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VwGH vom 27.09.1990, 90/16/0088

VwGH vom 27.09.1990, 90/16/0088

Betreff

M gegen Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. C 142/1/2-7/89, betreffend Einforderung kraft Gesetzes entstandener Eingangsabgaben für ein Radarwarngerät

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Hauptzollamt Innsbruck - im Zusammenhang mit einem von ihm als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens des Schmuggels eingeleiteten Finanzstrafverfahren (§ 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 509/1979, idF des BGBl. Nr. 381/1988, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) - mit Bescheid vom ausgesprochen, daß für den Beschwerdeführer bezüglich des von ihm im August 1988 in das Zollgebiet eingeführten Radarwarngerätes der Marke C im Werte von 3.500 S gemäß § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand iVm § 3 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129 (ZollG) die Eingangsabgabenschuld in der Gesamthöhe von 994 S kraft Gesetzes entstanden sei. Nach der Begründung stehe auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, daß der Beschwerdeführer im August 1988 bei seiner Einreise über ein nicht näher bekanntes Zollamt das streitverfangene Gerät nicht gestellt und in der Folge in das österreichische Zollgebiet verbracht habe. Die Bemessungsgrundlage sei auf Grund eines von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Funktechnik erstellten Gutachtens gemäß § 184 BAO durch Schätzung ermittelt worden, zumal der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom angegebene, jedoch nicht bewiesene und wegen seiner geringen Höhe nicht glaubhafte Erwerbspreis als Bemessungsgrundlage nicht anerkannt werden konnte.

Die Finanzlandesdirektion für Tirol als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Eingangsabgabenschuld dem Grunde nach bekämpfte, weil der Zollwert des streitverfangenen Gerätes unter der in § 34 Abs. 6 ZollG normierten Wertgrenze von 1.000 S für zollfreie Einfuhren liege, insoweit Folge, als die festgesetzte Eingangsabgabenschuld auf 625 S herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, im Beschwerdefall behaupte der Beschwerdeführer, das streitverfangene Gerät um 70 US-Dollar (= 930 S) in den USA gekauft zu haben. Den Nachweis hiefür habe er jedoch nicht zu erbringen vermocht. Von einem bloß behaupteten Kaufpreis ohne Nachweis könne aber bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten abgabenrechtlichen Begünstigung, hinsichtlich derer das Vorliegen der Voraussetzung hiefür gemäß § 10 ZollG nachzuweisen oder, wenn der Nachweis den Umständen nach nicht zumutbar sei, glaubhaft zu machen sei, dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn begründete Bedenken hinsichtlich seiner Richtigkeit bestehen. Solche Bedenken lägen im Beschwerdefalle vor, weil der behauptete Kaufpreis von 70 US-Dollar mit dem von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Wert (Schätzwert) und dem Vergleichspreis gleichartiger Waren, deren Preis bei rund 200 US-Dollar liege, in einem auffallenden Mißverhältnis stehe. Solcherart könne die Wertangabe des Beschwerdeführers ohne Nachweis des Kaufpreises nicht Grundlage für die Bewertung sein. Könne somit von einem nachgewiesenen Kaufpreis iSd § 3 WertZollG 1980 nicht ausgegangen werden, sei im vorliegenden Falle die Bewertung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung nach den §§ 4 bis 7 WertZollG gemäß § 8 leg. cit. im Wege der Schätzung vorzunehmen, wobei soweit wie möglich die in den §§ 3 bis 7 angeführten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen seien. Auf Grund der unter Zuhilfenahme eines von der belangten Behörde gemäß § 177 Abs. 2 BAO herangezogenen Sachverständigen getroffenen Feststellungen (Befund des Leiters der Funkservicestelle der belangten Behörde vom ) handle es sich bei der streitgegenständlichen Ware um ein Radarwarngerät, dessen wertbestimmende technische Merkmale ident seien mit den Merkmalen eines gleichartigen Gerätes, das nach in Prospekten veröffentlichten Preisangeboten in den USA um 199,95 US-Dollar erhältlich sei. Da das eingeführte Gerät in Originalverpackung vorgelegen sei und keine Spuren des Gebrauches aufgewiesen habe, sei es nicht rechtswidrig, bei dessen Bewertung vom Preis eines vergleichbaren Gerätes auszugehen. Der solcherart für vergleichbare Geräte um rund 2.600 S 200 US-Dollar) angebotene Preis bilde somit eine geeignete Schätzungsgrundlage. Diese liege auch an der unteren Grenze des vom gerichtlich beeideten Sachverständigen HS mit 200 bis 300 US-Dollar veranschlagten Preises (Stellungnahme des genannten Sachverständigen vom ). Dieser dem Inlandsmarktpreis im Ausfuhrland entsprechende Endbezieherpreis sei im Detailhandel auch als Preis anzusehen, um den ein Endbezieher die Ware bei einem Kauf zur Einfuhr (Verkauf zur Ausfuhr) in das Zollgebiet erwerben müßte (§ 8 iVm § 3 WertZollG). Dem Beschwerdeführer, dem die erwähnten Schätzungsgrundlagen zur Kenntnis gebracht worden seien (Vorhalt vom ), sei zwar insoweit beizupflichten, als technische Daten, insbesondere im Hinblick auf Marke und Erzeuger, nicht auch den gleichen Preis bedingen müssen; im Beschwerdefalle dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß nach den getroffenen Feststellungen des von der belangten Behörde herangezogenen Fachmannes eine Identität jener technischen Kriterien, die für die wertmäßige Einstufung bestimmend seien, mit dem verglichenen Gerät gegeben sei. Solcherart könne der Einwand des Beschwerdeführers nicht dazu führen, der auf der Grundlage von wertbestimmenden Merkmalen gegründeten Schätzung überhaupt den Boden zu entziehen, umsoweniger als der Beschwerdeführer im abgeführten Verfahren die ihm vorgehaltenen Schätzungsgrundlagen immer nur bestritten, ohne - trotz erfolgter Aufforderung vom 2. Feber 1989 - den von der Behörde eingeholten Sachverständigenauskünften auf gleicher Stufe entgegenzutreten. Es liege nun einmal im Wesen der Schätzung, daß nicht mit exakter Genauigkeit eine Wertfeststellung möglich sei, weil eben mangels Kenntnis aller Umstände gewisse Unwägbarkeiten gegeben blieben. Um nun diesem Umstand im vorliegenden Falle Rechnung zu tragen, erscheine es der belangten Behörde bei der schätzungsweise vorzunehmenden Wertermittlung vertretbar, von der als Vergleichspreis heranzuziehenden Bewertungsgrundlage (2.600 S) einen Sicherheitsabschlag von 15 v.H. vorzunehmen. Sei somit auf dem Boden des vorliegenden Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem im Hinblick auf im Zollausland liegende Sachverhaltselemente - nicht zuletzt auch durch die unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers - gewisse Grenzen gesetzt seien, davon auszugehen, daß das eingeführte Radarwarngerät (unter Berücksichtigung des erwähnten Sicherheitsabschlages) zumindest einen Wert von 2.200 S habe, dann stand dem Beschwerdeführer anläßlich der Einfuhr dieser Ware die beanspruchte Zollfreiheit nicht zu. Für ihn sei daher mit der Verbringung dieser Ware in das Zollgebiet ohne Stellung bei einem Grenzzollamt und Durchführung des Zollverfahrens im Grunde des § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand ZollG die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Feststellung der Bemessungsgrundlagen und im Zusammenhang mit in seinem aus § 34 Abs. 6 ZollG ableitbaren Recht auf Eingangsabgabenfreiheit bezüglich des streitverfangenen Radarwarngerätes durch Festsetzung einer Eingangsabgabenschuld verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Einklang mit seinem Vorbringen im Administrativverfahren vor, das eingeholte Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Funktechnik, HS vom könne der Wertermittlung deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil es als Maßstab lediglich die in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Preise, noch dazu für neue Geräte verwende. Die belangte Behörde habe dies ja auch dadurch als offenbar zutreffend und richtig anerkannt, als sie die Stellungnahme des Leiters der Funkservicestation, Abteilungsinspektor A, vom eingeholt habe. Der zuletzt Genannte sei weder ein Sachverständiger für Schätzungen, noch ein Amtssachverständiger für Schätzungen. Sein Schreiben vom bilde kein Gutachten eines Amtssachverständigen, das streitverfangene Gerät werde lediglich durch Rückschlüsse auf Grund der technischen Daten eines anderen Gerätes verglichen. Hierbei sei der Umstand, daß gleiche technische Daten nicht auch einen gleichen Preis bedingen müßten, ebenso wie der Umstand, daß es sich um ein gebrauchtes Gerät gehandelt habe, unberücksichtigt geblieben. Selbst wenn man von einem Verkaufspreis von 200 US-Dollar ausgehe, sehe sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die für ein solches Gerät zu veranschlagende Spanne von 70 bis 80 % mit seinem Vorbringen bestätigt. Das abgeführte Verwaltungsverfahren sei jedenfalls insofern mangelhaft, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen nicht entsprochen worden sei. Überdies enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Feststellung oder Beurteilung, worin eine vorschriftswidrige Verfügung iSd § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand ZollG bestehe. Da der Wert bzw. der Kaufpreis des streitverfangenen Radarwarngerätes 70 US-Dollar betragen habe und damit die Wertgrenze von 1.000 S nicht übersteige, sei die Eingangsabgabenfreiheit gemäß § 34 Abs. 6 ZollG gegeben und daher die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld rechtswidrig.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Gemäß dem zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides erhobenen § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand ZollG entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr.

Nach der Anordnung des § 34 Abs. 6 ZollG ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt 1.000 S nicht übersteigen; von diesem Wert dürfen 150 S auf Lebensmittel und Getränke entfallen.

Diese Eingangsabgabenfreiheit geht, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/16/0046, dargelegt hat, von der Erwägung aus, daß der moderne Zoll kein Passierzoll, sondern ein Wirtschaftszoll ist und es sich bei dieser Eingangsabgabenfreiheit um einen vom Zolltarif freien Raum handelt, auf den der Gesetzgeber seinen Abgabenanspruch von vorneherein nicht erstrecken will und darf ("res extra commercium" bzw. "res extra teloneum"). Diese Regelung der Eingangsabgabenfreiheit im Reiseverkehr hat neben dem Ziel, den Gedanken des Wirtschaftszolls zu verwirklichen, den Sinn, den Reiseverkehr, d.h. die Begegnung von Menschen über die Grenzen hinweg, zu erleichtern, ihn von bürokratischen Einschränkungen freizuhalten und den Verkehr über die Grenze flüssig zu gestalten.

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die belangte Behörde hätte zur Feststellung des objektiven Wertes des streitverfangenen Radarwarngerätes (noch) einen Amtssachverständigen beiziehen müssen, ist unzutreffend.

Bei der vom Beschwerdeführer beanspruchten Eingangsabgabenfreiheit handelt es sich um eine Zollbegünstigung, für deren Inanspruchnahme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. im Zusammenhang die Erkenntnisse vom , Zl. 2914/54, vom 1. Feber 1960, Zl. 1990/56, vom , Zl. 1804/59, Slg. Nr. 2681/F, und vom , Zl. 421/61) der hiedurch Begünstigte die gesetzlichen Voraussetzungen selbst einwand- und zweifelsfrei nachzuweisen hat.

"Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeizuführen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/16/0109, Slg. Nr. 6170/F).

Solcherart wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, den Nachweis zu erbringen, der Wert des von ihm in den USA von einem Straßenhändler gekauften Radarwarngerätes sei tatsächlich unter der in § 34 Abs. 6 ZollG normierten Wertgrenze von 1.000 S gelegen (vgl. im Zusammenhang die bei Zollabfertigungen geltende Regelung des § 10 ZollG). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

Statt dessen hat er sich bei der Aufklärung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die noch dazu ihre Wurzeln im Zollausland haben, auf die durch nichts bewiesene Behauptung zurückgezogen, das streitverfangene Gerät bei einem Straßenhändler um 70 US-Dollar gekauft zu haben. Dadurch hat er sich selbst einer zur Wahrheitsforschung unerläßlichen Urkunde, nämlich der Rechnung, begeben.

Da vom Beschwerdeführer ein tatsächlich bezahlter Kaufpreis iSd § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über den Zollwert von Waren (WertZollG 1980, BGBl. Nr. 221) nicht nachgewiesen werden konnte und der Zollwert nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde auch nicht nach den Zollwertmethoden der §§ 4 bis 7 WertZollG ermittelt werden konnte (§ 2 Abs. 3 leg. cit.) war es nicht rechtswidrig, denselben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu schätzen.

Die Schätzung des Zollwertes gemäß § 184 BAO ist ein Verfahren, die Zollbemessungsgrundlage mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können.

Die belangte Behörde ist bei der von ihr durchgeführten Schätzung von jenem Wert ausgegangen, der nach ihrer Überzeugung der Wirklichkeit am nächsten kommt. Es stand ihr im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers keine andere Möglichkeit zur Verfügung.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die oben dargestellten und auf den Boden von unbedenklichen Sachverständigenfeststellungen zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge der belangten Behörde unschlüssig wären oder gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstießen.

Solcherart war es bei der wiedergegebenen Sach- und Rechtslage der belangten Behörde nicht als Verletzung des Gesetzes anzulasten, wenn sie mangels Vorliegens des Befreiungstatbestandes nach § 34 Abs. 6 ZollG die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand ZollG als gegeben annahm.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorträgt, im angefochtenen Bescheid finde sich keine Feststellung oder Beurteilung, worin eine erstmalige vorschriftswidrige Verfügung bestünde, setzt er sich damit zum Inhalt des angefochtenen Bescheides in Widerspruch. In diesem ist nämlich unmißverständlich festgestellt, daß er das streitverfangene Gerät ohne Stellung beim Grenzzollamt eingeführt hat und daß dadurch für ihn mit der Wegbringung der Ware in das Zollgebiet ohne Durchführung eines gesetzmäßigen Zollverfahrens im Grunde des § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand ZollG die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden ist.

Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.