Frage zu prüfen, ob die zur Erfüllung des mit Verfall bedrohten Finanzvergehens des Schmuggels in subjektiver Hinsicht erforderliche Schuldform der Vorsätzlichkeit der Beschwerdeführerin unterstellt werden könne. Wenn eine Reisende mit den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin als Arzthelferin bei einem Monatsbezug von rund 8.000 S im Zollausland innerhalb weniger Monate im Jahre 1988 zwei Schmuckstücke um insgesamt ca. 41.000 S, somit um einen Betrag, der ihre Monatseinkünfte um ein Vielfaches übersteige, ankaufe, könne auch nach allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr von "Souvenirgegenständen" gesprochen werden, die als Reisemitbringsel und somit als Reisegut iSd § 34 Abs. 6 ZollG einzustufen wären. Die darauf ausgerichtete Meinung der Beschwerdeführerin müsse beim Ankauf von Schmuckwaren in dieser Größenordnung als Schutzbehauptung gewertet werden, durch die sich die Beschwerdeführerin vom wider sie bestehenden Verdacht, diese für sie sehr teuren Gegenstände bewußt der Verzollung entzogen zu haben, nicht exkulpieren könne, auch nicht unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, vom Abfertigungsbeamten des Grenzzollamtes "weitergewunken" geworden zu sein, zumal sie nach den bestehenden zollrechtlichen Bestimmungen auch ohne konkrete Befragung durch das Zollorgan zur Stellung der von ihr eingebrachten Waren von sich aus verpflichtet gewesen wäre. Bei Auswertung dieser Sach- und Beweislage sei daher von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe der Beschwerdeführerin der begründete Verdacht anzulasten, daß sie bei der Verbringung der streitverfangenen Schmuckstücke in das Zollgebiet jeweils das mit Verfall dieser Waren bedrohte Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen habe, sodaß, weil es sich bei diesen beiden Schmuckstücken um Waren handle, die, würden sie nicht in Gewahrsam der Finanzstrafbehörde kommen, von der Beschwerdeführerin auf Grund der leichten marktgängigen Verwertbarkeit der Verfallsrealisierung entzogen werden könnten, die Beschlagnahme zur Verfallssicherung anzuordnen geboten gewesen sei.

Die Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom der (Administrativ-Beschwerde) (§ 152 Abs. 1 FinStrG) der Beschwerdeführerin, in der sie den Ausspruch der nunmehr mit Bescheid verfügten Beschlagnahme als rechtswidrig bezeichnete, weil das Recht auf Beschlagnahme bereits verbraucht, der Nachweis des Vorsatzes "nicht zwingend haltbar" und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls nicht geboten sei, keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, bei Vorliegen der in § 89 Abs. 1 FinStrG normierten Tatbestandsvoraussetzungen stehe der Finanzstrafbehörde kein Ermessen zu, sie müsse die Gegenstände beschlagnahmen. Ob ein Gegenstand vom Verfall bedroht sei, sei nach § 17 FinStrG zu beurteilen. Für die Beschlagnahme reiche ein auf konkrete Umstände gegründeter Verdacht aus. Die Tat müsse keinesfalls erwiesen sein. Es handle sich dabei um eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Wie bereits die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe dargelegt habe, bestehe im Beschwerdefall der dringende Verdacht, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitverfangenen Schmuckstücke vorsätzlich die zollrechtliche Stellungspflicht verletzt und diese dadurch der Verzollung entzogen habe (Verdacht des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG). Solcherart seien die verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke daher auch verfallsbedroht (§§ 35 Abs. 4 und 17 Abs. 2 lit. a FinStrG). Geboten sei die Beschlagnahme dann, wenn zu befürchten sei, der Verfallsgegenstand werde ohne Beschlagnahme im Strafverfahren nicht mehr greifbar sein, obwohl er zur Sicherung des Verfalls (oder des Beweises) benötigt werde (sogenannte "Gefahrenrelevanz"). Die Notwendigkeit der Beschlagnahme könne sich aus der Beschaffenheit der betreffenden Sache oder aus der Person des Inhabers des Gegenstandes ergeben. Wie bereits die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe zutreffend ausgeführt habe, seien die streitverfangenen Schmuckstücke im Hinblick auf ihre Beschaffenheit (geringes Gewicht, leichte Marktgängigkeit) leicht verwertbar (z.B. durch Kauf, Tausch usw.). Ohne Beschlagnahme bestünde daher die Gefahr, daß die Tatgegenstände im Falle einer Bestrafung wegen Schmuggels für die Finanzstrafbehörde nicht mehr greifbar sein und damit auch nicht mehr für verfallen erklärt werden könnten, was durch die in der Administrativbeschwerde angeführten Maßnahmen (beschreiben bzw. fotografieren der Schmuckstücke) keinesfalls verhindert werden könne. Daraus ergebe sich, daß die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten sei. Die Beschlagnahme durch ein Organ des Zollamtes Brennerpaß sei vom Verwaltungsgerichtshof nur deshalb für rechtswidrig erkannt worden, weil die über die erfolgte Beschlagnahme aufgenommene Niederschrift nicht den im § 89 Abs. 2 FinStrG angeführten Mindesterfordernissen (Bekanntgabe der Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug) entsprochen habe. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, damit sei der "Beschlagnahmeanspruch verbraucht", könne jedenfalls nicht gefolgt werden. Deshalb habe die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe in der Folge mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eine rechtskonforme Beschlagnahme zu veranlassen gehabt, die im Hinblick auf den Wegfall der Gefahr im Verzug in Form eines Beschlagnahmebescheides (§ 89 Abs. 1 FinStrG) zu erfolgen hatte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht auf Nichtbeschlagnahme der ihr gehörenden beiden Schmuckstücke verletzt. Sie trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Einklang mit ihrem Vorbringen im Administrativverfahren vor, die Beschlagnahme der streitverfangenen Schmuckstücke sei nicht "geboten". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müßten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen und müsse nach den Umständen gerechnet werden, daß die Partei die vom Verfall bedrohten Gegenstände beiseiteschaffe oder sonst verbringe oder veräußere. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid ohne irgend eine nähere Begründung aus, daß es sich um kleinere Schmuckstücke handle, die im Hinblick auf ihre Beschaffenheit (geringes Gewicht, leichte Marktgängigkeit) leicht verwertbar seien und daher die Gefahr bestehe, durch die Beschwerdeführerin verbracht oder veräußert zu werden. Irgendeine konkrete Begründung oder eine konkrete Gefahr habe die belangte Behörde hiefür nicht angegeben. Die belangte Behörde könne hier nicht die Beweislast zu Lasten der Beschwerdeführerin verschieben. Daß die Beschwerdeführerin eine unzuverlässige Person bzw. eine Person sei, die ihr gehörende Gegenstände beiseiteschaffen, veräußern oder sonst irendwie der Behörde entziehen werde, sei weder von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe behauptet, noch von der belangten Behörde festgestellt worden, noch im Beweisverfahren hervorgekommen. Ja geradezu das Gegenteil sei der Fall. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer vor dem Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Niederschrift erfolgten Vernehmung als Beschuldigte am wahrheitsgemäß alles angegeben und überhaupt nichts verschleiert. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt worden, daß die belangte Behörde über die Beschlagnahme noch vor der endgültigen Sachentscheidung abgesprochen habe. Auch sei über den anläßlich der niederschriftlichen Vernehmung am gestellten Antrag auf Aufhebung (der durch ein Organ des Zollamtes Brennerpaß gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG) verfügten Beschlagnahme nicht abgesprochen worden.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 89 Abs. 1 erster Satz FinStrG idF der Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 571. Darnach hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um eine Art VORLÄUFIGES Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Als VORLÄUFIGE Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes (vgl. § 91 Abs. 2 FinStrG) oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls.

Daß der Beschuldigte das mit Verfall "bedrohte" Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis (vgl. § 138 Abs. 2 lit. a und f FinStrG) zukommt. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein VERDACHT besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt (vgl. im Zusammenhang die Ausführungen im Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0103, Slg. Nr. 6139/F).

Ein VERDACHT kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. im Zusammenhang die Ausführungen im Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0093). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung einer Beschlagnahme nicht aus.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, hat sie den Verdacht für das Vorliegen des Finanzvergehens des Schmuggels hinsichtlich der streitverfangenen Schmuckstücke aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Tatbeschreibung vom sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom erschlossen.

In der Tatbeschreibung vom hatte die Beschwerdeführerin folgende Aussage gemacht:

"Ich habe die nun beschlagnahmten Sachen deshalb bei der seinerzeitigen Einbringung nich verzollt, weil ich der Meinung war, daß Souveniergegenstände nicht verzollt werden müssen. Sonst kann ich dazu keine weiteren Angaben mehr machen."

Dieser, den angefochtenen Bescheid stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Bei der Beurteilung der der Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist, wie die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat, zu bedenken, daß wohl jedermann bekannt ist, daß derart wertvolle Schmuckstücke bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet zollpflichtig sind. In Ansehung des Fehlens einer österreichischen Punze sowie im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin die beiden streitverfangenen Schmuckstücke im Zollausland erworben hat, ist die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde, es bestehe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der VERDACHT, daß die streitverfangenen Schmuckstücke VORSÄTZLICH unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "geboten ist", folgt, daß der Gesetzgeber die Beschlagnahme von der weiteren Voraussetzung abhängig machte, daß sie nach den Zielsetzungen des Rechtsinstituts des Verfalls oder zur Beweissicherung notwendig ist. In Ermangelung einer gesetzlichen Klärung ist eine für alle einschlägigen Fälle gültige Definition des "Gebotenseins" kaum möglich. Ungeachtet der Schwierigkeit, den Begriff des "Gebotenseins" der Beschlagnahme inhaltlich zu erfassen, kann doch kein Zweifel bestehen, daß das Kriterium des "Gebotenseins" in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes dieser Norm, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten oder einer Unterdrückung eines Beweismittels vorzugreifen, zu suchen ist (Gefahrenrelevanz). Eine solche Gefährdung der Abgabenbelange wird z.B. gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer, in dessen vermögenswerte Rechte die Beschlagnahme einzugreifen vermag, den beschlagnahmten Gegenstand den Zielsetzungen des Verfalls zuwider, dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/16/0103, Slg. Nr. 6139/F).

Die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls ist ebenso wie jene zur Sicherung des Beweismittels ("probatio ad perpetuam rei memoriam") eine vorsorgliche Maßnahme außerhalb des in der Sache abzuführenden Finanzstrafverfahrens, vor oder auch während des Schwebens eines solchen.

Die Beschlagnahme als Verfallsgegenstand darf nur bei Verdacht eines mit Verfall bedrohten Finanzvergehens erfolgen. Die Besorgnis des Verlustes der beiden als Verfallsgegenstände in Betracht kommenden Schmuckstücke hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung mit der Art bzw. Beschaffenheit der Schmuckgegenstände begründet. Durch ihre leichte Verwertbarkeit könnten sie auf immer dem Zugriff der Finanzstrafbehörde entzogen werden. Da sich die Notwendigkeit der Beschlagnahme nicht nur, wie die Beschwerdeführerin meint, aus der Person des Inhabers der Gegenstände, sondern auch aus der Sache selbst ergeben kann, vermag bei diesem Sachverhalt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, es sei zumindest zu BEFÜRCHTEN, daß die Beschwerdeführerin versuchen werde, die streitverfangenen Schmuckstücke zu verkaufen oder sonst dem Zugriff der Finanzstrafbehörde zu entziehen, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Da es sich bei der Beschlagnahme zur Verfallssicherung - wie oben dargelegt - um eine vorläufige Maßnahme handelt, die sicherstellen soll, daß der verfallsbedrohte Gegenstand im Falle eines Verfallsausspruches (durch die endgültige Sachentscheidung) für die Finanzstrafbehörde greifbar bleibt, ist eine Entscheidung über die Beschlagnahme vor der endgültigen Sachentscheidung keinesfalls rechtswidrig. Die Entscheidung über die Beschlagnahme während des noch laufenden Finanzstrafverfahrens entspricht daher der Rechtslage.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, daß im angefochtenen Bescheid über ihren in der Niederschrift vom gestellten und auf § 89 Abs. 7 FinStrG fußenden Antrag auf Aufhebung der damals von einem Organ des Zollamtes Brennerpaß verfügten Beschlagnahme, welche Gegenstand des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom war, nicht entschieden worden sei. Diese Rüge geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil auch die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe im gegenständlichen Verfahren über diesen Antrag nicht entschieden hatte. Aus § 161 Abs. 1 FinStrG geht jedoch hervor, daß die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nur über die SACHE zu entscheiden hat, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war.

Somit aber wurde die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom , BGBl. Nr. 206.