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VwGH vom 23.09.2002, 2002/17/0035

VwGH vom 23.09.2002, 2002/17/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Gemeinde Traboch, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-485-117/01-3, betreffend Vorschreibung einer Bauabgabe (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom wurde den österreichischen Bundesbahnen anlässlich der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom erteilten Bewilligung für den Umbau des Bahnhofes St. Michael und die Errichtung eines Logistikcenters auf einem näher bezeichneten Grundstück Bauabgabe gemäß § 15 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Höhe von S 3,382.516,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit Eingabe vom an die belangte Behörde beantragten die Österreichischen Bundesbahnen, den Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde aufzuheben, da das Steiermärkische Baugesetz auf Eisenbahnanlagen nicht anwendbar sei. Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde gemäß § 101 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 idgF in Verbindung mit § 68 Abs. 4 lit. a (richtig: Z 1) AVG den Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom , da er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Steiermärkische Baugesetz unter anderem nicht für bauliche Anlagen gelte, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen auf Flugplätzen dienten, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen (§ 3 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz).

Die Bewilligung für den Umbau des Bahnhofes St. Michael und die Errichtung eines Logistikcenters im Bereich des Bahnhofes St. Michael sei dementsprechend nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen erteilt worden, einer Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes und auch dessen § 15 betreffend die Bauabgabe sei somit der Boden entzogen.

Die belangte Behörde habe sich deshalb als Aufsichtsbehörde veranlasst gesehen, den Bescheid betreffend die Vorschreibung der Bauabgabe als von einer unzuständigen Behörde erlassen zu beheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Rechtsauffassung der belangten Behörde als verfehlt. Im Wesentlichen gehe es bei der gegenständlichen Problematik darum, ob, "wenn Baubehörde und Abgabenbehörde sozusagen auseinanderklaffen", eine Ausnahme vom Anwendungsbereich eine gänzliche Ausnahme vom gesamten Gesetz oder eine Ausnahme von Bausachen bedeute. "Letzteres" sei der Fall. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0498, zu einer Bauangelegenheit nach Art. 15 Abs. 5 B-VG vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass ihr die gesetzliche Befugnis zur Einhebung der in Streit stehenden Gemeindeabgabe zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 3 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, lautet:

"§ 3

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:

1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;

2. bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen;

3. ..."

§ 15 Steiermärkisches Baugesetz lautet:

" § 15

Bauabgabe

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt vom Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse und u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

..."

§ 101 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 lautet:

"§ 101

Sonstige Behebung von Bescheiden

(1) Außer im Fall des § 94 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorganes von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG behoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Behebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG nicht mehr zulässig."

2. Die belangte Behörde hat die Aufhebung des rechtskräftig gewordenen Bescheides des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom darauf gestützt, dass er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin tritt der Rechtsauffassung der belangten Behörde einerseits dahingehend entgegen, dass die Zuständigkeit zur Vorschreibung einer Bauabgabe auch auf Grund der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung gegeben gewesen sei und dass im Übrigen nicht von einer Unzuständigkeit des Bürgermeisters als Abgabenbehörde gesprochen werden könne.

3. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 15 Steiermärkisches Baugesetz, dass eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung keine Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist.

Ungeachtet des Umstandes, dass im Sinne der Ausführungen unter Punkt 5. aus dem Fehlen einer Baubewilligung nach dem Baugesetz bereits die Unanwendbarkeit des § 15 Baugesetz folgt, ist zur kompetenzrechtlichen Problematik auf Folgendes hinzuweisen:

Wenn die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0498, verweist, so ist dazu auszuführen, dass gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG in Bauangelegenheiten betreffend Bundesgebäude, die den in Art. 15 Abs. 5 genannten Zwecken dienen, lediglich die Vollzugskompetenz verfassungsgesetzlich gesondert geregelt ist, sich aber an der Anwendung des jeweiligen landesgesetzlich geregelten Baurechts (also etwa im Fall der Steiermark des Steiermärkischen Baugesetzes) nichts ändert. Es wird in einem solchen Fall eine Baubewilligung nach der Bauordnung des Landes erteilt. Soferne jedoch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 2674/1954, 2685/1954) einzelne Bundeskompetenztatbestände der Art. 10 und 11 B-VG auch die Regelung der jeweils betroffenen Bauangelegenheiten mit umfassen (wie auf dem Gebiet des Bergwesens, des Wasserrechts, und auch des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt), ist für eine baurechtliche Regelung des Landes kein Raum (vgl. z.B. für die Abgrenzung zwischen Baurecht und Eisenbahnwesen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2175/64, vom , Zl. 93/06/0172, mit Glosse von Schmelz, ecolex 1995, 599, sowie vom , Zl. 95/05/0237; für die Abgrenzung zwischen Baurecht und Luftfahrtwesen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0053, Slg. 14.265/A; für die Abgrenzung zwischen Baurecht und Bergrecht das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0030; für die Abgrenzung zwischen Baurecht und Wasserrecht Mayer, Wasserkraftwerke im Verwaltungsrecht, 74 ff). Ob und inwiefern (in welchem Umfang bzw. für welche Anlagen) durch den jeweiligen Bundeskompetenztatbestand die Baurechtskompetenz des Landes ausgeschlossen wird, ist für jeden Kompetenztatbestand gesondert zu prüfen (für das Eisenbahnwesen vgl. z.B. Morscher, Zu den Grenzen der Bundeskompetenzen "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt" (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG), in:

Hengstschläger u.a. (Hrsg.), Für Staat und Recht, FS-Schambeck, 527, und die bereits genannten hg. Erkenntnisse vom und vom ). Der angesprochene Ausschließlichkeitscharakter des Bundeskompetenztatbestandes "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen", Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, gegenüber der Landeskompetenz für Bauangelegenheiten ist nur für "Eisenbahnanlagen" in einem rechtlichen Sinn gegeben; er bezieht sich nicht schlechthin auf jede Bauführung auf einem Eisenbahngrundstück (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2175/64, in dem die Definition der Eisenbahnanlage nach § 10 Eisenbahngesetz 1957, der zufolge Bauten (nur dann) eine Eisenbahnanlage sind, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dem Eisenbahnverkehr dienen, offenbar als die Kompetenzgrenze umschreibend aufgefasst wurde; nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0237, besteht eine bau- und raumordnungsrechtliche Kompetenz des Landes für "bahnfremde Gebäude auf Eisenbahngrund"; vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0279, betreffend Flächen zum Be- und Entladen, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2685/1954, 5019/1965 und 5578/1968).

4. In Entsprechung dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzsituation hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber in § 3 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz angeordnet, dass das Gesetz insbesondere auch für bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen dienen, nicht anwendbar sei. Es ist für die Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles (entgegen der Annahme der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides) nicht ausschlaggebend, ob und inwieweit mit dieser einfachgesetzlichen Ausnahme genau jene Anlagen erfasst werden, die aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht von den baurechtlichen Bestimmungen des Landes erfasst sein dürfen. Es ist - wie im Folgenden zu zeigen ist - auch nicht streitentscheidend, ob die gegenständliche Baubewilligung für den Bahnhofsumbau und die Errichtung eines Logistik-Centers (zur Gänze oder nur teilweise) ein Projekt betrifft, welches unter § 3 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz fällt.

5. Maßgeblich ist nämlich, an welche Voraussetzungen § 15 Steiermärkisches Baugesetz die Abgabepflicht und damit die Zuständigkeit der Abgabenbehörde geknüpft hat: In § 15 Steiermärkisches Baugesetz ist die Möglichkeit der Vorschreibung einer Bauabgabe "anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung" vorgesehen. Aus dem systematischen Zusammenhang ist zu schließen, dass es sich dabei um eine Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz handeln muss (und überdies ein Gebäude iSd Baugesetzes vorliegen muss; vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0332). Die Abgabenvorschreibung nach § 15 Steiermärkisches Baugesetz setzt somit das Vorliegen einer Baubewilligung nach diesem Gesetz voraus.

Bei der von der beschwerdeführenden Gemeinde zum Anlass für die Abgabenvorschreibung genommenen Baubewilligung handelt es sich jedoch auch nach den Angaben in der Beschwerde um eine Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der geltenden Fassung. Der Hinweis auf das hg. Erkenntnis Zl. 95/17/0498 betreffend eine Bewilligung für ein bundeseigenes Gebäude nach § 15 Abs. 5 B-VG auf Grund des anwendbaren Baurechts geht daher ins Leere. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Erteilung einer Bewilligung nach der Bauordnung (oder dem Baugesetz) des Landes für ein Bundesgebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG, sondern um die Erteilung einer Bewilligung nach Eisenbahnrecht. Die Bewilligung wurde somit nicht nach dem Baugesetz erteilt. Soweit die Beschwerde unbestimmt auf die "Behördenkompetenz auf Grund der Besonderheit des Eisenbahngesetzes 1957" Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass das Eisenbahngesetz keine Zuständigkeitsbestimmung für die Vollziehung des Steiermärkischen Baurechts enthält, sondern lediglich die Zuständigkeiten zur Vollziehung des Eisenbahngesetzes 1957 regelt (vgl. insbesondere § 12 Eisenbahngesetz 1957).

Es trifft nach dem Vorstehenden daher die Auslegung der belangten Behörde zu, dass § 15 Steiermärkisches Baugesetz im Beschwerdefall nicht anwendbar ist, da keine Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz erteilt wurde.

Unabhängig davon, ob das Baurecht des Landes auf die bewilligten Bauten anwendbar wäre oder nicht, setzt § 15 Steiermärkisches Baugesetz voraus, dass tatsächlich eine Bewilligung nach dem Baugesetz erteilt wurde. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob die Gemeinde in Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes eine Bewilligung erteilen könnte; maßgebend ist allein, ob sie eine solche erteilt hat. Dies ist jedoch auch nach den Ausführungen der Beschwerde nicht der Fall.

Die Ausführungen in der Beschwerde, § 3 Z 2 Baugesetz bewirke nur eine Ausnahme "in Bausachen" und nicht in "Abgabensachen" sind daher zwar für sich genommen zutreffend; sie übersehen aber, dass die Zuständigkeit der Abgabenbehörde nach § 15 Baugesetz ihrerseits an das Vorliegen einer Baubewilligung im Sinne des Gesetzes geknüpft ist, sodass letztlich auch der Anwendungsbereich des § 15 Baugesetz durch die Regelung des § 3 Z 2 Baugesetz determiniert wird.

Entscheidend ist, dass das Gesetz an die Erteilung einer Baubewilligung anknüpft und nicht etwa an das Vorliegen eines Baus oder Gebäudes, für welchen (s) eine Bewilligung nach Baugesetz erforderlich ist. Es ist daher aus Anlass des Beschwerdefalles auch nicht zu prüfen, ob allenfalls neben der von der beschwerdeführenden Gemeinde genannten Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz 1957 eine Baubewilligung nach dem Baugesetz zu erteilen wäre (vgl. zu dieser Problematik auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0286).

Ungeachtet der Frage, ob der Landesgesetzgeber auch eine Abgabe anlässlich der Erteilung von Bewilligungen nach anderen (Bundes-)Gesetzen vorsehen könnte, hat der Landesgesetzgeber keine derartige Regelung getroffen, sondern die Abgabepflicht vom Vorliegen einer Baubewilligung nach dem Baugesetz abhängig gemacht. Die Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz 1957 ist daher (unabhängig davon, ob zusätzlich auch eine Bewilligung nach dem Baugesetz erforderlich wäre) keine hinreichende Grundlage für die Vorschreibung der Bauabgabe nach § 15 Steiermärkisches Baugesetz. Auch soweit die Ausnahme nach § 3 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz im Beschwerdefall gar nicht eingreifen sollte, kommt eine Vorschreibung einer Abgabe nach § 15 Baugesetz erst in Betracht, wenn eine Bewilligung nach dem Baugesetz auch tatsächlich erteilt wurde. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, dass eine Vorschreibung der Bauabgabe, wie sie im Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom vorgenommen wurde, unzulässig war, ist daher nicht rechtswidrig.

6. Zu prüfen bleibt damit abschließend, ob aus der Unanwendbarkeit des § 15 Steiermärkisches Baugesetz auch folgt, dass die Aufhebung des rechtskräftigen Abgabenbescheides des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom auf § 68 Abs. 4 Z 1 AVG gestützt werden konnte.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, setzt die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Vorschreibung einer Abgabe nach § 15 Steiermärkisches Baugesetz das Vorliegen einer Baugenehmigung nach dem Baugesetz voraus. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde war aus Anlass der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung nicht befugt, eine Abgabe gemäß § 15 Steiermärkisches Baugesetz vorzuschreiben. Er hat damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zustand (vgl. für den Fall der Bestrafung nach einer im konkreten Fall unanwendbaren Strafbestimmung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0001). Es ist daher zutreffend, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.

Die belangte Behörde konnte daher zutreffender Weise diesen Bescheid in Anwendung des § 101 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG aufheben.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am