VwGH vom 25.09.1991, 90/16/0171
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Hermann S in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom , Zl. Jv 755 - 33a/89, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Über den Beschwerdeführer war wegen einer (hier nicht erörterungsbedürftigen) Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 500,-- rechtskräftig verhängt gewesen.
In der Zeit zwischen 21. und 28. (der betreffende
Eingangsstempel ist diesbezüglich undeutlich) Juni 1988 hatte
die "Bezirkshauptmannschaft G... als Vollzugsbehörde namens der
Republik Österreich" als (in der Folge immer so bezeichnete)
betreibende Partei beim Bezirksgericht B... (in der Folge: BG)
unter Hinweis auf die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 10 Z. 1 GGG auf Grund ihres vollstreckbaren Rückstandsausweises vom , Zl. VerkR 96-9613/1987, den gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei gerichteten Antrag auf Bewilligung der FAHRNIS- UND Gehaltsexekution gemäß § 294 a EO von Dienstbezügen zur Hereinbringung der erwähnten Geldstrafe überreicht.
Das BG hatte mit Beschluß vom diesen Antrag bewilligt.
Nachdem der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach § 294 a Abs. 1 Z. 3 EO in seiner Mitteilung vom einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hatte, hatte das BG am unter einem die Zustellung der Exekutionsbewilligung an a) die betreibende Partei, b) den Beschwerdeführer (bei Vollzug der Fahrnisexekution) sowie c) den bekanntgegebenen Drittschuldner (auch mit dem Formular zur Erklärung auf Grund des § 301 Abs. 1 EO) und den Vollzug der Fahrnisexekution verfügt.
Am war beim BG die Erklärung des Drittschuldners vom eingelangt, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm beschäftigt sei. Die Fahrnisexekution war nicht vollzogen worden, weil der Vollzugsort am 7., 8. und jeweils versperrt gewesen war.
Mit Beschluß vom hatte das BG mit Zustimmung der betreibenden Partei (nur) die bewilligte Gehaltsexekution gemäß § 39 (Abs. 1) Z. 6 EO eingestellt.
Am wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des BG vom zugestellt, mit dem er - abgesehen von der Einhebungsgebühr - zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a (des auf Grund des § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs) für das oben dargestellte Exekutionsverfahren in Höhe von S 130,-- aufgefordert wurde.
Am langte beim BG der gegen diesen Zahlungsauftrag gerichtete Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers desselben Tages ein, mit dem - lediglich mit der Behauptung, daß im Zusammenhang mit der betreffenden Geldstrafe einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (weswegen weder der Strafbetrag noch Gerichtsgebühren einzuheben seien) - die Berichtigung des zu zahlenden Gesamtbetrages auf S 0,-- angestrebt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels (in der Folge: belangte Behörde) vom wurde diesem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben, und zwar im wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 10, 21 Abs. 1 GGG sowie 75 EO und die von Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, Wien 1986, S. 51 (im angefochtenen Bescheid offensichtlich verschrieben 151), unter E 2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten mit der von ihr erstatteten Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Beischaffung der Akten
Zl. VerkR 96-9613/1987 der Bezirkshauptmannschaft G... erwogen:
In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG verwechselt. Aus den Beschwerdegründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachtet, auf Grund des § 21 Abs. 1 GGG die hier in Rede stehenden Gerichtsgebühren nicht entrichten zu müssen.
Abgesehen von der früheren Verwendung der Worte "zum Ersatz" (statt nunmehr "zur Zahlung") und (einmal) "sofern" (statt nunmehr "soweit") bestimmte bereits § 20 Abs. 2 GJGebGes 1950, BGBl. Nr. 75, und (nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 128, 176/75, Slg. 8137, verfassungsrechtlich unbedenklich) § 20 Abs. 2 GJGebGes 1962, BGBl. Nr. 289, in gleicher Weise wie nunmehr § 21 Abs. 1 GGG bestimmt, daß der Verpflichtete im Exekutionsverfahren zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet ist, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
Die persönliche Gebührenfreiheit der betreibenden Partei wird vom Beschwerdeführer zutreffend auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten. Weiters steht zweifelsfrei fest, daß der oben angeführte Exekutionsantrag der betreibenden Partei nicht abgewiesen worden war.
Es ist daher zu prüfen, ob die hier in Rede stehenden Gebühren nach § 75 EO der betreibenden Partei zur Last fallen oder nicht.
Auf Grund des § 75 EO hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch, wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Z. 1 und 9 angeführten Gründen eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen mußte.
Diese Aufzählung der §§ 35, 36 und 39 Z. 1 und 9 EO ist eine erschöpfende (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 880/69, ÖStZB 6/1970, S. 52). § 39 Abs. 1 Z. 6 EO - nach welcher Gesetzesstelle im vorliegenden Fall nur (Ü) die Gehaltsexekution eingestellt worden war - ist in der im § 75 EO enthaltenen taxativen Aufstellung jener Fälle, in denen der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, nicht enthalten (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 535/75, Slg. Nr. 4867/F, und vom , Zl. 82/15/0052, ÖStZB 7/1983, S. 154).
Aber auch die Frage, ob im vorliegenden Fall etwa der zweite Tatbestand des § 75 EO (Einstellung des
Exekutionsverfahrens aus anderen ... Gründen) zur Anwendung
kommen kann oder nicht, ist schon deshalb zu verneinen, weil die Kostenfolge nach dieser Gesetzesstelle nicht von selbst eintritt, vielmehr einen Beschluß des Exekutionsgerichtes voraussetzt (siehe z.B. das bereits angeführte Erkenntnis vom ). Ganz abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/16/0150, ÖStZB 7/1989, S. 106), liegt im vorliegenden Fall ein Beschluß des BG nach § 75 EO nicht vor.
Der Beschwerdeführer scheint u.a. auch zu übersehen, daß sowohl der Kostenbeamte des BG als auch die belangte Behörde als JustizVERWALTUNGSorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des GERICHTES gebunden waren (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/16/0023, ÖStZB 16/1991, S. 344).
Ganz abgesehen davon, daß nach Lage der oben erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften - die eingangs erwähnte Verwaltungsstrafsache betreffenden - Verwaltungsstrafakten der (offensichtlich die Vielzahl der von ihm erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden nicht mehr überblickende) Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom (zugestellt am ) trotz Belehrung gemäß § 48 Abs. 1 Z. 7 VStG 1950 Einspruch nicht erhoben (und daher auch keine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde eingebracht) hatte, hätte selbst im Falle des Vorliegens einer Berufungsentscheidung in der betreffenden Verwaltungsstrafsache und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde diese dem Exekutionsgericht nicht (schon gar nicht mit entsprechender Antragstellung) mitgeteilte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Auswirkung auf das hier zu beurteilende Verfahren nach dem GEG 1962 haben können, zumal gemäß § 30 Abs. 3 zweiter Satz, erster Satzteil, VwGG im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier weder das BG als Exekutionsgericht noch der Kostenbeamte des BG oder die nunmehr belangte Behörde, sondern die betreffende Verwaltungsstrafbehörde zweiter Instanz den Vollzug des angefochtenen Verwaltungs(Straf)aktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen gehabt hätte.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.