VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0274
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/16/0275
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D, Rechtsanwältin in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zlen. 1) RV 444-09/07/02, betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und
2.) RV 443-09/07/02, betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den vorgelegten Ausfertigungen der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte gegen zwei Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Außerdem errichtete der Verfassungsgerichtshof am einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung und teilte diesen am dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) mit.
Am errichtete auch der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung und teilte dies dem Finanzamt mit.
Das Finanzamt setzte einerseits mit Bescheid vom für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von S 5.000,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von 50 v.H. gemäß § 9 Abs. 1 GebG und andererseits mit Bescheid vom Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von S 2.500,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von 50 v.H. gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.
Gegen beide Bescheide berief die Beschwerdeführerin, wobei sie einen Zahlungsbeleg des Inhaltes vorlegte, wonach über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes S 2.500,-- entrichtet worden waren.
In der über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung aus diesem Grund teilweise dahin stattgegeben, dass die Anforderung auf S 2.500,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von S 1.250,-- reduziert wurde. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom erhobene Berufung wurde dagegen mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen.
Gegen beide Berufungsvorentscheidungen stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde gab mit dem erstangefochtenen Bescheid der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom (entsprechend der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes) teilweise statt, indem die Gebührenvorschreibung auf S 2.500,-- zuzüglich S 1.250,-- Gebührenerhöhung reduziert wurde. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab.
Gegen beide Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr keine Gebühr gemäß § 24 VwGG und keine Gebührenerhöhung vorgeschrieben wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beiden, durch die gegen zwei Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien erhobene (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem über Antrag der Beschwerdeführerin nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde ausgelösten Gebührentatbestände lauten in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 auszugsweise:
§ 17a VfGG
"(1) Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. ... Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. ..."
§ 24 Abs. 3 VwGG
"(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. ... Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. ..."
Die Abtretung einer gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt nicht von Amts wegen, sondern vielmehr gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG bzw. § 87 Abs. 3 VfGG nur über Antrag.
Nach ständiger hg. Judikatur wird im Falle einer solchen Abtretung der Gebührentatbestand gemäß § 24 Abs. 3 VwGG mit dem Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof begründet (vgl. z.B. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren in Rz 155 zu § 14 TP 6 GebG referierte hg. Judikatur).
Kern des Beschwerdevorbringens ist allein das Argument, die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG stelle auf die "Überreichung" der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ab und es liege im Falle der Abtretung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht der Fall einer gemäß § 24 Abs. 1 VwGG "unmittelbar" beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde vor, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Verfassungsgerichtshof "aktiv geworden sei".
Mit Rücksicht darauf, dass der Fall der Abtretung einer ursprünglich gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG eine zusätzliche Variante der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde darstellt (sog. Sukzessivbeschwerde), die den im § 24 Abs. 1 VwGG geregelten Normalfall der unmittelbaren Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erweitert, sowie vor dem Hintergrund der oben zitierten hg. Judikatur, wonach das Einlangen der abgetretenen Beschwerde den Tatbestand der "Überreichung" beim Verwaltungsgerichtshof erfüllt, lässt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.
Die Beschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die
Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am