VwGH 25.02.1997, 96/14/0032
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Kein RS |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der X-Bank reg GenmbH in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl 6/4/7-5/BK/Hd-1995, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens ab dem , und , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Besitzposten (Genußrechte) bei bescheidmäßiger Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum und zu erfassen waren oder nicht, sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage dem mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 96/14/0027, entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG).
Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefall darüber hinaus in ihrem Recht verletzt erachtet, daß sich "ein im Dezember 1989 verwirklichter Erwerb unter gar keinen Umständen auf den Einheitswert des Betriebsvermögens vom auswirken dürfe", wurde die Beschwerdeführerin im bezeichneten Recht schon deshalb nicht verletzt, weil sich die im Dezember 1989 angeschafften Rendite-Briefe (Genußrechte) auf den Einheitswert des Betriebsvermögens zum tatsächlich nicht "ausgewirkt" haben. Im Einklang mit der Aktenlage weist die belangte Behörde nämlich in der von ihr erstatteten Gegenschrift darauf hin, daß diese Wirtschaftsgüter nach den Feststellungen der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erst ab dem Einheitswert des Betriebsvermögens zum zu erfassen waren und erfaßt wurden. Laut Tz 37 des Betriebsprüfungsberichtes sind unter der Spalte "" - anders als in den Spalten "" und "" - Rendite-Briefe nicht enthalten und wird der festzustellende Einheitswert zum mit S 13,364.000,-- angegeben. Mit dem gleichen Wert wurde der Einheitswert des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bescheid (vom ) festgestellt. Dieser Wert hat auch im angefochtenen Bescheid keine Änderung erfahren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1996140032.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-53101