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VwGH vom 19.03.2003, 2002/16/0280

VwGH vom 19.03.2003, 2002/16/0280

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/16/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden 1.) der S AG und

2.) der R GmbH, beide in Graz, beide vertreten durch Dr. Rath & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Friedhofgasse 20, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz

1) vom , Zl. Jv 983-33/02, und 2) vom , Zl. Jv 1725-33/01, je betreffend Vollzugs- und Wegegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den im Fall der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Verwaltungsakten bzw. aus der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des zweitangefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerinnen haben jeweils als betreibende Parteien auf Grund bestehender Exekutionstitel gegen verpflichtete Parteien Fahrnisexekutionen geführt, wobei ihnen anlässlich der Exekutionsbewilligung jeweils Kostenersatz zugesprochen wurde. Im Zuge dieser Exekutionsverfahren kam es zu diversen Vollstreckungsschritten.

Die betreffenden Vollzugs- und Wegegebühren wurden in der Folge den Beschwerdeführerinnen mit Zahlungsaufträgen vorgeschrieben, wogegen sie Berichtigungsanträge erhoben.

Die belangte Behörde gab den Berichtigungsanträgen nicht statt und wies dabei gestellte Anträge auf Kostenzuspruch zurück (was jetzt nicht mehr Beschwerdegegenstand ist).

Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom und vom richten sicht die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, nicht mit Kosten des Exekutionsverfahrens belastet zu werden.

Im Verfahren über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde legte dazu die Akten des Exekutions- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

§ 2 Abs. 1 GEG lautet:

"(1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."

In § 1 Z 5 leg. cit. sind die Vollzugs- und Wegegebühren der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller angeführt.

§ 4 Abs. 1 VWGebG lautet:

"(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige Beteiligte verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."

§ 5 Abs. 1 VWGebG lautet:

"(1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühr nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von einem anlässlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen; ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung des Vertragsbediensteten oder auf den Vor- oder Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz 'als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht ...' lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung für Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrages ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach § 6 aus den Amtsgeldern zu zahlen."

Kern des Beschwerdevorbringens ist jeweils das Argument, dass in Gestalt des Kostenzuspruchs im Wege der Exekutionstitel und der Exekutionsbewilligungsbeschlüsse die Kostenzahlungspflicht der verpflichteten Parteien bereits feststünde und daher gemäß § 2 Abs. 1 GEG die Vorschreibung der Vollzugs- und Wegegebühren gleich an die verpflichteten Parteien und nicht an die Beschwerdeführerinnen hätte erfolgen müssen. Dazu berufen sich die Beschwerden ausdrücklich auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/17/0298, und vom , Zl. 97/17/0539.

Abgesehen davon, dass es in diesen beiden Fällen nicht um Vollzugs- und Wegegebühren, sondern um die Hereinbringung von Sachverständigengebühren bzw. Schlosserkosten ging, übersehen die Beschwerden folgendes:

Während § 2 Abs. 1 GEG betreffend die in § 1 Z 5 und Z 7 genannten Kosten eine generelle Regelung für die amtswegige Einbringung für den Fall enthält, dass diese Kosten zunächst aus Amtsgeldern berichtigt wurden, enthalten die §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 VWGebG eine spezielle Regelung betreffend die Zahlungspflicht, Haftung, Art der Entrichtung, Einhebung und Verwendung der Vollzugs- und Wegegebühren. Danach (und zwar gemäß § 5 Abs. 1 VWGebG) ist, wenn es zu keiner Barentrichtung gegenüber dem Gerichtsvollzieher kommt und ein Einzug der Gebühren aus weggenommenem Geld, beim Vollzug freiwillig entrichteten Beträgen oder durch Verkauf erzielten Geldern nicht möglich ist, die Gebühr dem Zahlungspflichtigen mit Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers vorzuschreiben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung hat die Einhebung nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz zu erfolgen. Erst subsidiär, wenn ein Fall der Gebührenbefreiung vorliegt oder wenn dem gemäß § 6 GEG erlassenen Zahlungsauftrag nicht entsprochen wurde, sind Vollzugs- und Wegegebühren aus Amtsgeldern zu zahlen (§ 5 Abs. 1 letzter Satz VWGebG).

Damit hat aber nach den hier anzuwendenden speziellen Vorschriften über die Einbringung von Vollzugs- und Wegegebühren die Inanspruchnahme der gemäß § 4 Abs. 1 VWGebG Zahlungspflichtigen jedenfalls Vorrang, weshalb aus den von den Beschwerden angeführten hg. Vorerkenntnissen für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen ist.

Dass die Beschwerdeführerinnen als betreibende Parteien in zwei Exekutionsverfahren jene Parteien waren, die die Amtshandlungen veranlasst haben, bzw. in deren Interesse sie vorgenommen wurden, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Damit sind die Beschwerdeführerinnen aber Zahlungspflichtige gemäß § 4 Abs. 1 VwGebG und wurden zu Recht schon vor einer Entrichtung aus Amtsgeldern mit Zahlungsauftrag in Anspruch genommen.

Insoweit sich die Zweitbeschwerdeführerin darauf beruft, die Vollzugshandlungen hätten gegen bestimmte, konkret angeführte Vorschriften der EO verstoßen, hat schon die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass es Sache der Zweitbeschwerdeführerin gewesen wäre, dagegen im Wege einer sogenannten Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO Abhilfe zu schaffen. Im Verfahren zur Einbringung von Vollzugs- und Wegegebühren besteht kein Raum dafür, allfällig unterlaufene Verfahrensfehler des Exekutionsvollzuges geltend zu machen (vgl. dazu z.B. die in anderen Zusammenhängen ergangenen, bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter E 55, 57, 60 und 65 zu § 7 GEG referierten hg. Erkenntnisse).

Den angefochtenen Bescheiden haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an (was betreffend den zweitangefochtenen Bescheid schon aus dem Beschwerdeinhalt zu erkennen war) weshalb die Erstbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, die Zweitbeschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz betreffend die Erstbeschwerdeführerin gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am