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VwGH vom 30.04.2003, 2002/16/0291

VwGH vom 30.04.2003, 2002/16/0291

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der Stadt W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-523519/4-2002-Wa/Gdl, betreffend Getränkesteuer der mitbeteiligten Partei M AG in Wien, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien I, Elisabethstraße 22, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft ausschließlich Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die von der mitbeteiligten Partei in der Zeit von bis veräußert wurden.

Die mitbeteiligte Partei hatte unter anderem auch für den gegenständlichen Zeitraum am die Getränkesteuer betreffend alkoholische Getränke mit "Null" erklärt und eine Festsetzung in dieser Höhe beantragt.

Mit Bescheid des Magistrats der Beschwerdeführerin vom wurden unter anderem für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Getränkesteuer für alkoholische Getränke sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Dagegen berief die mitbeteiligte Partei unter anderem mit dem Argument, die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Zeitraum vom 1. Jänner bis sei erst nach dem Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rs C-437/97 fällig geworden.

Die Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, wobei die Auffassung vertreten wurde, es sei nicht rechtzeitig ein Rechtsbehelf eingelegt worden.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung an die belangte Behörde. Diese gab mit dem im Kopf dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Vorstellung Folge und hob den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Beschwerdeführerin auf, wobei sie sich darauf stützte, dass gemäß § 6 Abs. 2 oö Gemeinde-Getränkesteuergesetz die Steuer bis zum 15. des übernächsten Monates nach Entstehung der Getränkesteuerschuld (durch Lieferung) zu entrichten ist. Für den in Rede stehenden Zeitraum sei die Steuer von der mitbeteiligten Partei weder entrichtet worden, noch sei die Steuer für die in diesem Zeitraum gelieferten Getränke vor dem fällig geworden. Dazu verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0069.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführende Stadt erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass der Bescheid ihrer Berufungsbehörde nicht aufgehoben wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 oö Gemeinde-Getränkesteuergesetz idF der Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 4/1998, lautet auszugsweise:

"(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung der Getränke gegenüber der Gemeinde, in der die Veräußerung gemäß § 3 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ausgeführt wird.

(2) Der Steuerschuldner hat für die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonats die Steuerschuld entstanden ist eine pauschale Vorauszahlung bis zum 15. des übernächsten Kalendermonats ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten. ..."

Kern der Beschwerdeausführungen ist die Behauptung, die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den in Rede stehenden Zeitraum sei schon vor dem entstanden und "damit im Sinne des Urteils des EuGH vor dem fällig geworden."

Dem ist vor dem Hintergrund der dem Abgabenrecht wesentlichen Unterscheidung zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches und der Fälligkeit (vgl. zum grundlegenden Verständnis dieser Begriffe und ihrer Unterscheidung z.B. Stoll, BAO-Kommentar I 58-61) sowie angesichts des klaren Wortlautes des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 oö Gemeinde-Getränkesteuergesetz zu widersprechen. Für die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner und von der mitbeteiligten Partei veräußerten alkoholischen Getränke trat die Fälligkeit erstmals mit ein. Anders als es die Beschwerdeführerin sehen will, ist dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rs C-437/97 Slg. 2000, I-1157 weder eine Aussage zur Frage zu entnehmen, wann die Fälligkeit der Getränkesteuer in Oberösterreich eintritt, noch eine Gleichsetzung des Begriffes der Fälligkeit mit dem der Entstehung des Abgabenanspruches.

Damit gleicht aber dieser Beschwerdefall dem mit hg. Erkenntnis vom 20. Feber 2003, Zl. 2003/16/0027, entschiedenen Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0069) ausdrücklich klargestellt hat, dass dann, wenn die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke weder vor dem entrichtet noch vor diesem Datum fällig wurde, eine Erhebung der gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe nicht mehr in Betracht kommt! Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der zitierten Vorjudikatur verwiesen.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden und war diese daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur bereits klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-53098