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VwGH vom 13.09.2004, 2002/17/0024

VwGH vom 13.09.2004, 2002/17/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des W S in Graz, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-15.425/1998-2, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zum Verwaltungsgeschehen und zum Parteienvorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das denselben Bescheid betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0111, verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 richtet, erwogen:

Zur anzuwendenden Rechtslage kann gleichfalls auf das bereits erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0111, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nur dann besteht, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann.

Mit dem erwähnten Erkenntnis vom wurde der angefochtene Bescheid, soweit damit die Berufung gegen die Feststellung, dass die Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Voraussetzung für das Entstehen der (mit einem weiteren Spruchteil auferlegten) Abgabenverbindlichkeit, nämlich dass die Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne, weggefallen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Bemessung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Eine Entscheidung über den Ersatz der Kosten hatte zu unterbleiben, weil darüber bereits mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0111, entschieden worden ist.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht ist, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am