VwGH vom 25.03.2004, 2002/16/0267

VwGH vom 25.03.2004, 2002/16/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der W GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdbergstraße 202, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV / 362-09/02, betreffend Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin für 99 Zeugnisse bestehend aus insgesamt 99 Bogen und 42 Zeugnisse bestehend aus insgesamt 42 Bogen Stempelgebühr in der Höhe von insgesamt S 25.380,-- (EUR 1.844,44) und mit weiterem Bescheid vom im Zusammenhang mit den angeführten Schriften eine Gebührenerhöhung in der Höhe von S 12.690,-- (EUR 922,22) vor.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin vor, mit der Einbringung der Wiener Stadtwerke-Gaswerke (in der Folge: WSG) in die Beschwerdeführerin sei auch das gesamte unbewegliche sowie bewegliche Vermögen übertragen worden. Zu diesem Vermögen zählten auch die 141 Kfz der WSG. Auf Grund des § 42 Abs. 1 KFG habe der Zulassungsbesitzer der Behörde jede Änderung anzuzeigen, durch die die Eintragung im Zulassungsschein berührt werde. Die Behörde habe die Eintragung der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzer in den Zulassungsscheinen veranlasst. Da diese Namensänderungen in den Zulassungsscheinen gesetzlich geboten und durch die Ausgliederung unmittelbar bedingt gewesen seien, seien diese Änderungen nach § 3 Abs. 3 Bundesgesetz über Maßnahmen anlässlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl. I Nr. 68/1999, von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Daher habe die Beschwerdeführerin für diese Vorgänge keine Gebühren nach § 14 TP 14 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 zu entrichten. Der Bescheid über eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen rechtswidrig.

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, nach § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1999, bestehe eine Befreiung von den Stempelgebühren nur für die Einbringungsvorgänge selbst sowie "für allfällige anlässlich der Einbringung zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen beteiligten Gesellschaften begründete Rechtsverhältnisse". Eine Änderung bzw. Neuausstellung von Zulassungsscheinen infolge der Einbringung sei weder Teil des Einbringungsvorganges selbst, noch handle es sich um die Begründung eines Rechtsverhältnisses mit der Gemeinde Wien, sodass die Ausstellung solcher Zulassungsscheine keinen durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 bis 3 des genannten Bundesgesetzes begünstigten Vorgang darstelle. Da die Vorschreibung der Gebühr gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 Z 1 GebG zu Recht erfolgt sei, sei die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge ebenfalls zu erheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gebühr für Zeugnisse sowie einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zeugnisse, das sind Schriften, durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im zweiten Abschnitt des Gebührengesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Gebührengesetzes gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 Z 1 GebG im Allgemeinen von jedem Bogen einer festen Gebühr von S 180,--.

Gemäß § 11 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei im Inland ausgestellten Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde.

Nach § 14 TP 15 Abs. 4 GebG unterliegen Zulassungsscheine, die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt werden, der Gebühr für Zeugnisse nach § 14 TP 14 GebG.

Beantragte oder amtswegige Änderungen in gebührenpflichtigen Zeugnissen, wie z.B. in von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellten Zulassungsscheinen oder in Typenscheinen erfüllen den Tatbestand des Zeugnisses im Sinne des § 14 TP 14 Abs. 1 GebG (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, II. Teil, Stempel und Rechtsgebühren, § 14 TP 14, S. 7 und 8).

Die Änderung des Namens des Zulassungsbesitzers in den Zulassungsscheinen ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach § 14 TP 14 GebG stempelgebührenpflichtig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über Maßnahmen anlässlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl. I Nr. 68/1999, bewirkt die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. sind die Einbringungsvorgänge von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind, befreit; die Einbringungsvorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Dies gilt auch für anlässlich der Einbringungen allfällig begründete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen beteiligten Gesellschaften. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991.

Der erste Satz des § 3 Abs. 3 des zitierten Gesetzes sieht eine Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren für die Einbringungsvorgänge selbst vor, wobei die Befreiung auf solche Steuern, Abgaben und Gebühren für Einbringungsvorgänge eingeschränkt ist, welche mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind. Die Zeugnisgebühr knüpft an die Ausstellung bzw. Änderung der Zulassungsscheine. Die Ausstellung bzw. Änderung der Zulassungsscheine ist aber kein Einbringungsvorgang. Somit ist die gesetzlich gebotene Namensänderung in den Zulassungsscheinen nach den erfolgten Einbringungsvorgängen gemäß § 3 Abs. 3 des zitierten Gesetzes von den Stempelgebühren nicht befreit.

Der Vorschreibung der Stempelgebühr und der Gebührenerhöhung, gegen die in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, haftet die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem im Hinblick auf die einfache Rechtsfrage gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am