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VwGH vom 16.12.2004, 2002/16/0259

VwGH vom 16.12.2004, 2002/16/0259

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/16/0260

2002/16/0262

2002/16/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerden der L GmbH in H, vertreten durch Dr. Peter Grauss, Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Archengasse 9/II, gegen die Bescheide des Berufungssenates I der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom , 1. zu GZ ZRV/11-W1/02, 2. zu GZ ZRV/12-W1/02,

3. zu GZ ZRV/13-W1/02 und 4. zu GZ ZRV/14-W1/02, betreffend je eine verbindliche Zolltarifauskunft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Über vier schriftliche Anträge der Beschwerdeführerin, jeweils vom , erteilte der Bundesminister für Finanzen dieser am vier verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA) gemäß Art. 12 Abs. 1 Zollkodex (ZK), in welchen die "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 6463", die "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 6918", die "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 80453" in die Unterposition 9405 der Zollnomenklatur und die "Tischleuchte Artikel-Nr. 80305" in die Unterposition 9405 20 50 00 der Zollnomenklatur eingereiht wurden.

Die VZTA zur "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 6463" enthält folgende Warenbeschreibung:

"Elektrische Schreibtischlampe mit silberfarbigem Sockel und silberfarbigem Leuchtkopfgehäuse, aus Kunststoffen, mit ca. 56 cm langem, schwarzem, zweiteiligem Lampenhals aus unedlem Metall, mit drei 'Gelenken' zum Einstellen der Leuchthöhe der Lampe, mit Ein/Aus-Schalter, zum Betrieb mit einer 50 W Halogenlampe."

Die VZTA zur "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 6918" enthält folgende Warenbeschreibung:

"Elektrische Schreibtischlampe mit blauem Sockel und blauem Leuchtkopfgehäuse, aus Kunststoffen, mit ca. 40 cm langem, biegsamen Lampenhals aus unedlem Metall zum Einstellen der Leuchthöhe, mit Ein/Aus-Schalter, zum Betrieb mit einer 20 W Halogenlampe."

Die VZTA zur "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 80453" enthält folgende Warenbeschreibung:

"Elektrische Schreibtischlampe mit blauem Sockel und blauem Leuchtkopfgehäuse, aus Kunststoffen, mit teleskopartig ausziehbarem Lampenhals aus unedlem Metall zum Einstellen der Leuchthöhe, mit Ein/Aus-Schalter, zum Betrieb mit einer 20 W Halogenlampe."

Die VZTA zur "Tischleuchte Artikel-Nr. 80305" enthält folgende Warenbeschreibung:

"Elektrische Tischlampe aus einem silberfarbigem Sockel aus unedlem Metall mit runder Standfläche und einem blauen Lampenschirm in Form eines Fisches aus Glas, mit Ein/Aus-Schalter im Anschlusskabel, zum Betrieb mit einer 60 W Glühbirne."

Die Einreihung der Schreibtischleuchten wurde mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1, 3b (die Kunststoffteile stellten die wesensbestimmende Komponente dar) und 6, der Anmerkung 2u zu Kapitel 39 sowie den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9405, Ziffer I. 1 begründet.

Hinsichtlich der Tischleuchte wurde die Einreihung mit den AV 1, 3b (der Glasteil stelle die wesensbestimmende Komponente dar) und 6, der Anmerkung 1e zu Kapitel 70 sowie den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9405, Ziffer I. 1 begründet.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufungen, in welchen sie im Wesentlichen vorbrachte, die Schreibtischleuchten wären nicht in die Unterposition 9405 (aus Kunststoffen), sondern in die Unterposition 9405 20 91 00 (aus anderen Stoffen) einzureihen, weil nicht der Kunststoff, sondern die anderen Bestandteile - vorwiegend Metall - überwiegen würden. In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin als "Baukasten" der jeweiligen Schreibtischleuchte bezeichnete Unterlagen, die in einer so genannten "Explosionszeichnung" der jeweiligen Leuchte und der Angabe der bei den Einzelteilen verwendeten Materialien und deren Werten in US-$ bestanden.

Hinsichtlich der Tischleuchte brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese nicht in die Unterposition 9405 20 50 00 (aus Glas), sondern ebenfalls in die Unterposition 9405 20 91 00 (aus anderen Stoffen) einzureihen sei, weil der Wert und das Gewicht des gläsernen Lampenkörpers wesentlich geringer sei als jener des Metallfußes, der für die Verwendung des Leuchtkörpers mindestens genauso viel Bedeutung habe wie der gläserne Lampenkörper. In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin eine Skizze der Leuchte mit Wertangaben für die einzelnen Bestandteile.

Mit Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen jeweils vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Schreibtischlampen wurde ausgeführt, das Wesen einer Lampe (Leuchte) werde durch den Lampenkörper bestimmt. Im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Verwendung (die Kunststoffteile bildeten im Wesentlichen sowohl den sichtbaren Lampenkopf als auch den sichtbaren Lampensockel) stellten die Kunststoffteile die wesensbestimmende Komponente der Leuchten dar. Verbindungsteile wie Schrauben sowie der Transformator seien nicht zu berücksichtigen. Bei den verbleibenden Teilen überwiege wertmäßig der Lampenhals (mit Ausnahme der Schreibtischleuchte "Artikel-Nr. 6463", bei welcher wertmäßig die Kunststoffteile überwiegen würden). Die Beurteilungskriterien Umfang, äußeres Erscheinungsbild und Bedeutung für die Verwendung ergäbe jedoch jedenfalls, dass die Kunststoffteile die für die Einreihung in die jeweilige Unterposition der KN wesensbestimmende Komponente darstellten.

Hinsichtlich der Tischlampe führte der Bundesminister für Finanzen aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zwar ein wertmäßiges Überwiegen der Metallteile ergäbe, die Heranziehung anderer Beurteilungskriterien wie Umfang, Gewicht und Bedeutung für die Verwendung ergäbe aber, dass die Glasteile die für die Einreihung in die jeweilige Unterposition der KN wesensbestimmende Komponente der Tischleuchte darstellten.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerden, in welchen sie hinsichtlich der Schreibtischleuchten im Wesentlichen vorbrachte, die Kunststoffteile der zu tarifierenden Schreibtischleuchten machten nur einen verschwindenden Prozentsatz des Wertes, der Menge, des Umfanges und des Gewichtes aus. Es handle sich dabei jeweils nur um die äußere Verkleidung. Die aus Metall bestehenden Teile für die technische Funktion wie Reflektor, Lampenhals, Trafo, die für das Funktionieren der Leuchte "absolut unverzichtbar seien", würden überwiegen.

Hinsichtlich der Tischleuchte verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine verbindliche Zolltarifauskunft betreffend eine Leuchte, die ebenfalls einen Metallfuß und einen gläsernen Lampenkörper, letzterer in Form einer Glühlampe, aufweise. Diese weitgehend ähnliche Leuchte sei in die Unterposition 9405 20 91 00 eingereiht worden, und zwar mit der Begründung, dass eine wesensbestimmende Komponente nicht feststellbar sei. Richtigerweise hätte auch die gegenständliche Tischleuchte mit dem gläsernen Lampenkörper in Form eines Fisches unter diese Position eingereiht werden müssen, weil auch in diesem Fall eine wesensbestimmende Komponente nicht feststellbar sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der erst- bis drittangefochtenen Bescheide (betreffend die "Schreibtischleuchten Artikel-Nr. 6463", die "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 6918", die "Schreibtischleuchte Artikel-Nr. 80453") führte die belangte Behörde aus, nach den Bestimmungen der AV 3 b sei eine Leuchte nach jenem Bestandteil einzureihen, der ihr den wesentlichen Charakter verleihe. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der bekämpften VZTA und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei der Lampenkörper als jener Bestandteil anzusehen, der einer diesbezüglichen zusammengesetzten Ware den Charakter einer Leuchte verleihe. Derartige Lampenkörper für sich alleine würden als Teile in der Position 9405 verbleiben, während beispielsweise Trafos, Schalter, Lampenfassungen, Glühlampen, Starter und Halterungen dem Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen wären, weil sie nicht die für die Verwendung mit Leuchten charakteristischen Merkmale besäßen und deshalb auch nicht zwingend zur Assoziation mit Leuchten führen würden, sondern auch für andere Zwecke bzw. zum Einbau in andere Waren(-zusammenstellungen) verwendbar seien. Dasselbe gelte auch für andere in diesen Leuchten enthaltene Waren mit allgemeinem Verwendungszweck wie etwa Schrauben. Diese Teile seien daher nicht zur Feststellung der wesensbestimmenden Komponente herangezogen worden.

Zum Vorbringen, die gegenständliche Leuchte funktioniere ohne Trafo nicht und sei dann auch keine Lampe mehr, führte die belangte Behörde aus, dass nach den Bestimmungen der AV 2 a jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gelte, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware habe. Dieser Bestimmung zufolge wäre die gegenständliche Ware selbst dann, wenn sie nur aus Fuß, Lampenhals und Lampenkörper bestünde, als fertige Leuchte in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen, weil sie bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen bzw. fertigen Ware aufweise. Jedermann würde in dieser so zur Abfertigung gestellten Ware bereits eine Leuchte erkennen.

Im Bürobedarfshandel beispielsweise würden so genannte Konzepthalter für Schreibarbeiten im Büro angeboten. Diese bestünden im Wesentlichen aus Teilen, die auch bei vielen Arten von Tischleuchten Verwendung fänden, nämlich

- der Standvorrichtung (üblicherweise Standfuß aus

Metall oder so genannte Tischklemmen zum Festklemmen an der Tischplatte),


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-
dem Arm (z.B.: in Form von Teleskopgestängen mit Federn bzw. fixierbaren Gelenken oder sonst biegsamen Gestängen um die zu lesende Unterlage auf gewünschter Augenhöhe zu halten) und schließlich
-
der Auflageplatte (meist mit Kunststoff oder
Metallklemme versehen, um die zu lesenden Schriftstücke bzw. Blätter zu fixieren).
Tausche man nun die Auflageplatte gegen einen Lampenkörper aus, habe man bereits erkennbar eine völlig andere Ware, nämlich eine unvollständige Leuchte vor sich, die nach den oben zitierten Bestimmungen der AV 2 a bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer Leuchte habe und daher als fertige Leuchte in die Position 9405 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen wäre. Dies verdeutliche, dass von den in Betracht kommenden Teilen jeweils die Auflageplatte bzw. der Lampenkörper von wesensbestimmender Bedeutung für die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur heranzuziehen seien, weil sie die wesensbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale der jeweiligen Lampe darstellten, während Fuß und Arm allgemeine Komponenten darstellten, die je nach Bestückung mit den wesensbestimmenden Teilen (Platte oder Leuchtkörper) als Teile von Konzepthaltern bzw. Leuchtkörpern fungieren könnten. Eine Beurteilung bzw. Gegenüberstellung der gegenständlichen Komponenten nach Wert, Gewicht oder Menge zur Ermittlung des wesentlichen Charakters sei in den Beschwerdefällen unzulässig. Da eine wesensbestimmende Komponente feststellbar gewesen sei, komme die Bestimmung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten AV 3 c, wonach eine Ware, wenn eine wesensbestimmende Komponente nach AV 3 b nicht feststellbar sei, in die letztere der in Betracht kommenden Unterpositionen einzureihen sei, nicht zum Tragen.
In der Begründung zum viertangefochtenen Bescheid ("Tischleuchte Artikel-Nr. 80305") führte die belangte Behörde aus, der gläserne Lampenkörper sei als jener Bestandteil anzusehen, welcher dieser Ware den Charakter einer Leuchte verleihe, weil allein schon vom optischen Gesamteindruck her der gläserne Leuchtkörper die Assoziation mit einer Leuchte herbeiführe und somit das wesensbestimmende Merkmal schlechthin darstelle. Sohin vermag auch eine wert- bzw. gewichtsmäßige Beurteilung zur Feststellung der wesensbestimmenden Merkmale nichts für sich gewinnen.
Bezüglich der im April desselben Jahres erteilten VZTA, welche eine ähnliche Lampe der Unterposition 9405 20 91 00 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen hat, führte die belangte Behörde aus, dass eine in einem vorangegangenen Verfahren über eine gleiche oder ähnliche Ware getroffene Entscheidung weder die erstinstanzliche Behörde noch die Berufungsbehörde in einem späteren gleichen oder ähnlichen Fall binde.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in ihrem Recht darauf verletzt, dass die verfahrensgegenständlichen Beleuchtungskörper in die Unterposition 9405 20 91 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen wären.
Die belangte Behörde übermittelte die Verwaltungsakten.

Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Zum Zeitpunkt der im Instanzenzug erfolgten Tarifierung der gegenständlichen Waren galt die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthalten ist.

Teil II dieses Anhangs enthält ein Kapitel 94 "Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchte, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude".

Unter Position 9405 werden folgende Waren aufgezählt:


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"9405
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 9405 10
- Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art
- 9405 20
- elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen
- - 9405 20 11
- - aus Kunststoffen
- - 9405 20 30
- - aus keramischen Stoffen
- - 9405 20 50
- - aus Glas
- - 9405 20 91
- - aus anderen Stoffen
- - - 9405 20 91
- - - von der mit Glühlampen verwendeten Art
- - - 9405 20 99
- - - andere
- 9405 30
- elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art
- 9405 40
- andere elektrische Beleuchtungskörper
- 9405 50
- nichtelektrische Beleuchtungskörper
- 9405 60
- Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen
- 9405 91
- Teile"

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) lauten auszugsweise:

"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und

Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt

für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung

der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall

zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung

geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen

oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

...

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die

Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System führen zur Frage, was das Merkmal, das den Charakter einer Ware im Sinne der AV 3 b bestimmt, Folgendes aus:

"VIII) Das Merkmal, das den Charakter einer Ware

bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Einreihung der zu tarifierenden Waren in die Position 9504 (elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen) außer Streit. Strittig ist ausschließlich, ob diese Waren in den Fällen der Schreibtischleuchten in die Unterposition 9405 20 11 (aus Kunststoffen) bzw. im Falle der Tischleuchte in die Unterposition 9405 20 50 (aus Glas) oder in allen Fällen in die Unterposition 9405 20 91 (aus anderen Stoffen) einzureihen sind.

Die belangte Behörde vertritt dabei die Auffassung, entsprechend der AV 3 b zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, wonach Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach jenem Bestandteil einzureihen sind, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht, sei der Lampenkörper als jener Bestandteil anzusehen, der den zu tarifierenden Lampen den Charakter von Leuchten verleiht. Dies sei bei den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden der aus Kunststoffen bestehende Lampenkörper und beim viertangefochtenen Bescheid der gläserne Leuchtkörper (in Form eines Fisches).

Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch den Standpunkt, bei der Bestimmung des Bestandteiles, welcher dem Beleuchtungskörper den wesentlichen Charakter verleiht, dürfe nicht auf den Leuchtkörper abgestellt werden. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Volumseinheiten der insgesamt verwendeten Werkstoffe, sowie deren Wert-, Gewicht- und Mengenverhältnisse zueinander feststellen müssen, um den wesensbestimmenden Stoff, nämlich Metall (bei allen zu tarifierenden Lampen), festzustellen und in der Folge eine Einreihung unter die Unterposition 9405 20 91 vorzunehmen. Weder die verwendeten Kunststoffe (im Falle des erstbis drittangefochtenen Bescheides) noch der gläserne Lampenschirm (im Falle des viertangefochtenen Bescheides) können zur Bestimmung des wesensbestimmenden Stoffes der zu tarifierenden Beleuchtungskörper herangezogen werden.

Im Beschwerdefall ist festzuhalten, dass zur Beantwortung der Frage, welches Merkmal einer Ware dieser den für die Einreihung in eine Unterposition wesentlichen Charakter verleiht, auf den Wortlaut der im Einzelfall jeweils in Frage kommenden Positionen bzw. Unterpositionen abgestellt werden muss.

Elektrische Lampen aus Glas, Kunststoffen oder anderen Stoffen weisen üblicherweise einen gewissen Anteil an Metallen (Kabel, Schrauben, Trafo, Halterungen etc.) auf, sodass diese Bestandteile zur Unterscheidung, ob es sich bei den zu tarifierenden elektrischen Lampen um solche aus Kunststoffen, aus Glas oder aus anderen Stoffen handelt, nicht herangezogen werden können. Es handelt sich dabei nicht um solche Stoffe, die der Lampe ihren (zur Einreihung in eine bestimmte Unterposition) wesentlichen Charakter verleihen, auch wenn sie - wie beispielsweise der Trafo - für das Funktionieren und den ordnungsgemäßen Gebrauch der konkreten Leuchtkörper von wesentlicher Bedeutung sind. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass elektrische Lampen auch bei Fehlen dieser Bestandteile nach der Lebenserfahrung als Beleuchtungskörper wahrgenommen werden, und zwar - so kann ergänzt werden - regelmäßig auch als solche einer bestimmten Unterposition (beispielsweise aus Glas oder Kunststoffen). Dem trägt auch die AV 2 a, wonach auch unvollständige oder unfertige Waren wie eine vollständige Ware zu tarifieren sind, Rechnung.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde nicht nur bei der Einreihung der Schreibtischleuchten in die Gruppe der Beleuchtungskörper 9405, sondern auch bei jener in die Unterpositionen die Bedeutung der Stoffe in Bezug auf die Verwendung der Waren als wesentlich erachtet hat. Dazu ist zu sagen, dass nach Punkt I der Erläuterungen zum Harmonisierten System (zu AV 6) die AV 1 bis 5 sinngemäß auch die Einreihung auf den verschiedenen Gliederungsstufen der Unterpositionen innerhalb einer Position regeln. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde (in Anwendung des Punktes VIII der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu AV 3 b) auch bei der Bestimmung der anzuwendenden Unterposition die Bedeutung von Stoffen in Bezug auf die Verwendung der Ware als entscheidend erachtet hat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, dass die belangte Behörde in den Fällen der Schreibtischlampen jeweils den Lampenkörper, darunter versteht sie jenen Teil der Lampe, der nicht den Lampenfuß und Lampenhals bildet, als wesensbestimmenden Teil angesehen hat. Dies kann aber nicht als unsachlich erachtet werden, weil - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - die in Rede stehenden Schreibtischlampen auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes selbst ohne Lampenfuß und Lampenhals als Beleuchtungskörper erkennbar wären. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein derartiger Lampenkörper ohne Reflektor (aus Metall) als solcher nicht erkennbar wäre, kann hingegen nicht geteilt werden. Davon abgesehen ist für den Standpunkt der Beschwerde noch nichts gewonnen, weil den - unbestritten gebliebenen - Warenbeschreibungen der VZTA sowie der Berufungsvorentscheidungen zu entnehmen ist, dass bei den gegenständlichen Schreibtischlampen nicht nur die Leuchtkopfgehäuse, sondern auch die Sockel aus Kunststoffen bestehen, sodass auch insgesamt für den Verwender ein hoher Kunststoffanteil ersichtlich ist.

Hinsichtlich der Tischleuchte bringt die Beschwerdeführerin vor, der gläserne Lampenschirm (in Form eines blauen Fisches) sei für die Einreihung in die Unterposition nicht wesensbestimmend, weil das Glas in Bezug auf die Verwendung der Ware als Leuchte bedeutungslos sei. Abgesehen davon, dass dem Anbringen eines blauen Glasschirmes ein Einfluss auf die Einsatzmöglichkeiten und damit die Verwendbarkeit einer Tischlampe nicht abgesprochen werden kann, steht dieses Vorbringen auch mit den weiteren Ausführungen, wonach dem gläsernen Lampenschirm (zumindest) in optischer und thermischer Hinsicht Bedeutung zukomme, in Widerspruch. Nach den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Abbildungen kann es auch nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde den gegenständlichen Lampenschirm wegen des optischen Gesamteindrucks als wesensbestimmendes Merkmal erachtet hat. Dem stand auch nicht der Umstand entgegen, dass dieser Lampenschirm für sich alleine allenfalls auch für andere Zwecke, zB als Dekorationsware, eingesetzt werden könnte.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine "falsche Anwendung und Mischung der Begriffe 'Leuchtkörper' bzw. 'Lampenkörper' unter völliger Außerachtlassung der Teile 'Lampenschirm' bzw. der 'Lampe mit Sockel'" rügt, so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit auf.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Unterbleiben von Feststellungen hinsichtlich der Anteile der bei den zu tarifierenden Leuchtkörpern verwendeten Materialien und deren Wert-, Gewichts- und Mengenverhältnisse, entgegen den Beschwerdeausführungen auch keinen Verfahrensmangel darstellt.

Es kann auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin erblickt werden, dass die belangte Behörde die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bzw. zum Harmonisierten System nicht vollständig wiedergegeben hat.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde hatte in Ermangelung eines Kostenersatzbegehrens zu entfallen. Es gilt gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ein strenges Antragsprinzip (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 722, referierte hg. Judikatur).

Wien, am