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VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005

VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der X. GmbH in Salzburg, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 19, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/1-K-150/1999-3, betreffend Vorschreibung einer Bauabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin unter anderem gemäß §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 133 PKW-Stellplätzen, Werbeeinrichtungen und einer Lärmschutzwand unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt.

Aus Anlass der Erteilung dieser Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom eine Bauabgabe in der Höhe von S 118.945,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass im Beschwerdefall von einer Wiedererrichtung eines Gebäudes im Sinne von § 15 Abs. 8 Stmk BauG auszugehen sei. Dabei sei die Bruttogeschoßfläche des neu zu errichtenden Gebäudes mit 991,21 m2 geringer als die des ursprünglichen Gebäudes. Von einem Gewinn an Bruttogeschoßfläche, für welche allenfalls eine Bauabgabe zu entrichten wäre, könne daher nicht ausgegangen werden, weshalb die Vorschreibung der Bauabgabe nicht zu Recht erfolgt sei.

Zudem werde der Abgabenbescheid auch der Höhe nach bekämpft. Gemäß § 119 Abs. 8 Stmk BauG 1995 seien bei der Vorschreibung der Bauabgabe sämtliche bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge und Bauabgaben anzurechnen. Nach dem Gesetzeswortlaut seien dabei bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge schlechthin immer anzurechnen, nicht nur solche, die "früher" (vor der Novelle LGBl. Nr. 14/1989) in der Widmungsbewilligung vorgeschrieben worden seien. Da hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes bereits vor Erteilung der Baubewilligung vom Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben und entrichtet worden seien, hätte die belangte Behörde bei der nunmehrigen Vorschreibung der Bauabgabe diese anrechnen und in Abzug bringen müssen. Der Beschwerdeführerin sei beispielsweise bekannt, dass die ehemalige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft in den Siebzigerjahren auf Grund einer bescheidmäßigen Genehmigung des Magistrates Graz vom , Zl. A 10/3-KE 5881/1969-4, einen Neubau errichtet habe, auf dessen Grundfläche nunmehr das Gebäude der Beschwerdeführerin errichtet werden solle. Im Zuge der Errichtung des Neubaus durch die ehemalige Eigentümerin seien entsprechende Beiträge vorgeschrieben und entrichtet worden. Da die Abgabenbehörde die bisher vorgeschriebenen Aufschließungsbeiträge in keiner Weise berücksichtigt habe, sei der Abgabenbescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Nach Erlass einer Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über ihre Berufung durch die belangte Behörde.

1.3. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, darunter insbesondere, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass für auf der gegenständlichen Liegenschaft (ehemals) errichtete Gebäude bereits Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben beziehungsweise entrichtet worden wären. Nach ständiger Rechtsprechung sei daher die Vorschreibung der gegenständlichen Bauabgabe rechtmäßig erfolgt. Die Beschwerdeführerin möge daher, sollte sie Aktenmaterial besitzen, aus dem ersichtlich sei, dass Aufschließungsbeiträge bereits geleistet worden seien, diesbezügliche Unterlagen und Nachweise binnen eines Monates ab Erhalt des Schreibens an die belangte Behörde übermitteln.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab; aus den Bestimmungen der §§ 15 und 119 Abs. 8 Stmk BauG sei unzweifelhaft zu schließen, dass der Gesetzgeber bei Regelung der Bauabgabe den Grundsatz der Einmalbesteuerung berücksichtigt habe. Einerseits sei in Fällen, in denen von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werde, die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen für dasselbe Grundstück anzurechnen und bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe lediglich entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen und andererseits seien bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen. Durch diese Regelungen habe der Landesgesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Doppelvorschreibungen für ein und dasselbe Gebäude hintanzuhalten seien. § 15 Stmk BauG entspreche insoweit inhaltlich dem in § 6a Abs. 2 erster Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 normierten ausdrücklichen Grundsatz, wonach der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden dürfe. Auch die Steiermärkische Bauordnung 1968 habe über die ausdrückliche Normierung dieses Einmaligkeitsgrundsatzes hinaus Anrechnungsbestimmungen zur Vermeidung von Doppelvorschreibungen enthalten. Insbesondere sei in § 6a Abs. 2 letzter Satz leg. cit. geregelt gewesen, dass bei der Wiedererrichtung von Gebäuden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Vorschreibung eines zusätzlichen Aufschließungsbeitrages zu entfallen habe. Der Verfassungsgerichtshof habe in Auslegung der zuletzt genannten Anrechnungsbestimmung des § 6a Abs. 2 letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Auffassung vertreten, dass die Befreiungsbestimmung des letzten Satzes des § 6a Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nur dann zum Tragen komme, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet worden sei. Daraus folge, dass gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG eine Vorschreibung der Bauabgabe bei Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß dann und nur dann entfalle, wenn für das seinerzeitige Gebäude bereits eine Bauabgabe beziehungsweise ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei aber letztlich den Nachweis der von ihr behaupteten Entrichtung der entsprechenden Beiträge schuldig geblieben. Bei Durchsicht der der Behörde vorliegenden Akten sowie Nachforschungen in der Finanzrechtsabteilung und im Stadtarchiv hätten sich keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Vorschreibung beziehungsweise Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen ergeben. Dies sei auch verständlich, da erst seit dem (Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130/1974) durch die Einfügung der Bestimmung des § 6a Stmk BauG ein Aufschließungsbeitrag vorgesehen gewesen sei beziehungsweise erst seit dem (Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1988) der Aufschließungsbeitrag an die Erteilung der Baubewilligung geknüpft worden sei. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei daher unbegründet.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995, lautete in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung:

"Bauabgabe

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,-/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;


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2.
Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
3.
Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen;
4. Erstellung von Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien.

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:


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1.
bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
2.
bei Nebengebäuden."
Nach der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 8 leg. cit. sind bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.

2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf § 15 Abs. 8 Stmk BauG, wonach bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben oder geringeren Ausmaß die Entrichtung der Bauabgabe zu entfallen habe. Jedenfalls sei aber die gegenständliche Bauabgabe zu hoch bemessen worden, da § 119 Abs. 8 Stmk BauG die Anrechnung sämtlicher bisher vorgeschriebener Aufschließungsbeiträge und Bauabgaben vorsehe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien dabei bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge schlechthin immer anzurechnen, nicht nur solche, die "früher" (vor der Novelle LGBl. Nr. 14/1989) in der Widmungsbewilligung vorgeschrieben worden seien. Da hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes bereits vor Erteilung der Baubewilligung vom Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben und entrichtet worden seien, hätte die belangte Behörde bei der nunmehrigen Vorschreibung der Bauabgabe diese anrechnen und sohin zum Abzug bringen müssen. Der Beschwerdeführerin sei beispielsweise bekannt, dass die Voreigentümerin in den Siebzigerjahren auf Grund einer bescheidmäßigen Genehmigung des Magistrates Graz vom , GZ A 10/3-KE 5881/1969-4, einen Neubau errichtet habe, auf dessen Grund nunmehr das Gebäude der Beschwerdeführerin errichtet werden solle. Im Zuge der Errichtung dieses Baues müssten auf Grund der damals geltenden Rechtslage entgegen der Nachforschungen der belangten Behörde entsprechende Beiträge vorgeschrieben und entrichtet worden sein.

2.3. Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass für die Errichtung des ursprünglichen Gebäudes keine Aufschließungsbeiträge entrichtet wurden. Die trotz Aufforderung durch die Behörde unbelegt und unpräzisiert gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien bereits Aufschließungsbeiträge entrichtet worden, ist nicht geeignet, die Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörden zu entkräften. Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ergibt, fußt ihre Behauptung nicht auf tatsächlicher Kenntnis einer bestimmten Vorschreibung und Zahlung, sondern gründet sich vielmehr auf die Überlegung, dass angesichts der rechtlichen Möglichkeit einer Vorschreibung eine solche vermutlich anlässlich einer konkreten erfolgten Erteilung einer Baubewilligung erfolgt sei. Für diese Vermutung wurden aber im Verfahren keine konkreten Beweise angeboten (wie etwa die Vernehmung der Voreigentümerin, der die angesprochene Baubewilligung erteilt worden sei). Es trifft daher der Schluss der belangten Behörde zu, dass der Hinweis auf eine in den Siebziger Jahren erteilte Baubewilligung angesichts des Umstandes, dass die Abgabepflicht erst seit der Bauordnungsnovelle 1988 an die Erteilung einer Baubewilligung geknüpft ist, keinerlei Indiz für eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages darstellt, welches die Verpflichtung zu weiteren - über die ohnehin angestellten - Nachforschungen durch die Behörden ausgelöst hätte.

2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0142, ausgesprochen hat, ist der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Stmk BauG derart verankert, dass die Übertragung der zu § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entwickelten Rechtsprechung auf das Stmk BauG zulässig ist. Diese Rechtsprechung hatte den Ausnahmetatbestand für den Fall der Wiedererrichtung eines Gebäudes dahin gehend verstanden, dass er dann zum Tragen kam, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden war.

Daran ändert auch die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nichts.

Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung (vgl. das Erkenntnis vom , B 1528/01, Slg. 17.163) ist eine Anordnung, der zu Folge (wie in der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Regelung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955) nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom , Slg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle (im Erkenntnis Slg. 14.779/1997 hatte der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine gesetzliche Regelung, die die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 auch aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes ermöglichte, ungeachtet des Umstandes, ob die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages schon früher möglich gewesen wäre, aber Verjährung eingetreten war, nicht geteilt; da es sich um einen neuen Abgabentatbestand gehandelt habe, war es "aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang vorgeschrieben wird").

Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber auf Grund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts, insofern also auf Grund eines "anderen Tatbestands") entstanden war, jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung es nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist.

Ein derartiger "neuer" Abgabentatbestand liegt jedoch im Beschwerdefall im Hinblick auf die Änderung der Anknüpfung im Abgabentatbestand mit der Bauordnungsnovelle 1988 (nach der der Abgabentatbestand durch die Erteilung einer Baubewilligung verwirklicht wird) vor (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse Slg. 14.779/1997 und Slg. 17.163/2004 und im Anschluss daran auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0334). Die allfällige Verjährung einer Abgabe, die nach den früheren Tatbeständen vorgeschrieben werden hätte können, ist daher hier nicht maßgeblich.

2.5. Daraus ergibt sich aber, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie dem angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, dass die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG nur dann zum Tragen kommt, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet worden ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0230, und vom , Zl. 97/17/0226).

2.6. Da nach den Ausführungen unter 2.3. davon auszugehen ist, dass Aufschließungsbeiträge für das "ursprüngliche Gebäude" im Beschwerdefall nicht entrichtet wurden, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 8 Z 1 leg. cit. berufen. Es greift aber mangels entsprechender Vorschreibung auch die Anrechnungsvorschrift des § 119 Abs. 8 Stmk BauG nicht ein.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am