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VwGH vom 31.10.1991, 90/16/0175

VwGH vom 31.10.1991, 90/16/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der X-Bank in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 1501 - 33a/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinne der belangten Behörde) die Vornahme der Eintragung der Vormerkung einer Schiffshypothek in das Schiffsregister gemäß lit. a) ODER (im Sinne der Beschwerdeführerin) b) der TP 10 D. III. des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs gebührenpflichtig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für Eintragungen in das Schiffsregister sind auf Grund der zitierten TP a) Gebühren in der Höhe von 1,1 v.H. vom Wert des Rechtes für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek und

b) Pauschalgebühren in der Höhe von 450 S für sonstige Eintragungen zu entrichten.

Gemäß Anmerkung 1. zu dieser TP sind neben den Pauschalgebühren nach ihr in Registersachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Auf Grund der Anmerkung 7. zu dieser TP gilt Anmerkung 7. zur TP 9 sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

Gemäß Anmerkung 7. zur Grundbuchssachen betreffenden TP 9 ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des (damals noch als GJGebGes 1985 geplant gewesenen) GGG kann für den vorliegenden Fall lediglich folgendes entnommen werden (siehe 366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP, S. 36 rechts Abs. 5):

"Die bisherige gebührenrechtliche Regelung für Simultanhypotheken, daß die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist (Anmerkung 6. zur TP 11 GJGebGes 1962), wurde infolge der Rechtsähnlichkeit von Schiffshypotheken mit Liegenschaftspfandrechten auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden (Anmerkung 7. zur TP 10)."

Abgesehen von dieser Bestimmung der sinngemäßen Anwendung der Anmerkung 7. zur TP 9 und der Anhebung der Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen wurde die bisherige Rechtslage für Eintragungen in das Schiffsregister durch das GGG nicht verändert (siehe z.B. Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, NZ 1985, S. 61 ff und 86 ff, insbesondere 88 links 8.).

Für Eintragungen in das Schiffsregister sah das GJGebGes 1950, BGBl. Nr. 75, in seiner TP 12 D. II. lediglich Pauschalgebühren (in Höhe von 50 S) vor. Mit dem GJGebGes 1962, BGBl. Nr. 289, wurden in der TP 12 D. II. Eintragungen in das Schiffsregister - wie nunmehr im GGG - in lit. a) und b) unterteilt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GJGebGes 1962 (110 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP, S. 9 zu Punkt 18 Abs. 2) erscheine die gebührenrechtliche Gleichstellung geboten, da die Eintragung einer Schiffshypothek mit der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes vergleichbar sei.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. dessen in gleicher Weise wie das in der Folge zitierte Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0035, mit weiterem Hinweis) knüpft aber die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen.

Diesen Grundsätzen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den hier wesentlichen - inhaltlich unverändert gebliebenen - Tarifbestimmungen für Grundbuchssachen und Schiffsregistersachen in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 82/15/0021, 0022, ÖStZB 7/1983, S. 154, unmißverständlich folgendes dargetan:

Aus der klaren Systematik der TP 11 und 12 GJGebGes 1962 (nunmehr TP 9 und 10 GGG) ergibt sich jedenfalls für den Bereich der Gerichtsgebühren, daß im Zusammenhang mit Grundbuchssachen getroffene Regelungen - im damaligen Beschwerdefall eine Befreiungsregelung - auf Register- bzw. Schiffsregistersachen nicht übertragbar sind.

Mangels neuer Argumente findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Deshalb bedarf es zumindest im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob die Vormerkung im Sinne der §§ 10 ff des Gesetzes über die Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, RGBl. 1940 I S. 1499, deren Eintragung z.B. gemäß Art. 22 § 38 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes, RGBl. 1940 I S. 1609, zur Sicherung von Geldforderungen nicht angeordnet werden kann, einer Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes im Sinne des § 36 GBG gleichzusetzen ist oder nicht.

Auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung kann mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers - entgegen der von Arnold, a.a.O., S. 88 FN 83, vertretenen Auffassung, jedoch wohl im Sinne seiner a.a.O., FN 82, erwähnten Kritik - die Anmerkung 9. zur TP 9, wonach als Eintragung nach TP 9 lit. b) Z. 4 u.a. die Vormerkung eines Pfandrechtes gilt, nicht "sinngemäß" angewendet werden.

Im übrigen zeigt aber auch die historische Betrachtung der für Grundbuchssachen getroffenen Regelungen auf dem Gebiet der Gerichtsgebühren, daß sich der Gesetzgeber im Laufe der Zeit veranlaßt sah, Gerichtsgebührenpflicht im Zusammenhang mit einer Pfandrechtsvormerkung ausdrücklich anzuordnen.

So bestimmte das GJGebGes 1950 in TP 11 C. lit. b) Z. 1 Gerichtsgebührenpflicht für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums oder Pfandrechtes ... und traf in der bereits erwähnten Anmerkung 6. erster Satz zu dieser TP eine gleichlautende Regelung wie nunmehr Anmerkung 7. zur TP 9 GGG. Nachdem durch Art. I Z. 5 der Novelle BGBl. Nr. 307/1960 in TP 11 C. lit. b) Z. 1 Eintragungen zum Erwerb des Eigentums, Z. 2 Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes ... gesondert angeführt worden waren, fand es der Gesetzgeber nötig, mit dem GJGebGes 1962 unter Anmerkung 7. zur TP 11 als Eintragung nach TP 11 C. lit. b) Z. 2 auch die Vormerkung des Pfandrechtes gelten zu lassen, da auf Grund der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes (110 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP, S. 9 zu Punkt 15) die Klarstellung zweckmäßig erschienen sei, daß zu den nach TP 11 C. lit. b) Z. 2 gebührenpflichtigen Eintragungen auch die Vormerkungen zu zählen seien, weil in der Praxis Zweifel aufgetreten seien. Vermutlich waren hier die der älteren - noch nicht von den oben angeführten Grundsätzen getragenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegenen Beschwerdefälle gemeint (siehe z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 852/51, Slg. Nr. 837/F).

Auf Grund der dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren ist abzuweisen, weil die Vorlage einer weiteren - offensichtlich für die belangte Behörde gedachten - Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.