VwGH vom 24.05.1991, 90/16/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde 1. A,
2. B, 3. C, 4. D und 5. E gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. Jv 500 - 33/90-15, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Am war beim Bezirksgericht K. ... (in der Folge: BG) die Klage der Beschwerdeführer gegen Dr. W. P. (in der Folge: Beklagter oder beklagte Partei) wegen S 288.174,72 s. A. - nur Wertsicherung ( bis ) einschließlich Ust. für einen (nach den in der Klage angegebenen Tatsachen mit monatlich S 20.000,-- zuzüglich Ust. und Betriebskosten vereinbart gewesenen) Mietzins - eingelangt. Diese Klage war dem Beklagten am zugestellt worden. Die Fortsetzung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung war - nach am gemäß § 170 erster Satz ZPO eingetretenem Ruhen des Verfahrens - zuletzt auf die Tagsatzung am verlegt worden. Bei dieser Tagsatzung war der Rechtsstreit mit folgendem Vergleich beendet worden:
"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich den klagenden
Parteien ... den Betrag von S 250.000,-- ... zuzüglich
10 % Ust ... bis längstens zu bezahlen.
2) Mit der Bezahlung dieses Betrages sind sämtliche Forderungen der klagenden Parteien aus dem Titel rückständiger Bestandzinse inkl. rückständiger Wertsicherungsbeträge bis zum bereinigt und verglichen.
3) Die beklagte Partei verpflichtet sich den klagenden
Parteien mit Wirkung ab ... einen monatlichen
Bestandzins von S 24.000,-- ... zuzüglich Ust, anteiliger
Betriebskosten und öffentlicher Abgaben zu bezahlen.
Der Bestandzins von S 24.000,-- wird nach dem Verbraucherpreisindex 1976 Ausgangsbasis Jänner 1987 wertgesichert, wobei ..."
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im wesentlichen die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinn des angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) die mit dem oben zitierten Punkt
3) Abs. 1 vereinbarte Leistung eine gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG den Wert des Klagebegehrens übersteigende, nach § 14 GGG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewertende ist oder (wie die Beschwerdeführer vermeinen) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherigen Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt aber u.a. nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe z.B. dessen Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0150, mit weiteren Hinweisen) schon dargetan, daß es für den Bereich des GGG auf Grund der in seinem § 18 Abs. 2 Z. 2 gewählten Formulierung "... ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ..." auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen ankommt.
Die Beschwerdeführer übersehen offensichtlich, daß der Beklagte mit Punkt 3) Abs. 1 des zitierten Vergleiches u.a. die über den Wert des Klagebegehrens hinausgehende Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Bestandzinses (von S 24.000,-- zuzüglich ...) ab übernommen hatte.
Der zitierte Vergleich ist kein prätorischer im Sinn des § 433 ZPO. Nur bei solchen Vergleichen trifft die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren beide vertragschließenden Parteien. Bei zivilgerichtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall - sind die Beschwerdeführer als Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG zahlungspflichtig (siehe z.B. die Erkenntnisse je vom , Zl. 86/16/0157, ÖStZB 19/1988, S. 415, und Zl. 86/16/0186, ÖStZB 19/1988, S. 417), und zwar auf Grund des § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand.
Verjährung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil gemäß § 8 Abs. 1 GEG 1962 der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren ... in drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
Nach § 8 Abs. 2 GEG 1962 wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.
Die Beschwerdeführer scheinen schließlich noch zu übersehen, daß der - den Beschwerdeführern 1., 2., 4. und 5. je am , der Beschwerdeführerin 3. am (je nach Zahlungsaufforderung) zugestellte - Zahlungsauftrag vom von dem gemäß § 6 GEG 1962 dafür zuständigen Kostenbeamten des BG und keineswegs vom "Landesgericht" erlassen wurde.
Die vorstehenden Ausführungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Fundstelle(n):
YAAAE-53049