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VwGH vom 18.02.1999, 98/20/0450

VwGH vom 18.02.1999, 98/20/0450

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des B C in Graz, geboren am , vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 200.725/0-V/13/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Er reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte am Asyl.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

Die belangte Behörde setzte sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen insoweit auseinander, als sie feststellte, der in seinem Heimatstaat zuletzt in Monrovia wohnhaft gewesene Beschwerdeführer sei Ende April 1996

"wie viele andere Bewohner der Stadt, von Angehörigen der Truppen des Charles Taylor gefangen genommen worden, um für diese Gruppierung zu kämpfen. Das Haus des Antragstellers wurde niedergebrannt. Hierauf wurde der Antragsteller in ein Lager außerhalb der Stadt gebracht und mit der Handhabung eines Gewehrs vertraut gemacht. Nach einmonatiger Ausbildung mußten alle Personen dieses Lagers dasselbe verlassen, um für diese Gruppierung des Charles Taylor zu kämpfen. Zur Nachtzeit gelang es dem Antragsteller mit einigen anderen Personen die Flucht zu ergreifen."

Dieser Sachverhalt sowie das - weiter unten dargestellte - Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sei schon deshalb nicht asylrelevant, weil sich bei der Flucht des Beschwerdeführers aus Liberia die dort bestandenen Verhältnisse grundsätzlich geändert hätten und deshalb

"eine etwaige ihn pro futuro betreffende konkrete Gefährdungssituation bzw. eine ebensolche zu befüchtende Verfolgungshandlung unmittelbar seine Person betreffend (nicht mehr vorliege)."

Der Beschwerdeführer könne sich daher weder

"gegenwärtig bzw. (noch) pro futuro auf Grund wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates" befinden.

Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer "die nunmehr gänzlich geänderte politische Situation in Liberia - und diese Fakten basierend auf einem von der Österreichischen Botschaft Abidjan erstellten Länderbericht vom April 1998 - zur Kenntnis gebracht"

worden und es sei ihm Gelegenheit geboten worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen "zu diesen Fakten schriftlich Stellung zu nehmen".

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer mitgeteilt:

"Wie er bereits bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme gesagt habe, sei ein Großteil der gegen Charles Taylor tätig gewesenen Liberianer bei Rückkehr in ihre Heimat entweder verhaftet oder auch getötet worden. Es sei ihm bewußt, daß sich die politische Lage in Liberia für Außenstehende offensichtlich beruhigt habe; dennoch sei er der Ansicht, daß sein Leben und seine Sicherheit massiv bedroht seien, würde er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Liberia zurückkehren.

Werde man nach der Desertion festgenommen, bedeute dies ein sicheres Todesurteil. Wäre er nicht aus der Armee des Charles Taylor desertiert, sondern aus der Truppe eines "Kriegsverlierers", würde seine Situation heute anders aussehen. Bei Zwangsrekrutierungen sei es üblich, Name, Adresse sowie Geburtsdatum auf einer Liste einzutragen, um die Zugehörigkeit zur Truppe sicherzustellen. So werde es möglich nach Deserteuren und Fahnenflüchtlingen gezielt zu fahnden.

Er habe bereits bei seiner Ersteinvernahme betont, daß er von der Armee desertiert sei, weil er Waffengewalt verabscheue. Er habe niemals einen einzigen Schuß auf jemanden abgegeben. Wer Gott ehre, wolle nicht töten. Bevor er von Taylors Männern zwangsrekrutiert worden sei, sei sein Haus niedergebrannt worden. Sein Vater sei zuvor verhaftet worden, weil dieser sich geweigert hatte für Taylor zu kämpfen, da er Prince Johnson und auch 'Kruma' (offenbar gemeint: Koroma) unterstützte. Er sei deshalb angeklagt, diesen Parteien Munition geliefert zu haben. Seine Mutter sei geflüchtet. An jenem Tag sei er - und sei ihm nie die Möglichkeit gegeben worden, bei seiner Einvernahme darüber zu berichten - an den Handgelenken gefesselt und mit der Truppe weggebracht worden."

Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werde die Situation in Liberia wie folgt festgestellt:

"Aufgrund des geschlossenen Abkommens von Abuja im August 1996 sowie aufgrund der entschlossenen Haltung der von der afrikanischen Staatengemeinschaft eingesetzten internationalen Friedenstruppe ECOMOG konnten die vormals zum Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers in Liberia herrschenden Bürgerkriegshandlungen beendet werden. Insbesondere die Bildung sogenannter sicherer Zonen durch die ECOMOG bildet die Basis für die Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Land sowie für die Möglichkeit der Rückkehr von Flüchtlingen. Seit diesem Zeitpunkt findet eine sukzessive Entwaffnung der vormaligen Bürgerkriegsparteien seitens der internationalen Friedenstruppe statt. Am wurden in Liberia erfolgreich demokratische Wahlen abgehalten und standen diese Wahlen unter der Beobachtung der Vereinten Nationen. Die abgehaltenen Wahlen fanden geordnet und ohne Gewaltakte oder Einschüchterungen statt.

Die Übergangsregierungen und natürlich auch die neue Regierung unter Präsident Taylor haben alles daran gesetzt, von legistischer Seite her einen Mindeststandard an Menschen- und Bürgerrechten wieder in Kraft zu setzen bzw. zu schaffen. Die neue Regierung hat im November 1997 überdies eine Kommission für Menschenrechte eingerichtet. Mittlerweile vermögen verschiedene Menschenrechtsgruppen im Land frei zu arbeiten. Gemäß internationalen Medienberichten sowie gemäß der Einschätzung internationaler Beobachter befindet sich Liberia daher auf dem Weg zur Demokratisierung und Wiederherstellung der staatlichen Institutionen. Aufgrund der unter Mithilfe von ECOMOG bewirkten Verbesserung der allgemeinen Sicherheitssituation sind bis dato etwa 100.000 Personen (intern Vertriebene und Flüchtlinge) in ihre Heimatorte zurückgekehrt. Die Repatriierung von in die Nachbarstaaten geflohenen Liberianern erfolgt überdies unter Hilfe von UNHCR. Die liberianischen Behörden arbeiten mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Unterstützung von Flüchtlingen - insbesondere aus Sierra Leone - zusammen.

Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß es dem Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Liberia jedenfalls möglich ist, sich unter den Schutz bzw. in den Schutz- bzw. Einflußbereich der Regierung oder der, mit der Regierung kooperierenden ECOMOG-Friedenstruppen zu begeben und er daher nicht zu befürchten hat, von seiten Angehöriger einer der vormals agierenden Rebellenarmeen behelligt zu werden."

Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom ins Treffen geführten Befürchtungen stellten sich "als bloße, unsubstantiiert gebliebene Vermutungen seinerseits dar, welche das dem Antragsteller zu Gehör gebrachte Beweisergebnis - basierend auf Fakten, die durch eine österreichische Behörde vor Ort erhoben wurden - nicht zu erschüttern vermochten".

Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, konkrete Indizien dafür zu liefern, daß er im Falle seiner Rückkehr mit

"auch nur einiger Wahrscheinlichkeit einer vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfaßten Verfolgungshandlung seitens der Behörden seines Heimatstaates ausgesetzt wäre. Besonders hervorgehoben wird, daß der Antragsteller sich im Rahmen seiner Stellungnahme nicht dazu äußerte, daß er etwa gehindert wäre, sich in eine der von der internationalen Friedenstruppe ECOMOG eingerichteten sogenannten Sicherheitszonen begeben könnte - er sohin überdies gegebenenfalls jedenfalls eine sogenannte, innerstaatliche Fluchtalternative, hätte - bzw. er dort etwa nicht vor allfälliger Verfolgung seiner Person sicher wäre".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

In der fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die belangte Behörde darauf abstellte, daß aufgrund der seit der Flucht des Beschwerdeführers in Liberia geänderten politischen Verhältnisse für diesen - ungeachtet des Zutreffens seiner (damaligen) Fluchtgründe - keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) bestehe, hat sie im Ergebnis Art. 1 C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) angewendet. Diese Bestimmung besagt, daß eine Person, auf die die Bestimmung des Art. A Z 2 zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt

"wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt."

Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, daß grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, daß der Anlaß für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Bestimmung mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/20/0925; Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Rz 135).

Der Beschwerdeführer verweist für seinen Fall im Ergebnis zu Recht darauf, daß sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die von ihr festgestellten geänderten politischen Verhältnisse vor dem Hintergrund seiner konkreten Fluchtgeschichte derart wesentliche Umstände darstellen, daß er im Falle der Rückkehr nach Liberia keine Furcht vor Verfolgung (mehr) haben müßte. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er sei im Jahr 1996 von den Truppen des Charles Taylor zwangsrekrutiert worden. Er sei gegen seinen Willen in ein Ausbildungscamp für diese Bürgerkriegspartei gebracht und anschließend habe er "für diese Gruppierung des Charles Taylor" kämpfen müssen, jedoch sei er zur Nachtzeit geflüchtet.

Insbesonderer brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom noch vor, wenn

"man nach der Desertion festgenommen (werde) bedeute dies ein sicheres Todesurteil. Wäre er nicht aus der Armee des Charles Taylor desertiert, sondern aus der Truppe eines 'Kriegsverlierers', würde seine Situation heute anders aussehen. Bei Zwangsrekrutierungen sei es üblich, Name, Adresse sowie Geburtsdatum auf einer Liste einzutragen, um die Zugehörigkeit zur Truppe sicher zu stellen. So werde es möglich, nach Deserteuren und Fahnenflüchtigen gezielt zu fahnden. ... Bevor er von Taylors Männern zwangsrekrutiert worden sei, sei sein Haus niedergebrannt worden. Sein Vater sei zuvor verhaftet worden, weil dieser sich geweigert hatte, für Taylor zu kämpfen, da er Prince Johnson und auch 'Kruma' (offenbar gemeint: Koroma) unterstützte. Er sei deshalb angeklagt, diesen Parteien Munition geliefert zu haben. ... An jenem Tag sei er - und sei ihm nie die Möglichkeit gegeben worden, bei seiner Einvernahme darüber zu berichten - an den Handgelenken gefesselt und mit der Truppe weggebracht worden."

Bei Zutreffen seiner Fluchtgründe käme somit den bereits im Verwaltungsverfahren von ihm vorgebrachten Umständen auch vor dem Hintergrund der geänderten politischen Verhältnisse Relevanz zu, weil danach gerade die politische Gruppe in seinem Heimatstaat die Regierung stellt, vor der der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von dort geflüchtet wäre. In der Beschwerde wird zutreffend aufgezeigt, daß dem von der belangten Behörde eingeholten Bericht der Österreichischen Botschaft Abidjan nicht konkret entnommen werden kann, wie sich die Situation von zurückkehrenden Personen darstellt, die sich während des Bürgerkrieges der Zwangsrekrutierung durch die ehemaligen Bürgerkriegsparteien, insbesondere - im hier vorliegenden Fall maßgeblich - der für den nunmehrigen Präsidenten Charles Taylor in den Kämpfen verwickelt gewesenen Gruppe entzogen hatten.

Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behaupteten Umstand einer "Desertion" von der ihm im Wege der Zwangsrekrutierung auferlegten Pflicht zur Kriegsführung eine seine politische Gesinnung treffende (nunmehr gegebene) asylrelevante Verfolgung resultiert, die angesichts der von Charles Taylor gestellten nunmehrigen Regierung auch nach den geänderten politischen Verhältnissen weiterwirken kann. Insbesondere wurden keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob und welche Sanktionen von (nunmehr) staatlicher Seite für ein derartiges, während des Bürgerkrieges gesetztes Verhalten bestehen.

Anders als bei jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine die Staatsgewalt nicht (mehr oder noch nicht) tragende Bürgerkriegspartei ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist bei einer "Desertion" aus der Zwangsrekrutierung durch eine solche Gruppe auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen heranzuziehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0077). Demnach ist im konkreten Fall das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer drohe ungeachtet der geänderten politischen Verhältnisse in Liberia aufgrund seiner spezifischen Fluchtgründe (wegen einer ihm nunmehr von staatlicher Seite für sein damaliges Verhalten angelasteten oppositionellen Gesinnung) weiterhin Verfolgung, relevant.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde sich in eine der von den Truppen der "ECOMOG" eingerichteten "Sicherheitszonen" begeben könnte, weil im angefochtenen Bescheid dazu ausdrücklich festgestellt wurde, daß diese Truppen mit der "Regierung kooperieren". Darüber, wie diese Kooperation in Hinblick auf die Situation von ehemaligen, von der Bürgerkriegspartei des Charles Taylor zwangsrekrutierten, in der Folge jedoch "desertierten" und nunmehr allenfalls staatlich verfolgten Personen aussieht, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Soweit die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers über den nach seiner Darstellung offensichtlich von der ihn zwangsrekrutierenden Gruppe gegen ihn gehegten Verdacht der Unterstützung einer gegnerischen Bürgerkriegspartei für "zu unsubstantiiert" hielt, wäre es diesfalls die ihr gemäß § 67d AVG obliegende Aufgabe gewesen, die näheren Umstände in einer mündlichen Verhandlung aufzuklären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/20/0339), zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe diese Umstände bei seiner Einvernahme nicht darlegen können. Ob die von der belangten Behörde festgestellten politischen Veränderungen nach Abschluß des Waffenstillstandsabkommens im August 1996 und der am abgehaltenen Wahl bereits ein derart gefestigtes Maß an Stabilität erlangt und in Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte zu einem solchen Maß an Rechtsstaatlichkeit geführt haben, daß der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen individuellen Fluchtgründen - eine asylrelevante Verletzung seiner Rechte nicht (mehr) zu befürchten hätte, kann dahingestellt bleiben.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am