VwGH vom 28.09.2006, 2002/17/0027
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S-Gesellschaft mbH & Co KG in E, vertreten durch Kortschak & Höfler Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV/288/01-06/Lau/97, betreffend Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die S-Gesellschaft mbH beantragte die Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Jahr 1996 (für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Energieabgabenvergütungsgesetzes im Juni 1996). Sie ermittelte dabei den Nettoproduktionswert unter Heranziehung der Monate Juni bis Dezember 1996.
Mit Bescheid vom des Finanzamtes Linz wurde die Vergütung unter Heranziehung des Nettoproduktionswertes des gesamten Kalenderjahres 1996 festgesetzt. Die S-Gesellschaft mbH erhob Berufung. Der Nettoproduktionswert sei lediglich für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1996 zu berücksichtigen. Mit dem an die "S-Gesellschaft mbH" gerichteten und am zugestellten, angefochtenen Bescheid wies die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Energieabgaben pro Kalenderjahr zu vergüten seien. Analog dazu sei auch der Nettoproduktionswert des Kalenderjahres heranzuziehen. Da im Energieabgabenvergütungsgesetz keine Ausnahmebestimmung für das Jahr 1996 enthalten sei, sei keine andere Auslegung des Gesetzes möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 3100/97-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf richtige Festsetzung der Energieabgabenvergütung durch die Heranziehung des Nettoproduktionswertes für das gesamte Jahr 1996 anstelle des Nettoproduktionswertes für die Monate Juni bis Dezember 1996 geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift erstattet und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat als Rechtsnachfolgerin der S-Gesellschaft mbH die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die vorliegende Beschwerde erhoben.
Nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Firmenbuch ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) aus der S-Gesellschaft mbH entstanden.
Gemäß § 1 UmwG, BGBl. Nr. 304/1996, können Kapitalgesellschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge (ua) in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 2 Abs. 1 UmwG ausgesprochen hat, erfasst die durch das Gesetz angeordnete Universalsukzession auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/17/0136, und vom , Zl. 2004/07/0196). Gemäß § 5 Abs. 5 UmwG ist § 2 UmwG auch im Falle der Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft anzuwenden.
Die Umwandlung wurde im Beschwerdefall am wirksam, der angefochtene Bescheid wurde am , also zu einem Zeitpunkt, in dem die beschwerdeführende Partei auf Grund der Universalsukzession bereits in die Rechtsstellung der S-Gesellschaft mbH im Abgabenverfahren eingetreten war, zugestellt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof sowohl zum Abgabenverfahren als auch zum Verfahren nach dem AVG ausgesprochen hat, hindert ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides nur um ein Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß dem - § 62 Abs. 4 AVG weitgehend entsprechenden - § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/14/0026, und vom , Zl. 94/17/0419, beide unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/15/0085, Slg.Nr. 6675/F). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im Anschluss an das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senats bei der Prüfung, ob eine entsprechende Deutung der Adressatenbezeichnung geboten ist, insbesondere darauf abgestellt, ob für die Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll. Ein derartiger Fall liegt auch im Beschwerdefall vor, in dem die beschwerdeführende Partei in die Rechtsstellung der Gesellschaft, die die Berufung erhoben hatte, eingetreten ist und auf Grund der ausdrücklichen Erledigung dieser (ab dem ihr zuzurechnenden) Berufung von einer bescheidmäßigen Erledigung ihr gegenüber ausgegangen ist.
Die beschwerdeführende Partei war daher zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid berechtigt.
In der Sache ist Folgendes auszuführen:
Im Beschwerdefall ist die Berechnung des Nettoproduktionswertes nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG), BGBl. Nr. 201/1996, für das Jahr 1996 strittig.
Gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35 % des Unterschiedsbetrages zwischen
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
Nach § 4 Abs. 1 EnAbgVergG tritt dieses Bundesgesetz mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes in Kraft.
Das Erdgas- und das Elektrizitätsabgabegesetz wurden wie das EnAbgVergG unter BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) am verlautbart. Nach den "Inkrafttretensbestimmungen" des Erdgasabgabegesetzes (§ 7 Abs. 1) und des Elektrizitätsabgabegesetzes (§ 8 Abs. 1) sind diese Gesetze auf Vorgänge nach dem anzuwenden. Die Vergütung dieser Energieabgaben nach dem EnAbgVergG kann somit erst mit Beginn der Erhebung der Energieabgaben für Zeiträume ab dem erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0306, Slg. Nr. 7259/F, und sodann in einer Reihe weiterer Erkenntnisse die Auffassung vertreten, dass das EnAbgVergG ausdrücklich nur die Vergütung der Energieabgaben für (volle) Kalenderjahre bzw. Wirtschaftsjahre regle, aber keine Bestimmung für "Rumpf"-Kalenderjahre (bzw. Wirtschaftsjahre) enthalte. Mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kam der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auffassung, dass im Falle der Vergütung der Energieabgaben für "Rumpf"-Jahre bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes im Sinne des § 1 Abs. 1 EnAbgVergG nur die Umsätze des "Rumpf"-Jahres heranzuziehen seien.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Berechnung der Vergütung im Falle der beschwerdeführenden Partei lediglich unter Heranziehung des Nettoproduktionswertes für die Monate Juni bis Dezember 1996 zu erfolgen gehabt hätte.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am