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VwGH vom 23.04.2002, 96/14/0046

VwGH vom 23.04.2002, 96/14/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des S S in G, Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl 11/31/1- BK/Hö-1995, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Angestellter der B AG in Deutschland, war in den Streitjahren (zeitlich befristet) bei der B GmbH in Österreich tätig, wobei er für diesen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich begründete. Unbestritten ist, dass Österreich als Tätigkeitsstaat nach Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland, BGBl Nr 220/1955 idgF, das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit zusteht.

Der Beschwerdeführer beantragte, Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung als Werbungskosten abzuziehen. Er sei gemäß Art 10 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Soziale Sicherheit (BGBl Nr 382/1969; idF nur: Abkommen) von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit befreit, weswegen während seiner Tätigkeit in Österreich weiterhin die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Da er laut Dienstvertrag mit der B AG zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet sei, stellten seine Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 dar.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid zog die belangte Behörde die geltend gemachten Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung nicht als Werbungskosten ab. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auf Grund der Höhe seines Einkommens aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung herausgefallen sei, weswegen er Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung geleistet habe. Unter § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 fielen nur Beiträge zu einer Pflichtversicherung, die durch österreichische Gesetze auferlegt seien. § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 sei ebenfalls nicht anwendbar, weil die geltend gemachten Beiträge nicht an eine ausländische Pflichtversicherung geleistet worden seien. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung seien selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet sei. An diesem Ergebnis ändere auch die erfolgte Befreiung von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit gemäß Art 10 Abkommen nichts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Nach § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 sind Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, Werbungskosten.

Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu einer Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Wie der Detailliertheit dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine taxative Aufzählung. Da Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung in der eben zitierten Bestimmung nicht aufgezählt sind, hat die belangte Behörde die geltend gemachten Beiträge zu einer privaten deutschen Krankenversicherung zu Recht nicht als Werbungskosten abgezogen. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind selbst dann nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 abzugsfähig, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet ist. Vielmehr gehören diese Beiträge zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/14/0155, mwN).

Mit den Ausführungen zu Art 10 Abkommen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf Grund des gemeinsamen Antrages des Beschwerdeführers und seines deutschen Arbeitgebers wurde der Beschwerdeführer von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit befreit, weswegen während seiner Tätigkeit in Österreich weiterhin die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - wie bereits ausgeführt - aus steuerlicher Sicht die geleisteten Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn durch Art 10 Abkommen werden Beiträge zu einer privaten deutschen Krankenversicherung nicht solche zu einer deutschen Pflichtversicherung.

Mit dem Hinweis auf eine mögliche Verletzung der Dienstleistungsfreiheit wegen der Diskriminierung ausländischer gegenüber inländischen Beiträgen zu einer Krankenversicherung zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die so genannten Grundfreiheiten für Zeiträume vor dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw zur EU nicht maßgeblich sind.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am