VwGH vom 19.12.2002, 2002/16/0235
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , Zl. Jv 2519-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Kläger begehrte zur Zl. 22 Cga 54/99t des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien von seiner Dienstgeberin zunächst mit Mahnklage vom die Zahlung von ATS 58.464 sA aus dem Titel einer seiner Ansicht nach unrichtig berechneten "Administrativpension". Der Rechtsstreit wurde in der Folge ausschließlich um die Frage der richtigen Berechnung der Pension des Beschwerdeführers geführt.
Mit Schriftsatz vom (bei Gericht eingelangt am ) dehnte der Beschwerdeführer sein Begehren wie folgt aus:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 277.872,--, das ist der Differenzbetrag der tatsächlich bezahlten Administrativpension von brutto S 19.102,-- zu der tatsächlich zustehenden Administrativpension von S 38.950,-- in der Zeit vom bis einschließlich Jänner 2000 zu bezahlen.
2. Es wird im Verhältnis zwischen Kläger und beklagter Partei festgestellt, dass die Höhe der Administrativpension auch über den hinaus S 38.950,-- brutto pro Monat beträgt.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die Prozesskosten zu ersetzen, dies sowie die rückständigen Zahlungen binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang."
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom dehnte der Kläger sein Zahlungsbegehren um weitere fünf Monate auf ATS 377.112,-- sA aus und modifizierte das Feststellungsbegehren dahin, dass die Administrativpension auch über den hinaus S 38.950,-- brutto pro Monat betrage.
Mit Urteil vom , GZ. 22 Cga 44/99t-21, wurde die Klage vom Arbeits- und Sozialgericht Wien kostenpflichtig abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (bei Gericht eingelangt am ) Berufung.
In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen die abweisliche Berufungsentscheidung des OLG Wien vom , 7 Ra 97/01p, mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) Revision an den OGH.
Auch die Revision blieb ohne Erfolg ().
Für die Klage, die Ausdehnung und die beiden Rechtsmittel hatte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens an Pauschalgebühr insgesamt ATS 53.280,-- entrichtet.
Mit Zahlungsauftrag vom forderte der Kostenbeamte in Anwendung des zehnfachen Jahresbetrages (§ 58 Abs. 1 JN) restliche Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr in der Gesamtsumme von EUR 21.073,40 an, wogegen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag stellte. Er begründete dies im Wesentlichen damit, es sei kein Anspruch auf andere wiederkehrende Leistungen "von unbestimmter Dauer" sondern eine Administrativpension eingeklagt worden.
Die belangte Behörde wies den Berichtigungsantrag ab, wobei auch sie die Meinung vertrat, das Begehren der Feststellung der Leistung einer Administrativpension von ATS 38.950,-- brutto monatlich über den hinaus stelle das Begehren auf Feststellung einer Leistung von unbestimmter Dauer dar, was nach § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass ihm nicht höhere Gerichtsgebühren als schon entrichtet vorgeschrieben werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Kern des Beschwerdevorbringens ist das Argument, die eingeklagte Administrativpension sei dem Begriff der "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu unterstellen.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
§ 58 Abs. 1 JN lautet:
"(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."
Bei der in Rede stehenden, klagsweise geltend gemachten Pensionsleistung handelt es sich nicht um eine rein kommerziell motivierte Rente (wie z.B. eine Leibrente mit Kaufpreisfunktion), sondern um eine dem Alimentationscharakter von Unterhaltsleistungen und Renten wegen Körperverletzung bzw. Tötung eines Menschen nahe stehende Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu subsumieren ist (vgl. dazu den Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrensnovelle 1983, 1337 der Blg. zu den sten. Prot.
d. NR XV. GP 5). Es kommt demnach von vornherein nicht das Zehnfache, sondern nur das Dreifache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage in Frage.
Da des Weiteren sowohl aus dem Prozessvorbringen als auch aus den ergangenen Entscheidungen der mit der Angelegenheit befassten Gerichte ganz eindeutig hervorgeht, dass Streitgegenstand immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension von brutto 19.488,-- auf brutto 38.950,-- war, ist in Anlehnung an die von der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführte, einen gleichgelagerten Fall betreffende E des , EF Slg 72.805, in diesem besonders gelagerten Fall ungeachtet des überflüssigerweise auf die vom Kläger angestrebte Gesamtsumme formulierten Feststellungsbegehrens auch dieses nur als auf die strittige Differenz bezogen zu verstehen. Der dreifache Jahresbetrag wäre daher nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am