VwGH vom 26.07.2000, 96/14/0004

VwGH vom 26.07.2000, 96/14/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der GD Gesellschaft mbH & Co KG in Grieskirchen, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl 4/44/1-BK/Th-1995, betreffend Umsatzsteuer 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GmbH & Co KG, welche eine Kfz-Werkstätte sowie den Kfz-Handel betreibt, durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass sämtliche Ausgaben für Wareneinkauf (Kantine, Werbung, Dressen) und sonstige Fremdleistungen sowie die Werbeeinnahmen eines Fußballvereines über Aufwand- und Ertragskonten der Beschwerdeführerin verbucht worden seien. Präsident des Fußballvereines sei GD, der Geschäftsführer der Komplementär GmbH und namensgebende Gesellschafter der KG gewesen. Der Prüfer vertrat unter anderem die Ansicht, dass die für die Wareneinkäufe und Fremdleistungen geltend gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen seien, weil es sich bei den Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht um solche an die Beschwerdeführerin, sondern an den Verein handle. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992. In einer Ergänzung zu dagegen erhobenen Berufungen wurde das Berufungsbegehren auf die Anerkennung "zumindest" der Vorsteuer "für die Herstellung der Zeitung" eingeschränkt. Obwohl das Finanzamt behaupte, dass hier das Impressum der Sportzeitung maßgebend sei, werde mitgeteilt, dass die Zeitung von der Beschwerdeführerin "hergestellt wurde, in Auftrag gegeben wurde" und die entsprechenden Inserate ebenfalls von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden seien. Der redaktionelle Teil sei notwendig gewesen, um überhaupt Inserate verkaufen zu können. Das Impressum habe bezüglich der Lieferungen und Leistungen und des Auftragsverhältnisses nicht das Geringste mit der umsatzsteuerlichen Betrachtung zu tun.

In einem Vorhalt an die Beschwerdeführerin fasste die belangte Behörde die Prüfungsfeststellungen dahingehend zusammen, dass GD seit 1991 das Amt des Präsidenten des Fußballvereines bekleidet habe. Um eine gewisse Kontrolle über die Ausgaben und Einnahmen des Sportvereines zu haben, sei vereinbart worden, dass sämtliche Ausgaben (Wareneinkauf für Kantine, Werbung, Dressen und sonstige Fremdleistungen) des Fußballvereines von der Beschwerdeführerin getragen würden. Von der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich dieser Ausgaben ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden. Als Gegenleistung dafür habe der Verein sämtliche Werbeeinnahmen an die Beschwerdeführerin abtreten müssen. Die Beschwerdeführerin habe den diversen Interessenten im Auftrag des Vereines die Werbeleistungen mit Mehrwertsteuerausweis in Rechnung gestellt. Die ausgewiesene Mehrwertsteuer sei von der Beschwerdeführerin abgeführt worden. Hiezu werde um Stellungnahme ersucht. Unter Hinweis auf ein Telefonat, wonach mit dem Verein vereinbart worden sei, dass die gegenständliche Vereinszeitung laufend herausgegeben werden müsse, ersuchte die belangte Behörde um Vorlage der entsprechenden Vertragsgrundlagen und auch alle weiteren "vertraglichen Unterlagen, die das Verhältnis zwischen Ihnen" und dem Verein ab 1991 beträfen. Überdies wurde um Bekanntgabe konkreter Gründe ersucht, warum nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Ausgaben für die Vereinszeitung ihrem Wesen nach Betriebsausgaben der Beschwerdeführerin seien. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin Auftraggeber für die Herstellung der Zeitung gewesen sei, könne die "von Ihnen vorgenommene Zurechnung zur KG" nicht begründen und gehe aus der der belangten Behörde vorliegenden Ausgabe der Zeitung nicht einmal hervor. Die Abnehmer der Zeitung gingen naturgemäß davon aus, dass es sich beim vorliegenden Exemplar um eine Aussendung des Vereines handle. Nach Ansicht der belangten Behörde vermöge die Wahl einer bloßen Verrechnungsform nichts daran zu ändern, dass die mit der Vereinszeitung in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben durch den Verein verursacht und von ihrem Wesen her allein diesem zuzuordnen seien. Auch hiezu wurde um Stellungnahme ersucht.

In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde, da bezüglich der Vereinszeitung keine schriftlichen Unterlagen greifbar seien, mitgeteilt, dass die Verpflichtung des Vereines darin bestanden habe, redaktionelle Beiträge zu liefern. Die Beschwerdeführerin habe sich auch verpflichtet, die Produktion zu übernehmen sowie das Risiko zu tragen. Die Aussendungen seien unentgeltlich an die "von uns gewünschten Gemeinden (an alle Haushalte/an einen Haushalt Pbb)" versandt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen ab. Unbestritten sei, dass GD Gesellschafter und (gewerberechtlicher) Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer der Komplementär GmbH, in den Berufungsjahren Präsident des Vereines gewesen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Feststellung des Prüfers unbestritten gelassen, dass sämtliche Aufwendungen des Sportvereines von der Beschwerdeführerin getragen worden seien, um eine gewisse Kontrolle ausüben zu können. Strittig hingegen sei, ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Abzug der Vorsteuerbeträge, die aus den Ausgaben für die Zeitschrift resultierten, zustehe. Lieferungen und sonstige Leistungen müssten für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, sollen sie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermitteln. Die Beschwerdeführerin habe die Feststellungen des Prüfers, dass das Motiv für die oben erwähnte Verrechnung von Vereinsausgaben über sie die Ausübung der Kontrolle über die Einnahmen und Ausgaben des Fußballvereines gewesen sei, nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin habe also nicht einmal die Absicht gehabt, diverse, den Fußballverein betreffende Lieferungen oder sonstige Leistungen für ihr Unternehmen ausführen zu lassen. GD sei es demnach lediglich darum gegangen, als Präsident des Vereines eine wirksame Kontrolle über die Vereinsgebarung ausüben zu können. Als Miteigentümer und Entscheidungsträger der Beschwerdeführerin habe sich die faktische Möglichkeit geboten, die Ausgaben und Einnahmen des Vereines durch die Buchhaltung der Beschwerdeführerin erfassen zu lassen und darüber hinaus mit dem Verein zu vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Vereinsausgaben zu tragen habe und ihr dafür die gesamten Werbeeinnahmen zustünden. Dass die entsprechenden Werbeeinnahmen der Umsatzsteuer unterworfen worden seien, sei lediglich eine logische Folge der betrieblichen Verrechnung. Nach Meinung des Senates unterliege es objektiv betrachtet von vornherein keinem Zweifel, dass Ausgaben wie "Wareneinkauf für Kantine, (Vereins)Werbung und Dressen usw." im Rahmen des Vereinsbetriebes getätigt worden seien. Davon sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Vereinsausgaben offenbar selbst ausgegangen und habe das Berufungsbegehren auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges für die die Vereinszeitung betreffenden Ausgaben eingeschränkt. Eine andere Beurteilung sei jedoch aus folgenden Gründen auch für die aus den Ausgaben für die Zeitschrift resultierenden Vorsteuerbeträgen nicht vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin habe die im Vorhalt angeforderten vertraglichen Unterlagen betreffend das Verhältnis zwischen GD und dem Verein nicht vorgelegt, weshalb der Entscheidung der aktenkundige, insbesondere der vom Prüfer ermittelte, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachte Sachverhalt zu Grunde zu legen sei. Nach § 12 Abs 2 erster Satz UStG 1972 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgten. Der Text der Rechnungen an die Interessenten der Werbeeinschaltungen in der Vereinszeitung zeige klar, dass es sich bei der Aussendung um eine Vereinszeitung handle und das Entgelt für die Werbeeinschaltung im Auftrag des Vereines verrechnet worden sei. Die Funktion der Privatperson GD als Vereinspräsident vermöge nicht automatisch einen Zusammenhang mit dem betrieblichen Bereich der Beschwerdeführerin derart herzustellen, dass die Ausgaben für eine nach außen hin eindeutig als Vereinszeitung erkennbare Aussendung als Betriebsausgabe der KG zu qualifizieren wären, auch wenn die aus Gründen der besseren Kontrolle gewählte Verrechnungsform vorgenommen worden sei. Das wesentliche Element der Vereinszeitung stelle die Information durch den Verein über sportliche Belange dar. Ohne die Informationstätigkeit wären die Werbeeinnahmen von vornherein nicht zu erzielen gewesen. Die Zeitschrift diene somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eindeutig überwiegend den Zwecken des Vereines. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben seien für das "Unternehmen" des Vereines getätigt worden. Damit sei auch klargestellt, dass diese Aufwendungen nicht durch den Betrieb der KG veranlasst gewesen seien und daher für diese ihrem Wesen nach keine Betriebsausgaben darstellten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In ihrer Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, dass im gegenständlichen Fall die Leistungen betreffend die Ausgaben für die Zeitschrift tatsächlich für ihr Unternehmen erfolgt seien und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verrechneten Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe vom Sportverein die Herausgabe der Zeitung und alle damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Produktion und den Vertrieb übernommen. Die Beschwerdeführerin habe auch das gesamte wirtschaftliche Risiko getroffen. Es sei auch an der Beschwerdeführerin gelegen, für Einnahmen zu sorgen, insbesondere durch Werbeeinschaltungen und Inserate. Die Annahme der Berufungsbehörde, dass bei dieser Sachlage nur eine besondere Verrechnungsform durch den Verein über die Beschwerdeführerin gewählt worden sei, um eine bessere Kontrolle zu haben, sei unrichtig. Wenn die Beschwerdeführerin die Herausgabe dieser Vereinszeitung zur Gänze in ihre unternehmerische Leistung übernommen und damit auch das gesamte damit verbundene Risiko getragen habe, so könne nicht bloß von einer besonderen Verrechnungsart ausgegangen werden. Der Umstand, dass es sich vom Inhalt her um eine Vereinszeitung des Sportvereines gehandelt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich rein rechtlich und wirtschaftlich um eine Zeitung im Rahmen des Unternehmens der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Zeitungen wiesen häufig eine bestimmte inhaltliche Richtung auf und komme es immer wieder vor, dass diese inhaltlich fremde Interessen förderten oder diesen dienten.

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs 2 UStG 1972 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die im Zusammenhang mit der Herausgabe der unentgeltlich abgegebenen Vereinszeitung für einen Fußballklub erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens, welche in der Reparatur von und dem Handel mit Kraftfahrzeugen bestehen, erfolgten. Es mag zutreffen, dass Zeitungen häufig eine bestimmte inhaltliche Richtung aufweisen und es auch immer wieder vorkommt, dass diese inhaltlich fremde Interessen förderten oder diesen dienten. Dass der Inhalt der gegenständlichen Zeitung aber tatsächlich eine dem Unternehmen der Beschwerdeführerin dienende Richtung aufgewiesen hätte - die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal einen ins Gewicht fallenden Werbezweck -, führt weder die Beschwerdeführerin an, noch ist solches für den Verwaltungsgerichtshof aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Musterexemplar einer Vereinszeitung erkennbar. Im Hinblick darauf kommt auch den Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin allein über Gestaltung, Inhalt, Auflagezahl und Erscheinungszeiten, etc. zu entscheiden hatte, abgesehen davon, dass dieses in der Beschwerde erstmalige Vorbringen unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot fällt, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Wiewohl die Beschwerdeführerin vorbringt, die Herausgabe der Vereinszeitung "zur Gänze in ihre unternehmerische Leistung übernommen und damit auch das gesamte damit verbundene Risiko getragen" zu haben, hat sie trotz eines Vorhaltes der belangten Behörde zur Erforschung von allenfalls betrieblichen Gründen, die Herstellung der Zeitung zu übernehmen, nicht dargetan, dass sie etwa zur Erzielung von Einnahmen ihren Unternehmenszweck um die Herausgabe einer Zeitung erweitert hätte. Beschränkte sich die Beschwerdeführerin aber darauf, die Aufwendungen für die Herausgabe der unentgeltlich abgegebenen Zeitung zu übernehmen, für Werbeeinschaltungen zu sorgen und daraus fließende Erträge - hinsichtlich derer im Übrigen in keiner Weise behauptet worden war, dass sie die Aufwendungen für die Herausgabe der Zeitschrift überstiegen hätten - unbestritten im Auftrag des Vereines zu vereinnahmen, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Ansicht gelangte, dass die Herausgabe der Zeitung insbesondere zur Information über sportliche Belange Zwecken des Vereines, nicht aber überwiegend Zwecken des Unternehmens der Beschwerdeführerin diente.

Auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, weil zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sachverhaltsbereich keine entscheidungswesentlichen Auffassungsunterschiede bestehen. Die belangte Behörde hat - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch einräumt - insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass das auf die Herausgabe der Zeitung bezogene Risiko die Beschwerdeführerin traf, weshalb die hiezu angebotene Einvernahme eines Zeugen unterbleiben konnte. In der Folge ging die belangte Behörde allerdings - zu Recht - davon aus, dass aus diesem übernommenen Risiko allein nicht abgeleitet werden kann, dass die Vereinszeitung tatsächlich dem unternehmerischen Zweck der Beschwerdeführerin diene. Die belangte Behörde hat im Vorhaltsweg aber auch unter anderem den ihr vorliegenden Sachverhalt aufgezeigt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat diese Gelegenheit auch wahrgenommen, aber die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgezeigten Sachverhaltes nicht in Abrede gestellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am