VwGH vom 11.11.1993, 93/18/0447
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/18/0448
93/18/0449
93/18/0450
93/18/0451
93/18/0452
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1) des A,
2) des N, 3) des M, 4) des H, 5) des I und 6) des B, alle vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zlen. VwSen-400114/5/Kl/Rd, VwSen-400115/5/Kl/Rd, VwSen-400112/6/Kl/Rd, VwSen-400111/5/Kl/Rd, VwSen-400110/6/Kl/Rd, VwSen-400113/5/Kl/Rd, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die von den Beschwerdeführern, Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobenen Beschwerden, in denen beantragt worden war, die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft ab dem für rechtswidrig zu erklären, als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen wurde unter anderem ausgeführt, daß die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne gültiges Reisedokument und ohne die erforderlichen Barmittel zum Lebensunterhalt nach Österreich eingereist und dabei aufgegriffen worden seien.
Gegen diese Bescheide riefen die Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof an, der die Behandlung der an ihn herangetragenen Beschwerden mit Beschluß vom , B 1425/92 und Folgezahlen, ablehnte und die Beschwerden mit dem weiteren Beschluß vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften die Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:
Gemäß der in den Beschwerdefällen noch anzuwendenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.
Die Beschwerdeführer erblicken die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin, daß die belangte Behörde das von ihnen geltend gemachte Rückschiebungsverbot (§ 13a Fremdenpolizeigesetz) nicht geprüft habe, und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1084/92, und vom , B 1536/92.
Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen: Der Verfassungsgerichtshof beschäftigte sich in den angeführten Erkenntnissen nämlich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit einer Schubhaft "zur Sicherung der Abschiebung". In den Beschwerdefällen diente die Schubhaft aber - worauf bereits der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluß hingewiesen hat - noch der Vorbereitung der Erlassung von Aufenthaltsverboten. (Die mit erstinstanzlichen Bescheiden vom gegen die Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbote waren im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide, das war nach den Angaben in den Beschwerden der , noch nicht rechtskräftig).
Bei der im Rahmen der Entscheidung über eine auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit einer der Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dienenden Anhaltung eines Fremden in Schubhaft kommt der Frage der Zulässigkeit einer allfälligen Abschiebung jedoch keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu deren Vorbereitung die Schubhaft notwendig ist, steht nämlich nicht entgegen, daß eine Abschiebung des Fremden - in welches Land auch immer - unzulässig ist. Das von der belangten Behörde im übrigen mit Recht bejahte Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0071) wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
AAAAE-53206